
Für Irritation in der LüKK hat in den vergangenen Tagen eine Meldung gesorgt, dass es seit Anfang Januar 2025 gemäß F-Gase-Verordnung 2024/573 ein Installationsverbot für kleinere Monosplit-Klimageräte und -Wärmepumpen mit dem Kältemittel R410A gäbe. Nach Gesprächen mit Experten erläutert cci Branchenticker die Hintergründe und Ergebnisse der Recherchen.
Dürfen Split-Klimageräte und -Wärmepumpen, die weniger als 3 kg eines Kältemittels mit einem Treibhauspotenzial (GWP) über 750 enthalten, nach dem 1. Januar 2025 noch installiert werden oder nicht? Diese Frage betrifft beispielsweise Geräte, die mit R134a (GWP 1.430), R407C (GWP 1.774) oder R410A (GWP 2.088) betrieben werden. Diskussionen darüber sind in der LüKK aufgekommen, nachdem das Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises Bohrfirmen und Betreiber von Erdwärmepumpen fälschlicherweise informiert hatte, dass ab Januar 2025 der Einsatz von R410A in neuen Anlagen nicht mehr erlaubt sei (siehe Meldung in cci Branchenticker cci290291). Dazu hat cci Branchenticker folgendes recherchiert:
Anhang IV der seit März 2024 gültigen F-Gase-Verordnung 2024/573 behandelt „Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 11 Absatz 1“. Dieser Artikel 11 Absatz 1 erläutert „Beschränkungen des Inverkehrbringens und des Verkaufs“. Von diesen Beschränkungen und Verboten sind seit 1. Januar 2025 folgende Ausführungen von Monosplit-Klimaanlagen und Monosplit-Wärmepumpen betroffen:
„Ortsfeste Klimaanlagen und ortsfeste Wärmepumpen: Mono-Splitsysteme, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 750 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, wobei die Menge der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgasen weniger als 3 kg beträgt“.
Nach Gesprächen mit Experten für die F-Gase-Verordnung ergeben sich zusammengefasst folgende Ergebnisse:
Alle Monosplit-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit Kältemitteln GWP über 750 und Kältemittelfüllmengen unter 3 kg, die bis 31. Dezember 2024 in die EU eingeführt oder in einem EU-Staat hergestellt wurden und seitdem beim Hersteller, beim Großhandel oder bei Fachbetrieben gelagert sind, sind nicht von dem Verbot betroffen. Diese sind ja bereits in Verkehr gebracht und dürfen somit weiterhin installiert werden.
Das Installationsverbot gilt ausschließlich für zuvor beschriebene Geräte, die nach dem 1. Januar 2025 in den EU-Staaten neu in Verkehr gebracht wurden.
Schon seit mehreren Jahren arbeiten jedoch nahezu ohnehin alle kleineren Split-Klimageräte und -Wärmepumpen mit R32 (GWP 675) oder einer Kältemittelmischung mit einem GWP unter 750. Diese Geräte sind selbstverständlich nicht von dem Verbot betroffen.
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