
Als Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sollte das künftige Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) eigentlich bereits Ende Mai 2026 in Kraft getreten sein. Aufgrund des aber erst Mitte Mai gestarteten parlamentarischen Verfahrens zur Gesetzgebung unter Beteiligung von Bundeskabinett, Bundesrat und Bundestag könnte sich das Inkrafttreten des GModG bis Spätsommer verzögern.
In den vergangenen Wochen hat die Bundesregierung versucht, den von vielen Seiten kritisierten Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entsprechend der Umsetzungsfrist der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie EPBD bis Ende Mai im Eilverfahren durch die politischen Entscheidungsgremien zu bringen (siehe Beiträge in cci Branchenticker vom 7. Mai, 13. Mai und 20. Mai). Doch wie sich nun zeigt, könnte sich das Inkrafttreten des GModG im schlechtesten Fall um mehrere Monate verzögern. Wesentlicher Grund dafür ist das parlamentarische Procedere zur Behandlung des Gesetzesentwurfs bis zur Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Das erst Mitte Mai mit dem Beschluss des Bundeskabinetts gestartete Verfahren könnte durchaus eine lange Zeit in Anspruch nehmen. Und dabei spielen die verschiedenen Stationen des Gesetzgebungsverfahrens eine entscheidende Rolle.
Der aktuelle Stand zum GModG Anfang Juni
Am 15. Mai hat Bundeskanzler Friedrich Merz den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zum GModG an den Präsidenten des Bundesrats Dr. Andreas Bovenschulte übersandt und um eine „fakultative Stellungnahme“ (Meinungsäußerung) gebeten (siehe Anhänge). Im Anschreiben an Bovenschulte betont Merz die Eilbedürftigkeit, „um das Gesetzgebungsverfahren noch im Juli 2026 abschließen zu können“, und bittet um eine Rückmeldung bis spätestens zum 26. Juni. Die nächste Sitzung des Bundesrats findet am 12. Juni statt.
Parallel zum Anschreiben an den Bundesrat hat die Bundesregierung den Entwurf des GModG aufgrund der Eilbedürftigkeit (§ 76 des Grundgesetzes) zur ersten Lesung „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“ bereits zum 11. Juni auf die Tagesordnung des Bundestags gesetzt. Nach einstündiger Debatte soll der Gesetzesentwurf dann dem federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur weiteren Beratung überwiesen werden. Der Ausschuss wird dann mögliche Änderungswünsche des Bundestags und auch des Bundesrats sichten und daraufhin gegebenenfalls Beschlussvorlagen für den Bundestag zur Änderung des GModG-Regierungsentwurfs erstellen.
Wie es anschließend mit dem GModG weitergehen könnte, zeigen die folgenden Szenarien.
Das Szenario „schnellstmöglich“
Das erste Szenario berücksichtigt einen Verlauf, bei dem das GModG schnellstmöglich in Kraft treten könnte. Dabei würde der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geprüfte und gegebenenfalls geänderte GModG-Entwurf in einer zweiten und dritten Lesung vom Bundestag beschlossen werden. Dies ist frühestens in der Sitzungswoche vom 22. bis 26. Juni oder in der folgenden Sitzungswoche vom 6. bis 10. Juli möglich – die dann folgende Sitzungswoche ist erst nach den Sommerferien vom 5. bis 9. September terminiert.
Angenommen, der Bundestag verabschiedet das GModG bereits Ende Juni – viel Platz im Terminkalender für eine Expertenanhörung würde dann allerdings nicht bleiben – muss es danach in den Bundesrat. Dieser tagt am 10. Juli. Sollte bei diesem Szenario der Bundesrat keine Änderungswünsche am GModG äußern und dem Gesetzesentwurf zustimmen, leitet er diesen an die Bundesregierung weiter. Diese übergibt das GModG zur Unterschrift an den Bundespräsidenten, danach kann die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgen. Bei diesem Szenario könnte das GModG tatsächlich schon im August oder im September in Kraft treten.
