Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesregierung: Droht die Abschaffung der HOAI?

Die EU hat gegen die Bundesregierung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil die aktuell gültige Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (kurz HOAI) angeblich gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Was eine Abschaffung der HOAI bedeuten könnte, ist Inhalt des folgenden Beitrags.

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Mit den Novellierungen der HOAI in den Jahren 2009 und 2013 wurde durch die Bundesregierung die etwas „angestaubte“ Fassung der HOAI auf einen neuen Stand gebracht. Hierbei wurden sowohl die Honorare als auch die Leistungsbilder der einzelnen Leistungsphasen modifiziert. Zudem wurde der Aufbau der HOAI „aufgeräumt“ – allgemein gültige Paragraphen finden sich nun in Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), in den Teilen 2 bis 4 wurden die jeweiligen Fachplanungen dargestellt. Teil 5 beinhaltet die allgemeinen Übergangs- und Schlussvorschriften. Die Anlagen 1 bis 15 widmen sich dann erneut den einzelnen Fachplanungen.

Was ist das Problem der EU mit der HOAI?
Die EU sieht in der HOAI das Problem, dass die Niederlassungsfreiheit für ausländische Dienstleister eingeschränkt sei. Dies begründet die EU mit der Feststellung, wann die HOAI anzuwenden ist:

„Diese Verordnung (… gemeint ist die HOAI) regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.“
(§ 1 Anwendungsbereich, HOAI 2013)

Damit ist die HOAI dann anzuwenden, wenn Architekten- und Ingenieurleistungen von einer inländischen Niederlassung aus erbracht werden. Dadurch ergibt sich für die freien Berufe in Deutschland eine Honorarordnung, die der EU ein Dorn im Auge ist, denn für derartige Leistungen sind in den anderen EU-Mitgliedsländern die Honorare frei verhandelbar.

Worin liegen die Vorteile unserer HOAI?
Die wesentlichen Vorteile der HOAI sind aus Sicht des Autors offensichtlich:

  • Definitionen zum Schwierigkeitsgrad der Projekte
  • Musterbeispiele zur Einordnung der Projekte in die einzelnen Honorarzonen
  • Untergliederung der Gesamtleistungen der Architekten und Ingenieure in einzelne Leistungsphasen
  • Grobe Beschreibung der Inhalte der einzelnen Leistungsphasen
  • Honorare der Gesamtleistung und abgeleitet auch für die einzelnen Leistungsphasen
  • Berücksichtigung der Wechselwirkungen einzelner Leistungsphasen zwischen unterschiedlichen Planungsdisziplinen
  • Unterscheidung der Vergütung nach Grundleistungen (sind mit dem Honorar nach HOAI abgedeckt) und besonderen Leistungen (Leistung und Honorar sind separat zu vereinbaren)
  • Durch die Allgemeingültigkeit der Verordnung sind die Honorare nicht verhandelbar

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Artikelnummer: cci44918

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