EmpCo-Richtlinie: Ab 27. September gelten strengere Regeln

Laut EmpCo-Richtlinie dürfen Werbeaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „energieeffizient“ nur noch verwendet werden, wenn sie überprüfbar und wissenschaftlich belegt sind. (Abb. © HollyHarry/stock.adobe.com)

Ab Sonntag (27. September) müssen Unternehmen umweltbezogene Aussagen in der Verbraucherwerbung belegen können. Die EmpCo-Richtlinie verbietet unter anderem pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „grün“ oder „ökologisch“ ohne belastbaren Nachweis. Auch bestehende Inhalte sind betroffen – für Unternehmen der LüKK steigt damit das Abmahnrisiko.

Am 27. September beginnt die EU-weite Anwendung der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“, EU 2024/825). Das Europäische Parlament und der Europäische Rat wollen damit Verbraucher vor irreführenden Umweltversprechen und Greenwashing schützen (siehe cci321246). In Deutschland werden die Vorgaben über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durchgesetzt.

Umweltbezogene Aussagen in der Verbraucherwerbung müssen gemäß EmpCo-Richtlinie nachvollziehbar belegt werden können. Das gilt für alle Unternehmen. Verboten sind künftig unter anderem pauschale Aussagen wie „klimaneutral“, „grün“ oder „ökologisch“. Außerdem sind nur noch Nachhaltigkeitssiegel zulässig, wenn sie staatlich anerkannt sind oder auf einem konformen Zertifizierungssystem beruhen.

Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Die Vorgaben gelten ab dem ersten Tag auch für bereits bestehende Inhalte auf Websites, in Prospekten und Angeboten sowie für ältere Social-Media-Posts. Wer fremde Texte, Bilder oder Videos veröffentlicht, muss dafür ebenfalls einstehen. Verantwortlich ist der Betreiber der Website, nicht der Hersteller oder die beauftragte Agentur. Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ist kein Verschulden erforderlich. Mitbewerber, Verbände und gegebenenfalls Verbraucher können gegen Verstöße vorgehen. Neben Abmahnkosten und Unterlassungsklagen drohen Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Zudem kann kurzfristiger Änderungsbedarf bei sämtlichen Kommunikationsmaterialien entstehen.

Für Unternehmen ist es ratsam, Werbemittel (Websites, Printmaterialien, Social Media, Fahrzeugbeschriftungen) auf umweltbezogene Aussagen zu prüfen. Für jede Aussage sollte der entsprechende Nachweis dokumentiert werden. Nicht belegbare Aussagen sind spätestens bis zum 27. September zu entfernen oder zu überarbeiten. Im Zweifelsfall ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert. Hier bietet beispielsweise der TÜV Süd Unterstützung an. Das Angebot umfasst unter anderem die Bewertung von Claims und Nachhaltigkeitslabels, die Prüfung vorhandener Nachweise sowie die Analyse interner Prozesse zur Auswahl und Freigabe von Claims.

Das Münchner Umweltberatungsunternehmen ClimatePartner hat zudem eine Checkliste zur Prüfung von Umweltaussagen erstellt. Sie soll Unternehmen helfen, Umweltaussagen zu bewerten und gemäß den EmpCo-Anforderungen zu prüfen.
Hintergrundinformationen und ein FAQ zur EmpCo-Richtlinie hat außerdem der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf seiner Website veröffentlicht. Darin werden Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Abmahnrisiken und die Auswirkungen auf Handwerksbetriebe erläutert.

cci329902

Schreibe einen Kommentar

E-Paper
E-Books