Ergänzung zur F-Gase-Verordnung: Zertifizierung von Fachpersonen

Die in der F-Gase-Verordnung bisher vorgeschriebenen fünf Kategorien zur Zertifizierung von Fachpersonen für Tätigkeiten an LüKK-Anlagen werden künftig auf sechs Kategorien erweitert. (Abb. © Kadmy/stock.adobe.com)

Zu der am 11. März in Kraft getretenen F-Gase-Verordnung 2024/573 hat die Europäische Kommission am 9. September die ergänzende Durchführungsverordnung 2024/2215 veröffentlicht. Diese enthält auf 19 Seiten Anforderungen und Lehrpläne zur Zertifizierung von Personen, die Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie an Wärmepumpen ausführen.

Bei der neuen Durchführungsverordnung 2024/2215 zur F-Gase-Verordnung geht es um verpflichtende Zertifizierungen von Personen, die Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie an Wärmepumpen ausführen. Dazu zählen Installationen, Services mit Nachfüllen von Kältemitteln, Reparaturen, Dichtheitskontrollen sowie Außerbetriebnahmen von Anlagen und Geräten. Über grundsätzliche Anforderungen zur Zertifizierung auf Basis der neuen F-Gase-Verordnung 2024/573 hat cci Branchenticker bereits am 23 Mai, siehe cci274323. Demgegenüber enthält die ergänzende neue Durchführungsverordnung (siehe Anhang) mehrere Änderungen. Demnach wird es künftig folgende sechs verschiedene Zertifikate geben:

– A1: für alle Tätigkeiten an Anlagen, die F-Gase und Kohlenwasserstoffe enthalten

– A2: wie A1, aber nur gültig für Anlagen bis 3 kg Kältemittelfüllmenge oder 6 kg Füllmenge bei hermetisch dichten Anlagen und Geräten (neu)

– B: für Anlagen, die mit dem Kältemittel Kohlendioxid (CO2) arbeiten

– C: für Anlagen, die mit dem Kältemittel Ammoniak (NH3) arbeiten

– D: für das Rückgewinnen von Kältemitteln aus Anlagen bis 3 kg Füllmenge oder 6 kg Füllmenge bei hermetisch dichten Anlagen und Geräten (neu)

– E: für Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältekreislauf.

Im Anhang 1 der Durchführungsverordnung gibt es die Tabelle „Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden Fertigkeiten und Kenntnisse“, die die Anforderungen zur Zertifizierung konkretisieren. Diese Tabelle enthält in 14 Kategorien insgesamt 135 Unterpunkte mit Beschreibungen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der sechs Zertifizierungskategorien in Theorie und Praxis gelehrt und geprüft werden müssen.

Alle bisherigen Zertifikate behalten zunächst ihre Gültigkeit. Allerdings müssen bis spätestens März 2029 ergänzende Auffrischungsschulungen gemäß der dann neuen Durchführungs- und Zertifizierungsverordnung absolviert werden.

Die nationale Umsetzung der Durchführungsverordnung muss innerhalb eines Jahres, also bis spätestens September 2025, in der Chemikalienklimaschutzverordnung konkretisiert werden. Dazu gibt es bereits Abstimmungsgespräche zwischen dem Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), Bonn, mit dem Bundesumweltministerium und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Berlin.

Der Text der Durchführungsverordnung 2024/2215 steht unter „Anhänge“. Eine ausführliche Zusammenfassung der F-Gase-Verordnung 2024 gibt es in cci Wissensportal unter der Artikelnummer cci260561.

cci281709

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