Baumanagement und Recht in der technischen Gebäudeausrüstung

  • Klare Vertragsverhältnisse
  • Verfahrensabläufe
Um Zeit, Ärger und unnötige Kosten zu sparen, hat jeder Auftragnehmer, ungeachtet ob Ingenieurbüro oder ausführendes Unternehmen, auf eine gute Organsisationsstruktur zu achten. In einem Bauprojekt werden vom Auftraggeber bis hin zum kleinsten Unternehmen eine Vielzahl von unterschiedlich qualifizierten Mitarbeitern eingesetzt. Dies führt häufig zu einem babylonischen Sprachgewirr bei der Projektabwicklung, sofern unternehmensintern und extern keine klaren Aufgabenabgrenzungen und Handlungsrichtlinien vorliegen.Auf Aktualität überprüft: März 2017

Klare Vertragsverhältnisse

In Handlungsrichtlinien sollten die Weisungsbefugnisse jedes Projektbeteiligten festgelegt werden und die Aufgaben hierarchisch gegliedert und strukturiert verteilt sein. Die Kommunikationswege der Projektbeteiligten ergeben sich zwangsläufig aus den technischen Projektanforderungen. In den Verträgen fixiert daher der Auftraggeber (AG) gerne den rechtsverbindlichen und handlungsbevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers (AN). Eine klare Regelung, die der Auftraggeber, zum Leid des Auftragnehmers, gerne für sich selbst offen lässt. Infolgedessen kann die Einholung von Genehmigungen, Freigaben, Nachtragsforderungen und sonstigen vertraglichen Ansprüchen zum Spießrutenlauf für den Auftragnehmer werden.

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Der Auftragnehmer sollte daher darauf bestehen, dass der rechtsverbindliche und handlungsbevollmächtigte Vertreter des Auftraggebers ebenso festgelegt wird.
Verträge werden in der Regel zwischen dem Bauherrn als AG und dem Ingenieurbüro oder ausführendem Unternehmen als AN geschlossen. Die Vertragsbeziehungen (Diagramm 1: rote Linien) stehen oftmals den Kommunikationsbeziehungen (Diagramm 1: schwarze Linien) im Weg, müssen jedoch zur Wahrung der Rechtsansprüche beachtet werden. Der AG erwartet vom AN beispielsweise, dass dieser alle technischen Themen unmittelbar mit den Erfüllungsgehilfen des AG, also den Architekten und Fachingenieuren, klärt. Durch die gegenseitige Abhängigkeit des AN und der Erfüllungsgehilfen kann es zu Streitigkeiten kommen, die in einer rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen AG und AN enden. Das Problem liegt daran, dass Schwierigkeiten im Projekt zwischen AN und Erfüllungsgehilfe direkt geklärt werden, ohne das Wissen des AG, obwohl dieser der vertragliche Ansprechpartner ist.
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen besteht deshalb die einmalige Chance, die Spielregeln zu Weisungsbefugnissen, Kommunikationswegen und Handlungsvollmachten mit dem AG auszuhandeln und im Vertrag fixieren zu lassen.

Artikelnummer: cci2532

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