
Das Landgericht Bielefeld hat die Klage eines Nachbarpaares gegen die Geräusche einer Luft/Wasser-Wärmepumpe abgewiesen. Nach den Feststellungen des Gerichts werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Auch eine unzumutbare tieffrequente Geräuschbelastung konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht nachweisen.
Das Landgericht Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 9. Juni 2026 (Az. 1 O 310/24) die Klage eines Nachbarpaares gegen den Betrieb einer Luft/Wasser-Wärmepumpe vollständig abgewiesen. Die Kläger hatten verlangt, die Geräuschentwicklung der Anlage während der Nacht zu unterlassen. Sie machten geltend, die Wärmepumpe verursache tieffrequente Brummtöne, die Schlafstörungen und gesundheitliche Beschwerden auslösten.
Nach Auffassung des Gerichts besteht jedoch kein Unterlassungsanspruch. Grundlage der Entscheidung waren unter anderem die Messungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass die Wärmepumpe ordnungsgemäß errichtet wurde und die geltenden Immissionsrichtwerte deutlich einhält. Am Messpunkt direkt vor der Wärmepumpe wurden im Vollastbetrieb 27 dB(A) und im Regelbetrieb 24 dB(A) gemessen. Der nächtliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) wurde damit deutlich unterschritten. Auch unter für die Anlage ungünstigen Betriebs- und Wetterbedingungen seien die Grenzwerte nicht überschritten worden.
Zudem konnte der Sachverständige keine schädliche Einwirkung durch tieffrequente Geräusche nachweisen. Auch im Schlafzimmer der Kläger wurden keine relevanten Überschreitungen festgestellt. Das Gericht betont, dass tieffrequente Geräusche objektiv messbar sein müssen und eine wesentliche Beeinträchtigung anhand technischer Messverfahren zu beurteilen ist.
In seiner Begründung verweist das Landgericht außerdem auf folgenden Punkt: „Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab“. Weiter heißt es in der Begründung des Gerichts: „Auf die subjektiven Empfindungen des Gestörten kommt es nicht an.“ Individuelle Empfindlichkeiten oder Vorerkrankungen der Kläger seien daher für die rechtliche Bewertung nicht maßgeblich.
Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die von der Wärmepumpe ausgehenden Geräusche nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellen und von den Nachbarn zu dulden sind. Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld finden Sie unter „Anhänge“.
Weiterführender Hinweis, passend zum Thema: Welche strengeren Schallanforderungen seit 2026 für die BEG-Förderung von Luft/Wasser-Wärmepumpen gelten, hat cci Branchenticker in der Meldung „BEG: Neue Schallgrenzwerte für Wärmepumpen ab 2026“ erläutert (siehe cci312953).
cci327593
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