Bundesförderung für öffentliche RLT-Anlagen seit 2. April erweitert

Zum 2. April wurde die BAFA-Förderrichtlinie in einer erweiterten Neufassung veröffentlicht. (Abb. Titel Merkblatt)

Mit Wirkung zum 2. April wurde das mit 500 Mio. € ausgestattete Förderprogramm „Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen“ überarbeitet und erweitert. Allerdings werden weiterhin leider nur Maßnahmen an Bestandsanlagen gefördert und keine Neuanschaffungen von Luftreinigern zum Beispiel für Schulen und Kitas.

Zu dem im Oktober vom Bundeswirtschaftsministerium gestarteten Förderprogramm gab es viel Kritik. Die ausschließliche Fokussierung des Programms auf Maßnahmen zu Auf- und Nachrüstungen von in öffentlichen Gebäuden bereits bestehenden RLT-Anlagen sei nicht zielführend und zu eng gefasst, so viele Fachleute, Verbände, Betreiber und Medien. Zwar wurde nun das von der BAFA verwaltete Programm überarbeitet und im Hinblick auf einige Randbedingungen erweitert, aber es gilt weiterhin ausschließlich für Maßnahmen an Bestandsanlagen. Dazu gab es zum 2. April folgende Änderungen:
– Antragsberechtigt sind jetzt auch ausgewählte private Einrichtungen, zum Beispiel Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeeinrichtungen.
– Statt bisher 40 % können nun bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Der maximal mögliche Förderbetrag wurde von 100.000 € auf 200.000 € pro bestehender RLT-Anlage erhöht.
– Die Förderung weiterer technischer Maßnahmen wurde ermöglicht. Beispielsweise ist nun auch die Nachrüstung einer Anlage zur Luftbehandlung durch UV-C Strahlung förderfähig.
– Die Erweiterung einer bestehenden RLT-Anlage durch nachträgliche Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume ist nun ebenfalls förderfähig.
– Es können Maßnahmen an zentralen und dezentralen stationären Bestandsanlagen gefördert werden, die festmontiert und mit einem im Gebäude installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind. Mindestens einer der an die RLT-Anlage angeschlossenen Räume muss mit einem Regelluftvolumenstrom von 400 m³/h (statt bisher 1.500 m³/h) oder mehr versorgt werden.
Im Technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie stehen unter anderem noch folgende, für die LüKK sehr interessante förderfähige Begleitmaßnahmen:
– Anpassungen der Motor-und Ventilatorleistung. Dazu zählt auch der Erwerb und Einbau neuer, drehzahlgeregelter Motoren und Ventilatoren.
– Einbau technischer Anlagen zur Luftentfeuchtung.
– Ersatz von RLT-Zentralgeräten im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Luftvolumenstroms, sofern für die Umsetzung notwendiger Begleitmaßnahmen erforderlich.

Der direkte Link zur neuen Förderrichtlinie ist hier.

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