Kommt vom Bundesrat ein Veto gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Zum Entwurf des GModG haben die Ausschüsse des Bundesrats eine Vielzahl an Änderungswünschen zusammengestellt. Eine zentrale Forderung betrifft den Beibehalt der Klausel 65-%-Regenerative-Energie bei neu installierten Heizungsanlagen. (Abb. © hkama/stock.adobe.com)

Anfang Juni haben die Ausschüsse des Bundesrats den Entwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz gesichtet. In einer Stellungnahme kennzeichnen sie den Entwurf als nicht praxistauglich und empfehlen dem Bundesrat erhebliche Änderungen insbesondere bei der geplanten Freigabe von Öl- und Gasheizungen und der vorgesehenen Zugabe von Biobrennstoffen, die das Gesetz kippen könnten.

Am 3. Juni hat cci Branchenticker ausführlich über mögliche Szenarien zum parlamentarischen Vorgehen beim geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) berichtet. Nun ist dazu ein erster wichtiger Schritt erfolgt: In einer Stellungnahme haben die Ausschüsse des Bundesrats auf 59 Seiten detailliert Änderungen, Forderungen und Kritik zum Entwurf des GModG zusammengefasst (siehe Anhänge). Diese Stellungnahme dient als Empfehlung zur Beratung des Bundesrats über das GModG in seiner Sitzung am 12. Juni. Bereits einen Tag zuvor wird sich der Bundestag am 11. Juni in erster Lesung mit dem GModG befassen und mögliche Änderungen vorschlagen. Diese werden dann vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur weiteren Beratung und Behandlung gesichtet und in eine mögliche Neufassung des Entwurfs überführt.

Wie nachfolgend einige Auszüge aus der Stellungnahme der Bundesratssauschüsse zeigen, haben viele von den Ausschüssen gewünschte und geforderte Änderungen am GModG-Entwurf eine hohe Brisanz. Sofern der Bundesrat bei seiner Sitzung am 12. Juni wichtige Forderungen der Ausschüsse annimmt und diese an die Bundesregierung übermittelt, könnte dadurch das Gesetzesvorhaben kippen.

Ausschüsse fordern Beibehalt der 65-%-Regenerativ-Regel für neue Heizungen

Die wohl wichtigste Forderung der Ausschüsse betrifft die Streichung des Artikels 1 Nummer 22 im GModG-Entwurf. Demnach sollen künftig auch wieder neue Öl- und Gasheizungen eingesetzt werden dürfen. Die Streichung dieses Artikels ist aber ein Kernpunkt des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung. Die Ausschüsse begründen ihre Forderung zur Streichung dieses Artikels und zum Beibehalt der 65-%-Regel wie folgt:

„Die Abkehr von verbindlichen Mindestanforderungen an Heizungsanlagen sowie die Ausweitung von Spielräumen für fossile Heiztechnologien stehen im Widerspruch zu den Erfordernissen einer konsequenten und planungssicheren Wärmewende. Vor diesem Hintergrund ist die bewährte Systematik aus ordnungsrechtlichen Anforderungen und kommunaler Wärmeplanung beizubehalten. Die Wiedereinführung der 65 %-EE-Mindestanforderung für neu eingebaute Heizungsanlagen gewährleistet, dass Investitionsentscheidungen frühzeitig auf klimaneutrale Technologien ausgerichtet und klimaschädliche Lock-in-Effekte vermieden werden“ (Seite 15 der Stellungnahme).

Ergänzend dazu finden sich in den Absätzen 56 a bis d (ab Seite 54 der Stellungnahme) folgende Aussagen:

  • „Der Bundesrat stellt fest, dass der Regierungsentwurf zum GModG in die falsche Richtung weist. In der vorgestellten Form verlangsamt er die gerade in Schwung kommende Wärmewende und verlängert damit unnötig die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten. Darüber hinaus stellt der Bundesrat fest, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der nachhaltig verfügbaren Menge an Biomasse bestehen, um die Anforderungen der „Bio-Treppe“ und Grüngasquote erfüllen zu können… Zudem kann die Bundesregierung in ihrer Kostenabschätzung keine Aussage zu den laufenden Kosten für Heizungsbetreiber durch die „Bio-Treppe“ nennen. Dies steht im deutlichen Widerspruch zur durch die Bundesregierung versprochenen Planungssicherheit“.
  • „Der Bundesrat betont, dass die bisherigen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere die „65-%-EE-Anforderung“, ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung sind“.
  • „Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetz so anzupassen, dass das bisherige Anforderungsniveau an neue Heizungsanlagen mindestens gehalten wird“.

