Achtung, Gesetzesänderung: Das sollten Betreiber von KWK-Anlagen beachten

Anfang 2018 gibt es neue Regelungen im Hinblick auf EEG-Umlagen für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Was wird passieren?

(Abb. ©XtravaganT/Fotolia.com) Wie die Energie-Agentur NRW, Düsseldorf, erläutert, läuft Ende 2017 eine Regelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus. Demnach soll für Kraft-Wärme-Kopplungs-Bestandsanlagen (§ 61c) und für ältere Bestandsanlagen (§ 61d), die erneuert oder ersetzt wurden, die EEG-Umlage für den erzeugten, selbst verbrauchten Strom ganz wegfallen.

Daraus folgt: Werden KWK-Bestandsanlagen nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt, ist eine EEG-Umlage in Höhe von 20 % der jeweiligen Umlage für den erzeugten und selbst verbrauchten Strom zu zahlen. Eine komplette Befreiung gibt es nur noch, wenn die Anlage, die erneuert oder ersetzt wurde, noch der handelsrechtlichen Abschreibung oder der Förderung nach dem EEG unterliegt.

Die Empfehlung der Energie-Agentur NRW: Wer plant, seine Bestandsanlage zu erneuern oder ganz zu ersetzen, der sollte das noch vor Jahresende tun. Wichtig dabei: Die installierte Leistung darf anschließend nicht mehr als 30 % höher sein.

Der Link zum Gesetz: Das aktuelle EEG finden Sie hier.

Artikelnummer: cci55156

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