Fortbildungspflicht für Asbest-Sachkundige beachten

  • Fortbildungspflicht für Asbest-Sachkundige beachten
  • Direktlinks

Asbest-„Altbescheinigungen“ werden zum 30. Juni ungültig.

(bpr/BG BAU) Der Umgang mit dem gefährlichen Baustoff Asbest erfordert Sachkunde von Aufsichtsführenden beim Abbruch, bei der Sanierung und bei der Instandhaltung von Gebäuden. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sieht eine Fortbildungspflicht für die Sachkunde nach TRGS 519 (Technische Regel für Gefahrstoffe) „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ vor. Diese besagt, dass Sachkundenachweise nur sechs Jahre gültig sind und dass Altbescheinigungen, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, nur bis 30. Juni 2016 gültig sind.

Kommen Verantwortliche innerhalb dieser Frist der Fortbildungspflicht nicht nach, verlieren die Sachkundenachweise ihre Gültigkeit und ein Grundlehrgang wird fällig. Das kann zu Ausfällen des Sachkundigen führen, was wiederum auf der Baustelle zu Verzögerungen führt. Zur Verlängerung der Sachkundenachweise muss während der Geltungsdauer ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht werden. Damit verlängert sich die Sachkunde gemäß Anhang I, Nummer 2.4.2, Absatz 3, Satz 6 GefStoffV um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs. Zu beachten ist auch, dass Sachkundenachweise nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 am 30. Juni 2016 ablaufen und nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden können. Dieser setzt einen Grundlehrgang nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 voraus.

Für beide Fälle bietet zum Beispiel die TÜV SÜD Akademie Lehrgänge an.

Wir haben uns für Sie durchgeklickt. Mitglieder finden die Direktlinks auf die TRGS 519 sowie die Gefahrstoffverordnung auf Seite 2.

Artikelnummer: cci39915

Schreibe einen Kommentar

E-Paper