Wird ein Bauunternehmer bei der Ausführung seiner Vertragsleistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Inhalte einer Behinderungsanzeige, das weitere Vorgehen sowie die Auswertung von Behinderungsanzeigen sind Inhalt dieses Beitrags.
Zunächst soll der Begriff der Behinderung beschrieben werden. Der Auftraggeber schließt mit dem Auftragnehmer einen Bauvertrag ab. Inhalt des Bauvertrags sind neben der Beschreibung der Vertragsleistung auch die Ausführungstermine. Die Darstellung der Ausführungstermine erfolgt auf unterschiedliche Art und Weise in Form von Terminlisten, Balkenplänen (Rahmen- oder Detailterminpläne) oder Netzplänen.
Merkmal aller Termindarstellungen ist, dass der Beginn der Bauleistung, deren Ende und Dauer dargestellt wird. Wird das Bauprojekt mittels eines qualifizierten Bau- und Projektmanagements gesteuert, werden sämtliche Bauleistungen in Form eines Detailterminplans mit Darstellung der Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Teilvorgängen dargestellt.
Der Bauunternehmer (= Auftragnehmer) ist grundsätzlich verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Ausführungstermine einzuhalten. Dazu muss er alles hierzu Notwendige tun. Die Vertragstermine sind Bestandteil des Bauvertrags.
Kommt es während der Bauausführung zu Störungen des Bauablaufs, kann dies dazu führen, dass bauliche Vorleistungen, die der Auftragnehmer für die Erbringung seiner Vertragsleistungen benötigt, nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dadurch wird der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Vertragsleistungen behindert.
(Mitglieder von cci Wissensportal lesen weiter auf Seite 2.)
Artikelnummer: cci33266
Jede Art der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung oder Bearbeitung, auch auszugsweise, ist nur mit gesonderter Genehmigung der cci Dialog GmbH gestattet.