
Bezüglich der Treibhausgasemissionen, die bei der Erzeugung von Strom entstehen, gibt es derzeit eine große Differenz zwischen Werten im Gebäudeenergiegesetz zu denen des Umweltbundesamts und einer Studie der HEA. Da dieser Wert von großer Bedeutung bei der Berechnung der Ökoeffizienz (EPD) einer TGA- oder LüKK-Anlage ist, sollte rasch eine Klarstellung erfolgen – spätestens im künftigen GEG 2026.
Laut einer Studie der Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung (HEA), Berlin, ist 2024 in Deutschland jede aus dem öffentlichen Netz bezogene Kilowattstunde Strom mit Treibhausgasemissionen (THG) von 343 g CO2eq belastet gewesen. Das Umweltbundesamts (UBA) gibt dagegen 363 g CO2eq/kWh an. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) steht mit 560 g CO2eq/kWh ein deutlich höherer Wert. Dieser stammt noch aus dem GEG 2020 und wurde ohne Aktualisierung in die jüngste GEG-Novelle übernommen.
Welche Bedeutung hat dieser THG-Emissionswert für elektrische Arbeit in der TGA? Warum sollte rasch geklärt werden, welcher Wert in der Praxis anzuwenden ist? Hier kommen sogenannte Environmental Product Declarations (EPD) ins Spiel. Vereinfacht gesagt wird bei EPD die gesamte Treibhauswirksamkeit eines Gebäudes oder Geräts über dessen Lebenszyklus berechnet. Dabei wird bilanziert, welche Massen an Materialien und wieviel Energie für Gebäude oder Geräte eingesetzt werden und wieviel CO2eq bei der Herstellung dieser Materialien freigesetzt wird. Hinzu kommt der Energieverbrauch für den Gerätebetrieb, der ebenfalls in CO2eq umzurechnen ist. Wie die Gebäudeeffizienzrichtline EPBD vorschreibt, müssen ab 2028 solche EPD-Umweltproduktdeklarationen für neue Nichtwohngebäude und Geräte erstellt werden. Daher müssen auch Grundlagen für EPD-Berechnungen ins GEG 2026 aufgenommen werden. Zudem werden künftige Neufassungen von Ökodesign-Verordnungen für Geräte und Anlagen EPD-Nachweise fordern.
Welche Auswirkungen haben diese Vorgaben auf die Praxis? Das verdeutlicht eine ausführliche Beispielrechnung zur Erstellung einer EPD für ein Lüftungsgerät, siehe Artikelnummer cci293795. Zusammengefasst lauten die Ergebnisse dieser EPD-Beispielrechnungen:
– Zur Herstellung des Lüftungsgeräts und allen darin eingesetzten Komponenten ergeben sich Emissionen von 14 t CO2eq.
– Beim Betrieb des Geräts über angenommen 25 Jahre ergibt sich ein Gesamtverbrauch an elektrischer Arbeit von rund 525.000 kWh. Mit dem für die Berechnung vom Gerätehersteller angesetzten Emissionswert für Strom von 420 g CO2eq/kWh ergeben sich Emissionen von 220 t CO2eq. Somit hat bei der ökologischen Gesamtbetrachtung des Lüftungsgeräts auf Basis der THG-Emissionen dessen Stromverbrauch mit 94 % gegenüber der Herstellung des Geräts eine dominante Bedeutung.
Wenn man nun bei der EPD-Beispielrechung des Lüftungsgeräts den „gesetzeskonformen“ GEG-2024-Wert von 560 g CO2eq/kWh einsetzt, erhöhen sich die Emissionen auf 294 t CO2eq. Berücksichtigt man andererseits den „realen“ UBA-Wert von 363 g CO2eq/kWh (HEA 343 g CO2eq/kWh), sinken die Emissionen auf 190 t CO2eq (HEA: 180 t CO2eq).
Was folgt aus diesen Betrachtungen? Wenn die bald zu EPD-Bilanzierungen verpflichteten Hersteller von beispielsweise RLT- und Klimageräten, Wasserkühlsätzen und Wärmepumpen, für ihre Geräte den im GEG 2024 angegebenen hohen (veralteten) Wert ansetzen, ergeben sich THG-Emissionswerte, die erheblich über den Ergebnissen liegen, die sich bei Verwendung des aktuellen UBA- oder HEA-Werts einstellen. Und wenn Hersteller gleicher Produkte für EPD-Berechnungen unterschiedliche Emissionswerte verwenden, können die Ergebnisse nicht verglichen werden. Dieser Vergleich ist aber wichtig, weil künftig Produkte mit geringen EPD-Werten einen Marktvorteil haben dürften.
Was ist zu tun? Für eine möglich realistische Beurteilung der EPD-Emissionen – beispielsweise einer TGA-Anlage – empfehlen Experten, stets den aktuellen Strom-Emissionswert des UBA zu verwenden. Dazu sollte im künftigen GEG dringend ein entsprechender Hinweis berücksichtigt werden. Alternativ dazu könnte im GEG 2026 ein fester Wert vorgegeben werden, der dann bis zu einer Neufassung des Gesetzes generell anzuwenden wäre.
cci307758
Jede Art der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung oder Bearbeitung, auch auszugsweise, ist nur mit gesonderter Genehmigung der cci Dialog GmbH gestattet.









Im Jahr 2030 sollen 80 % der elektrischen Energie aus Erneuerbaren kommen. Damit sinkt das CO2-Equivalent nochmal erheblich, um dann ab 2045 bei null zu liegen.
Die Werte aus der Betriebsphase sind damit sehr volatil. Solange alle gleich rechnen, sind die Ergebnisse aber weiterhin vergleichbar. Sie haben nur keinen Bezug zu den realen CO2-Emissionen der Gebäude im Betrieb und stellen eine rein rechnerische Größe dar.