Sind Normen und technische Regeln allgemein anerkannte Regeln der Technik?

DIvB-Geschäftsführer Axel Haas: „Uns und unseren Mitgliedern geht es um praxistaugliche, nachvollziehbare und verhältnismäßige Regeln, nach denen in Deutschland unter anderem wieder mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden kann.“ (Abb. © DIvB)

Sind Normen und technische Regeln gleichzusetzen mit allgemein anerkannten Regeln der Technik? Mit dieser Frage hat sich im Juni das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz (DIvB), Berlin, auseinandergesetzt und eine Umfrage durchgeführt.

Genießen Normen und technische Regeln allein schon durch ihre Anwendung den Status von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)? Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz (DIvB), Berlin, schreibt in einer aktuellen Pressemitteilung, dass in der Rechtsprechung bisher eine entsprechende Vermutung des V. Zivilsenats am Bundesgerichtshof, Karlsruhe, gegolten habe. Die Frage habe für den vorbeugenden Brandschutz und die Arbeit der damit befassten Architekten, Planer und Ingenieure weitreichende praktische und haftungsrechtliche Konsequenzen. Aufgrund dieser „Vermutung“ raten Anwaltskanzleien Bauwilligen und Planern – so der DIvB – immer häufiger dazu, sämtliche Normen aufgrund der restriktiven Rechtsprechung einzuhalten. „Insbesondere Brandschutzplaner sehen sich regelmäßig dazu genötigt, die Maximalforderungen einer Vielzahl von Normen unkritisch anzuwenden“, sagt DIvB-Geschäftsführer Axel Haas.

Angesichts der damit verbundenen Kosten und langen Genehmigungsdauern wollte das DIvB prüfen, ob sich aus der Genehmigungspraxis eine Anerkennung der Gerichtsvermutung ableiten lässt. Um eine belastbare Einschätzung zu erhalten, hat das DIvB eine Umfrage unter Fachleuten durchgeführt. Die größten Gruppen unter den Umfrageteilnehmern stellten Brandschutz-Fachplaner, Architekten und Entwurfsverfasser, Prüfingenieure und Prüfsachverständige sowie Fachplaner TGA dar – „allesamt erfahrene Praktiker in der Anwendung von Normen und Regelwerken“, präzisiert das Institut. Die Umfrage wurde im Feuertrutz-Magazin veröffentlicht und hat laut DIvB ca. 5.000 Personen erreicht.

Das Ergebnis der Auswertung von 168 Rückmeldungen: Keine der abgefragten Normen und technischen Regeln genießt die breite Anerkennung der Fachleute, welche Voraussetzung für einen Status als a.a.R.d.T. wäre. Die Vermutung des Gerichts ist damit nach Ansicht des DIvB widerlegt. Die Themenbreite der zehn Fragen umfasste zum Beispiel Normen zu Brandmeldeanlagen, elektrische Anlagen von Wohngebäuden, Fluchtwegen und Notausgängen sowie der Löschwasserversorgung.

Die ausführlichen Inhalte der Umfrage (20 Seiten) stehen unter „Anhänge“.

Im DIvB engagieren sich Planer, Errichter, Brandschutzbeauftragte sowie Brandschutz-Fachbetriebe und -Hersteller. Zu den Mitgliedern (etwas runterscrollen)

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Anhänge

2 Kommentare zu “Sind Normen und technische Regeln allgemein anerkannte Regeln der Technik?

  1. Nachtrag Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt:

    D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör

    DIN EN 1506: europaweite Regeln für Luftleitungen und Formstücke aus Blech mit rundem Querschnitt; Maße und Toleranzen.
    DIN EN 1505: europaweite Regeln für Luftleitungen und Formstücke aus Blech mit Rechteckquerschnitt; Maße und Toleranzen.
    DIN EN 1507 (ehem. DIN 24190, DIN 24191): europaweite Regeln für Rechteckige Luftleitungen aus Blech, Festigkeit und Dichtigkeit
    DIN EN 12237: europaweite Regeln für Runde Luftleitungen; Festigkeit und Dichtigkeit,
    DIN EN 16798 (ehem. DIN EN 13779, ehem. DIN 24194): Teil 3: Dichtheitsklassen

    und nun?

    VG Marcel Blumenthal

  2. Guten Tag,

    was bedeutet dies im Zusammenhang mit dem §13 VOB/B:
    (1) …
    Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
    ….

    Noch spannender, weil noch weniger greifbar ist der §633 BGB Sach- und Rechtsmangel:
    (1)…
    (2)… 2. … und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

    Wenn schon in der Planung nicht klar ist, was anerkannt ist und was nicht, wie soll der Errichter der technischen Anlagen dies feststellen und zur Abnahme belegen können? Wie kann der die Fach-BÜ dem AG die Abnahmereife bescheinigen? Wie kann der AG dies überhaupt erwarten (§633 BGB) können und was soll das dann sein?
    Ein Mangel stellt eine Abweichung vom vertraglichen Soll dar. Wenn dieses Soll ein juristisches Gummiband wie der a.a.R.d.T. sind, kann man dabei nur verlieren. Wenn es nun darauf hinausläuft das man in der LPH0 oder 1 alle Normen die es gibt durchgeht und dort Kreuze setzt, wo man im Zusammenhang mit der jeweiligen Planungs- und Bauaufgabe ein vertragliches Soll setzen möchte, wird das mit dem Planen und Bauen eher schwierig. Technische Normen sind aber auch keine Gesetze, sondern Arbeitshilfen, die von „privaten“ Vereinen entwickelt werden und gekauft werden müssen, also nicht frei jedem zur Verfügung stehen. Vlt. sollte man auch in Anlehnung an die MVVTB Anhang 14 Abschnitt 6 i.V.m. A 2.2.1.8/11/16 und A 3.2.6 eine Gruppe an Normen „adeln“ und einen Rahmen vorgeben, den man, wenn nichts anderes vereinbart ist, erwarten kann!

    Spannend ist in diesem Zusammenhang Punkt D 2.2 der MVVTB „Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt“. D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik …. D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör …

    VG Marcel Blumenthal

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