Revisionen der Immobilienmakler zurückgewiesen

Welche Informationspflichten obliegen einem Immobilienmakler bei einer Immobilienanzeige zum Energieverbrauch? Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst.

(Abb. © Alexander Raths/Fotolia.com) Die Deutsche Umwelthilfe verklagte Immobilienmakler wegen Anzeigen, die sie wegen des Fehlens von Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse. Die Immobilienmaklern sollten es unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, ohne die in § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.

In zweiter Instanz waren die Klagen erfolgreich. Die beklagten Immobilienmakler gingen in die Revision, die vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen wurde (Urteile vom 5. Oktober 2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17).

Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 16a EnEV zu. Allerdings kann die Klägerin die Beklagten wegen Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG in Anspruch nehmen. Als wesentlich gelten Informationen, die dem Verbraucher auf Grund von EU-Verordnungen (oder nach Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung) für kommerzielle Kommunikation, einschließlich Werbung und Marketing, nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden folgt, dass ein Immobilienmakler verpflichtet ist, Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige zu veröffentlichen. Dazu zählen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Gebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

Artikelnummer: cci55277

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