Der Landtag Nordrhein-Westfalens hat am 26. Oktober die zweite Änderung der Landesbauordnung von 2018 verabschiedet. Damit gelten Wärmepumpen künftig abstandsflächenrechtlich als privilegiert, was deren Errichtung auf kleinen Grundstücken oder in Reihenhauslagen erheblich erleichtert.
Mit der Novelle der Landesbauordnung sollen der Ausbau erneuerbarer Energien und Maßnahmen zur Energieeinsparung in Nordrhein-Westfalen vereinfacht werden. Daher wurden unter anderem die bisher geltenden Mindestabstände von Wärmepumpen zu Nachbargrundstücken gestrichen. „Umfasst von der Privilegierung sind neben der gesamten Anlage auch einzelne Bestandteile der Wärmepumpe, zum Beispiel die Außenbauteile“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Durch die Regelung einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 3,0 m könnten grundsätzlich auch mehrere nebeneinanderstehende Wärmepumpen als privilegiert angesehen werden, die zusammen die maximale Gesamtlänge je Grundstücksgrenze einhalten. Trotz der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Wärmepumpen, werde die Zulässigkeit dieser Anlagen aber auch weiterhin im Einzelfall nach den Anforderungen durch das Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht zu beurteilen sein. Auf den Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke) vom 28. August 2013, zuletzt geändert durch Beschluss der 139. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) vom 24. März 2020 (LAI-Hinweise), wird ausdrücklich hingewiesen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
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