Neue Verfassungsklage zum Bundes-Klimaschutzgesetz

In den kommenden Monaten muss das Bundesverfassungsgericht erneut Inhalte und Umsetzung des deutschen Klimaschutzgesetzes prüfen. (Abb. © U. J. Alexander/stock.adobe.com)
In den kommenden Monaten muss das Bundesverfassungsgericht erneut Inhalte und Umsetzung des deutschen Klimaschutzgesetzes prüfen. (Abb. © U. J. Alexander/stock.adobe.com)

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von April 2021, auf dessen Basis die damalige Bundesregierung im August 2021 das Klimaschutzgesetz (KSG) mit konkreten zeitlichen Emissionsvorgaben auf die aktuelle Fassung überarbeitet hat, steht nun eine weitere Verfassungsklage an. Diese könnte bei einem entsprechenden Urteil des Gerichts weitreichende Konsequenzen auslösen, auch und besonders für Gebäude, TGA und LüKK.

In einer weiteren Verfassungsklage, am 24. Januar erneut eingereicht von einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen mit Unterstützung der Deutschen Umwelthilfe (DUH), soll geprüft werden, ob die Regierung den damaligen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Überarbeitung des Klimaschutzgesetzes (KSG) korrekt umgesetzt hat. Bei der nun beantragten Prüfung geht es besonders darum, ob Deutschland durch die Maßnahmen und Vorgaben der aktuellen Fassung des KSG die im Pariser Klimaschutzabkommen vorgegebenen Klimaschutzziele einhalten kann. Hier wird in der Klageschrift (162 Seiten) darauf verwiesen, dass offiziellen Statistiken zufolge durch die derzeitigen Maßnahmen die KSG-Ziele zu Emissionsminderungen kaum erreicht werden können. Dazu seien die realen Emissionen von Treibhausgasen heute, und Hochrechnungen zufolge auch in den kommenden Jahren, deutlich zu hoch. Speziell für den Bereich Gebäude erläutert die DUH wie folgt:
„Die Situation im Gebäudesektor ist alarmierend. Prognosen belegen, dass der Gebäudebereich 2021 die Klimaziele um 12 Mio. t CO2 erneut krachend verfehlt hat. Bis 2030 kumuliert sich diese Klimalücke auf mehr als 150 Mio. t CO2. Bundeswirtschaftsminister Habeck hat in der Eröffnungsbilanz angekündigt, für mehr Sanierungen im Bestand zu sorgen, über diese Ankündigung geht es aber nicht hinaus. Gleichzeitig will die neue Bauministerin 400.000 neue Wohnungen zu einem nicht-klimazielkompatiblen Standard bauen. Dazu kommt, dass etwa 50 % der Gebäude der öffentlichen Hand dringend sanierungsbedürftig sind. Wir erwarten von der neuen Ampel-Regierung Vorgaben für klimazielkompatibles Bauen und Sanieren, eine Sanierungsoffensive für öffentliche Gebäude – besonders Schulen und ordnungsrechtliche Vorgaben für die Bestandssanierung.“

Ergänzend dazu begründet die DUH die Klage unter anderem wie folgt:
„Das der Bundesrepublik zustehende Treibhausgasbudget zur Begrenzung der Erderwärmung auf maximal 1,5 Grad wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits 2023 überschritten. Selbst das nationale Restbudget für eine Begrenzung auf 1,8 Grad würde bei Einhaltung aller im aktuellen Klimaschutzgesetz enthaltenen Ziele im Jahr 2030 fast erschöpft sein. Dies hätte zur Folge, dass kurz nach dem Jahr 2030 keine Treibhausgase mehr emittiert werden dürfen, das Gesetz sieht jedoch erst ab dem Jahr 2045 Treibhausgasneutralität vor. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Budgetberechnung als erforderliche Grundlage für die Setzung der Ziele des Klimaschutzgesetzes akzeptiert hat, hat die Bundespolitik bei der im Sommer 2021 vorgenommene Novelle des Gesetzes abermals allein politisch gesetzte Zielvorgaben in das Gesetz aufgenommen, ohne den naturwissenschaftlichen Budgetansatz zu berücksichtigen. Das Klimaschutzgesetz ist daher auch in seiner novellierten Fassung verfassungswidrig.“
So fordert die DUH in der Klage unter anderem, dass die Ampel-Regierung kurzfristig alle CO2-einsparenden Sofortmaßnahmen wie Tempolimit, energetische Sanierungsoffensive bei öffentlichen Gebäuden und sofortigen Stopp der Umwandlung von kohlenstoffspeichernden Ökosystemen wie Grünland und Feuchtwiesen ergreifen müsse.

Wenn die Klage vom Bundesverfassungsgericht angenommen wird und die Kläger Recht bekämen, hätte das erhebliche Konsequenzen für die Energiewende und die nationalen Klimaschutzziele. Ob daraufhin das KSG und die darin für die einzelnen Sektoren definierten Ziele nochmals überarbeitet werden müssten, bleibt abzuwarten. Denn eigentlich hapert es ja nicht an den Vorgaben im KSG, sondern an deren Umsetzung in die Praxis, wie auch Habeck am 11. Januar in einer Pressekonferenz deutlich aufgezeigt hat (dazu erscheint ein ausführlicher Beitrag in cci Zeitung 2/2022 am 11. Februar).

Den gesamten Text und die Klageschrift lesen Sie hier.

cci145366

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