BMWE gibt GModG-Referentenentwurf in Abstimmung

Das BMWE hat am 5. Mai den Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz in die Ressortabstimmung gegeben. (Abb. © nmann77/stock.adobe.com)

Das BMWE hat den Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 5. Mai in die Ressortabstimmung gegeben. Erste Details zeigen Änderungen bei der sogenannten Bio-Treppe, bei Referenzgebäuden und den Vorgaben aus der EPBD. Branchenverbände äußern Zustimmung, aber auch deutliche Kritik am Verfahren und einzelnen Regelungen.

Am 5. Mai hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) den Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in die Ressortabstimmung gegeben. (Anm. d. Red.: Da das bisherige Kürzel „GMG“ bereits anderweitig vergeben ist – für das GKV-Modernisierungsgesetz, also dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung – wird das Gebäudemodernisierungsgesetz fortan „GModG“ abgekürzt.) Erst am Montag (4. Mai) hatte cci Branchenticker über die erneute Verschiebung des Entwurfs berichtet (siehe cci324093).

Im GModG-Entwurf, den das BMWE cci Branchenticker für den internen Gebrauch übermittelt hat, heißt es unter „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG), §42 (Grundsatz) nun: „Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart wieder bei den Eigentümern. Neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung können weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese ab 1. Januar 2029 einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen (Bio-Treppe).“ Der Entwurf konkretisiert gestufte Anforderungen dieser Bio-Treppe (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040) sowie alternative Erfüllungsoptionen wie Solarthermie oder Hybridheizungen.

Für die Bilanzierung wird im Entwurf auf die DIN/TS 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ (2025) verwiesen. Vorgesehen ist außerdem ein baubares Referenzgebäude auf 55 %-Niveau des bisherigen Standards. Die Pflicht zur Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden nach dem bisherigen §71a Gebäudeenergiegesetz (GEG) bleibt erhalten und soll künftig ab 70 kW Anlagenleistung gelten. Dazu heißt es im Entwurf unter § 56: „Gebäudeautomatisierung und -steuerung: (1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 kW muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“

Weitere Inhalte betreffen Vorgaben aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), etwa zur Lebenszyklus-Emissionsermittlung bei Neubauten sowie verschärfte Anforderungen an Nichtwohngebäude im Bestand. Zudem soll der Nullemissionsstandard im Neubau ab 2028 (öffentliche Gebäude) beziehungsweise 2030 gelten.

Der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH), Köln, begrüßt den Start des Verfahrens und sieht einen Kurswechsel hin zu weniger Bürokratie. Kritisch bewertet der Verband jedoch unter anderem Regelungen zum Mieterschutz. „Die geplanten Maßnahmen könnten dazu führen, dass Vermieter Investitionen in moderne und effiziente Heizsysteme zurückstellen. Ebenso lässt der Entwurf die Kostenwirkung andere Heizungsoptionen wie beispielsweise die Fernwärme unberücksichtigt und untergräbt damit den eigenen Anspruch, mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gleichzeitig für Technologieoffenheit“, so der BDH in einer Pressemitteilung. Der Bundesverband pocht auf einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und warnt davor, die Fristverschiebung hinsichtlich der kommunalen Wärmeplanung für eine langwierige politische Debatte auszureizen.

Noch deutlicher in der Kritik ist der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), Bonn. Der VDKF-Beauftragte für Politik und Medien, Christoph Brauneis, erklärt: „Am 5. Mai ging der Referentenentwurf des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes in die Verbändeanhörung – diese dauert bis zum 11. Mai. Da der GMG-Entwurf jedoch bereits am 13. Mai im Bundeskabinett beschlossen werden soll, ist diese Anhörung eine Farce. Es ist kaum davon auszugehen, dass die Bundesregierung auch nur ein Komma an dem jetzt vorliegenden Entwurf ändern wird; geschweige denn, dass die Stellungnahmen der Verbände überhaupt gelesen werden. Wir werden dies in unserer Rückmeldung scharf kritisieren und uns mit unserer Stellungnahme auf den parlamentarischen Prozess im Bundestag und Bundesrat konzentrieren.“

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, Berlin, sieht in dem Entwurf mehr Flexibilität, aber weiterhin offene Fragen. „Der Entwurf geht in die richtige Richtung, weil er starre Vorgaben auflöst und mehr Technologieoffenheit ermöglicht. Für die Wohnungswirtschaft ist das ein notwendiger Schritt, um der Vielfalt der Bestände gerecht zu werden“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko. Gleichzeitig bleibe der angekündigte Paradigmenwechsel „bislang nur teilweise eingelöst“, so Gedaschko. Insbesondere bei Fernwärme und Wärmeliefermodellen fehle es laut GdW weiterhin an Transparenz und rechtssicheren Rahmenbedingungen für Wohnungsunternehmen. Die Umsetzung müsse einhergehe mit „einer maßvollen Effizienzsteigerung im Gebäude und der Dekarbonisierung der eingesetzten Energie, insbesondere durch Wärmepumpen und bezahlbare Fernwärme“, betont Gedaschko.

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2 Kommentare zu “BMWE gibt GModG-Referentenentwurf in Abstimmung

  1. Ich habe mich darüber gefreut, dass Sie gut über den Referentenentwurf berichtet haben. Nachdem das Thema „Lüftung“ eines der Kernthemen des cci-Verlags ist: Wie interpretieren Sie denn die Forderung des §56 (2) nach „Überwachung der Raumklimaqualität“. Dies wiederum – ab 2030 – in jedem Gebäude mit Nennleistung der Heizung/Kühlung > 70 kW und somit fast jedem Nichtwohngebäude?

    Gemäß dem Abschnitt „Begründung“ umfasst das die Raumklimaqualität die Temperatur, die Feuchtigkeit, den Luftwechsel und das Vorhandensein von Kontaminanten. Ist das alles zu überwachen? In jedem Raum individuell? Dies wiederum durchgehend – d.h. mit fest installierten Sensoren – oder eventuell nur punktuell mit einem mobilen Datenlogger? Ich vermute, diese Frage kommt auch anderweitig auf und somit die Frage – haben Sie hierzu Tipps an die Fachbetriebe der Lüftungsbranche, wie man damit umgehen sollte?

    Dieser kleine „unscheinbare“ Punkt ist für mich der kritischste Punkt im GModG (in Bezug auf die Automation). Die Automationsgrade C und B sind klar und auch gut umsetzbar (aufgrund der Möglichkeit, die Gesamtbewertung über alle Gewerke gemischt zu ermitteln). Ich finde das sogar schade bzw. falsch, dass das womöglich erst ab 2030 gilt. Somit sind alle diese Anforderungen aus meiner Sicht sinnvoll. Eine detaillierte Überwachung der Raumluft auf alle oben genannten Werte in allen Räumen in (fast) allen Gebäuden empfinde aber selbst ich etwas viel …

    Mit Dank und herzlichen Grüßen
    Michael Krödel

    1. Lieber Herr Prof. Krödel,
      haben Sie vielen Dank für Ihren Kommentar. Die aufgeworfenen Fragen sind sehr interessant. Die Redaktion von cci Branchenticker wird sich in den nächsten Tagen intensiv mit dem Referentenentwurf zum GModG beschäftigen und anschließend darüber berichten. Aber vielleicht möchte vorab schon einer unserer Leser auf Ihre Fragen antworten.
      Beste Grüße
      Torsten Wiegand

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