Neues Gesetz fordert energetische Sanierungen öffentlicher Gebäude

Der Referentenentwurf zum ÖffEGSanG fordert, dass von 2027 bis Ende 2040 bundesweit jährlich 3 % der öffentlichen Gebäude energetisch saniert werden müssen. Dies begünstigt auch den Austausch veralteter TGA- und LüKK-Anlagen durch effiziente Systeme. (Abb. © cci Dialog)

Am 6. Oktober hat das Bundesbauministerium den Referentenentwurf eines neuen Gesetzes zu künftig verpflichtenden energetischen Sanierungen von öffentlichen Nichtwohngebäuden veröffentlicht. Darin wird für betroffene Gebäude von 2027 bis Ende 2040 eine jährliche Sanierungsquote von 3 % gefordert. Die damit einhergehenden Investitionen schätzt das Ministerium auf 4,7 Mrd. € pro Jahr.

Der am 6. Oktober vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) veröffentlichte Referentenentwurf eines „Gesetzes zur energetischen Sanierung und Erfassung des Gebäudebestands öffentlicher Einrichtungen (Gebäude-öffentlicher-Einrichtungen-Sanierungsgesetz – ÖffEGSanG) umfasst 48 Seiten mit 25 Paragraphen und Anlagen. Mit dem künftigen Gesetz sollen insbesondere Vorgaben des Artikels 6 „Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen“ der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu konkretisiert der Referentenentwurf Anforderungen an energetische Sanierungen von Nichtwohngebäuden, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden (Bund, Länder, Kommunen).

Das wesentliche Ziel des Gesetzes besteht darin, dass von 2027 bis Ende 2040 jährlich 3 % der Gesamt-Nutzfläche der betroffenen Gebäude auf einen vorgegebenen Niedrigstenergiestandard modernisiert werden. Dazu enthält der Referentenentwurf aber viele Ausnahmen. Beispielsweise gilt die Vorgabe als eingehalten, wenn das Gebäude

– „auf Grundlage einer Baugenehmigung errichtet wurde, die nach Ablauf des 31. Dezembers 2015 erteilt wurde“, oder

– „auf Grundlage einer Baugenehmigung errichtet wurde, die nach Ablauf des 31. Januars 2002 und vor Ablauf des 31. Dezembers 2015 erteilt wurde, und das Gebäude über ein Wärmenetz versorgt wird oder eine Heizungsanlage nutzt, die die bereitgestellte Wärme überwiegend mit Biomasse oder überwiegend mit einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe erzeugt“.

Um den Bestand der zu sanierenden Gebäude zu erfassen, soll gemäß Referentenentwurf ein nationales Kataster als „digitales System zur Inventarisierung der von der Eintragungspflicht erfassten Gebäude im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstellt werden“. Darin sollen beispielsweise auch Daten der Gebäudeenergieausweise sowie jährliche Energieverbräuche für Heizung, Kühlung, Warmwasser und Strom erfasst werden. Daraus ergeben sich erhebliche Potenziale für bestehende TGA- und LüKK-Anlagen, diese energetisch zu modernisieren oder sie durch energieeffiziente Anlagen zu ersetzen.

Zur Erfüllung der Sanierungspflicht schätzt das BMWSB die notwendigen Investitionen der erforderlichen Maßnahmen auf etwa 4,7 Mrd. € pro Jahr. Gleichzeitig sollen laut Ministerium perspektivisch diesen Investitionen über einen Betrachtungszeitraum von 30 Jahren jeweils Einsparungen von rund 7,4 Mrd. € gegenüberstehen.

Der Originaltext des Referentenentwurfs findet sich unter „Anhänge“.

Anmerkung der Redaktion

Mit den Vorgaben zu Sanierungspflichten für öffentliche Gebäude ergänzt der Referentenentwurf des ÖffEGSanG die im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) allgemein dargestellten Sanierungsvorgaben an Nichtwohngebäude. Dazu erscheint am 23. November in der Serie „Anforderungen an LüKK-Anlagen im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz“ in cci Zeitung 13 der Beitrag „Energetische Renovierung von Nichtwohngebäuden“.

Da es sich bei der Veröffentlichung des BMWSB noch um einen Referentenentwurf handelt, zu dem interessierte Verbände und Organisationen Stellung nehmen können und der sich inhaltlich noch (deutlich) ändern könnte, lohnt sich derzeit eine intensivere Beschäftigung mit dem geplanten Gesetz und dessen teils komplexen Details noch nicht. Die Redaktion wird eine ausführliche Zusammenfassung des Gesetzes erstellen, sobald dieses nach dem notwendigen parlamentarischen Procedere (Erstellung eines Gesetzesentwurfs, Beratungen darüber im Bundestag und Bundesrat, Verabschiedung) in der Endfassung vorliegt.

cci333101

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