BGH bestätigt: a.a.R.d.T. sind maßgeblich zum Zeitpunkt der Abnahme

Bei Bauvorhaben ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Auch wenn diese sich nach Vertragsschluss geändert haben. So ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) sind technische Festlegungen, die bei einer Mehrheit repräsentativer technischer Fachleute als deren ganz herrschende Ansicht gilt, die sich auch in der Praxis bewährt hat. Ein Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung der a.a.R.d.T. zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der a.a.R.d.T. zwischen Vertragsschluss und Abnahme.

Ändern sich die a.a.R.d.T. zwischen Vertragsschluss und Abnahme, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Ausführung bei  Baumaßnahmen, Sanierungen, Modernisierungen oder technischen Ausstattungen aufzuklären. Der Auftraggeber hat sodann zwei Optionen:

  • Er kann die Einhaltung der neuen a.a.R.d.T. verlangen mit der Folge, dass ein aufwändigeres Verfahren zur Herstellung erforderlich werden kann, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien vorgesehen. Der Auftragnehmer kann, soweit hierfür nicht von der Vergütungsvereinbarung erfasste Leistungen erforderlich werden, im Regelfall eine Vergütungsanpassung verlangen.
     
  • Oder er kann von einer Einhaltung der neuen a.a.R.d.T. und damit von einer etwaigen Verteuerung des Bauvorhabens absehen.  (BGH VII ZR 65/14 – 14. November 2017) 

Diese Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers besteht aber nur, wenn die fraglichen a.a.R.T. nicht inzwischen bauaufsichtlich eingeführt und damit verbindlich geworden sind. Ist das der Fall, muss der Auftraggeber sich für die Neufassung entscheiden. Dies wird aber nur auf wenige Bauvorhaben zutreffen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, denn in der Regel gibt es meist großzügige Übergangsfristen.

Helge-Lorenz Ubbelohde „In der Praxis wird dies schon lange Zeit so gehalten“, so Dipl.-Ing. Helge-Lorenz Ubbelohde, Vizepräsident des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS) und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden. „Neu ist, dass ein höchstrichterliches Grundsatzurteil diese bestehende Praxis bestätigt.“

Artikelnummer: cci59720

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