Unfall auf dem WC? Zahlt die Versicherung?

Ein Toilettengang während der Arbeitszeit ist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Für Schäden und Verletzungen, die durch Arbeitsunfälle entstehen, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Versichert sind auch die direkten Wege von und zur Arbeitsstelle. Ein während der Arbeitszeit meist unvermeidbarer Toilettengang wird von der gesetzlichen Unfallversicherung aber nicht abgedeckt.

Auf dem Weg zur Toilette besteht ein Versicherungsschutz, weil sich der Arbeitnehmer noch in den Arbeitsräumen befindet. Mit dem Durchschreiten der Außentür zum Toilettenbereich endet der Versicherungsschutz. Denn innerhalb der Toilettenräume gehe es nicht um das Verrichten einer betrieblichen bzw. beruflichen Aufgabe, sondern um eine „Verrichtung des täglichen Lebens“, die als private oder eigenwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft ist, so die sozialgerichtliche Rechtsprechung. Der Versicherungsschutz beginnt erst wieder, wenn der Arbeitnehmer die Außentür des Toilettenbereichs durchschritten hat.

Beispiele
Eine Auszubildende erlitt auf der Betriebstoilette einen Unfall, weil die unverschlossene Tür ihrer WC-Kabine von einer Kollegin schwungvoll geöffnet wurde. Die Folgen: eine Schädelprellung mit Sehverlust am linken Auge. Eine Klage auf Zahlung einer Unfallrente und der Behandlungskosten durch die Berufsgenossenschaft (gesetzlicher Unfallversicherer) lehnte das Bayerische Landessozialgericht in zweiter Instanz ab (Az. L 3 U 323/01).

Ein angestellter Diplom-Ingenieur stürzte auf einer Dienstreise, als er um 4 Uhr nachts im Hotel zur Toilette wollte. Er zog sich einen Lendenwirbelbruch am Rücken zu. Das Sozialgericht Düsseldorf urteilte, dass er als Beschäftigter während einer Dienstreise grundsätzlich versichert ist. Allerdings stand der Gang zur Toilette in keinem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit. (Az. S 31 U 427/14).

Artikelnummer: cci51741

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