Weitere Kritikpunkte der Ausschüsse: Entwurf handwerklich mangelhaft, nicht praxistauglich, Normen fehlen

Weitere wichtige Kritikpunkte der Ausschüsse am GModG-Entwurf betreffen unter anderem folgende Aspekte:

  • „Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf in seiner vorgelegten Form handwerklich mangelhaft ist und zu übermäßiger Bürokratie und Beratungsaufwand führt. Wichtige Fragen des Vollzugs bleiben aufgrund der fehlenden Definitionen mehrerer Rechtsbegriffe offen. Der Bundesrat schließt sich der Auffassung des Nationalen Normenkontrollrates an, dass der vorliegende Regelungsentwurf nicht praxistauglich ist“. (Punkt 61g, Seite 56).
  • „Der Bundesrat stellt fest, dass die Verweise auf Normen im Entwurf des GModG gegenüber dem Gebäudeenergiegesetz nochmals zugenommen haben. Diese Entwicklung steht im eindeutigen Widerspruch zur föderalen Modernisierungsagenda. In diesem Zuge kritisiert der Bundesrat außerdem, dass neu eingeführte Verweise auf Normen teilweise auf noch unveröffentlichte Versionen der Normen verweisen. Damit ist es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht möglich, die Auswirkungen der Verweise auf diese Normen vollumfänglich zu prüfen“. (Punkt 65k, Seite 58)

 Änderungswünsche bei Gebäudeautomation und Raumklima

Ein weiterer, insbesondere für die LüKK wichtiger Punkt in der Stellungnahme der Ausschüsse, betrifft die Gebäudeautomation (GA) im § 56 Absatz 1 GModG). Hier wünschten die Ausschüsse folgende Änderung:

„Die Angabe „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ ist durch die Angabe „mit Energieüberwachungstechnik“ zu ersetzen“.

Dieser Änderungswunsch wird in der Stellungnahme wie folgt begründet:

„Der Änderungsvorschlag differenziert zwischen „Energieüberwachungstechnik“ und „Gebäudeautomatisierung“. Die Differenzierung ist erforderlich, da bestehende Nichtwohngebäude teilweise noch kein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung besitzen. Sofern sie über ein derartiges System verfügen, lässt es sich grundsätzlich um die Energieüberwachungstechnik erweitern. Ist ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung allerdings nicht vorhanden, kann Energieüberwachungstechnik unabhängig davon installiert werden. Diese ist als Mindeststandard bzw. Nachrüstverpflichtung für bestehende Nichtwohngebäude vorzusehen“. (Seite 28)

Ergänzend dazu fordern die Ausschüsse im § 56 GModG-Entwurf die Streichung des bisherigen Unterpunktes 6, gemäß dem ein GA-System die Raumklimaqualität überwachen muss, mit folgender Begründung:

„Der Überwachung der Raumklimaqualität mittels Gebäudeautomatisierung steht regelmäßig der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 5 GEG) entgegen. Eine Überwachung für sich führt grundsätzlich noch zu keiner Verbesserung der Raumklimaqualität. Die Raumklimaqualität wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst (z.B. Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Oberflächentemperaturen, Luftgeschwindigkeit, CO2-Konzentration, VOC-Konzentration, Feinstaub, Schadstoffe etc.). Daher ist im Regelfall lediglich eine anlassbezogene Überprüfung von Raumparametern wirtschaftlich darstellbar. Ferner ist zu erwarten, dass durch diese Überwachung Forderungen nach mechanischen Lüftungsanlagen ausgelöst werden, welche wiederum den Energieverbrauch und die Investitions- sowie Betriebskosten erhöhen würden. Infolgedessen ist § 56 Absatz 2 Nummer 6 GModG-E zu streichen“.

Im nächsten Schritt berät der Bundesrat am 12. Juni, welche Änderungswünsche er aus der Empfehlung der Ausschüsse zum GModG-Entwurf übernimmt und ans Bundeskabinett übermittelt. cci Branchenticker wird weiter berichten.

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