Das Szenario „realistisch“
Das realitätsnähere Szenario berücksichtigt, dass es in der ersten Lesung des Bundestags und/oder vom Bundesrat Änderungswünsche zum GModG-Entwurf gibt, die nicht bis zur Sitzungswoche des Bundestags vom 6. bis 10. Juli geklärt werden können. Dann kann das GModG frühestens nach der Sommerpause vom 5. bis 9. September vom Bundestag in einer zweiten und dritten Lesung beraten und gegebenenfalls verabschiedet werden. Danach ginge es zum Bundesrat, der am 25. September tagt (danach am 16. Oktober). Wenn dieser dem Gesetz zustimmt, geht es – wie zuvor beschrieben – zur Bundesregierung, zum Bundespräsidenten und zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. In diesem Fall wäre ein Inkrafttreten des Gesetzes im Oktober oder November realistisch.
Das Worst-Case-Szenario
Wenn allerdings der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz nicht zustimmt, könnte es zu weiteren Verzögerungen und möglicherweise dem Einschalten des Vermittlungsausschusses kommen. Wann das Gesetz in einem solchen Fall beschlossen und in Kraft treten könnte, ist reine Spekulation.
Heftige Kritik am GModG-Entwurf
Die Dauer des zuvor beschriebenen Gesetzgebungsverfahrens dürfte auch davon abhängen, inwiefern die jeweiligen Entscheidungsgremien Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung die von vielen Organisationen geäußerten Kritikpunkte am GModG-Entwurf berücksichtigen und entsprechende Änderungen wünschen. So warnen beispielsweise Verbände und Umweltorganisationen, dass der Gesetzesentwurf insbesondere durch die Freigabe der Wahl des Heizsystems inklusive Öl- und Gaskessel (Entfall der GEG-Vorgabe „mindestens 65 % regenerative Energie“) gegen Vorgaben des Bundesklimaschutzgesetzes zur Minderung der CO2-Emissionen im Gebäudesektor verstoße.
Heftige Kritik am GModG-Entwurf kommt vom Nationalen Normenkontrollrat (NKR). Dessen Stellungnahme zum GModG befindet sich am Ende des Dokuments als Anlage zum GModG-Entwurf, siehe Anhänge. In seiner Stellungnahme kennzeichnet der NKR den Gesetzesentwurf unter anderem als technisch anspruchsvoll, sehr komplex und schwer verständlich. Zudem kritisiert der NKR eine mangelnde Praxistauglichkeit und eine „unangemessen kurze Frist von vier Tagen, die das Ressort Ländern und Verbänden für deren Stellungnahmen zum GModG-Entwurf eingeräumt hat“. Weitere Kritikpunkte stehen in der NRK-Stellungnahme unter Anhänge.
Fristverschiebung für Heizungen bezüglich „65 % regenerative Energie“
Aufgrund der Verzögerungen zum Inkrafttreten des GModG hat die Bundesregierung zwischenzeitlich eine Übergangsregelung zum § 71 Absatz 8 des noch bestehenden Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Demnach kann in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern in einem bestehenden Gebäude bis zum 30. Juni 2026 eine bestehende Heizungsanlage gegen eine neue ausgetauscht werden, die nicht die Vorgabe „mindestens 65 % regenerative Energie“ erfüllt. Sofern das Gebäude aber in einem Gebiet liegt, für das vor dem 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung (Nah- oder Fernwärme) erstellt wurde, sind gemäß GEG die Anforderungen „65 % regenerative Energie beim Heizen“ einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Wärmeplanung anzuwenden.
Da das künftige GModG eine generelle Freigabe zur Wahl der Heizungsanlage ohne eine Forderung der 65-%-regenerative-Energie-Vorgabe vorsieht, wurde die zuvor erwähnte, im GEG vorgegebene Frist vom bisherigen Termin 30. Juni 2026 auf den 31. Oktober 2026 verschoben und muss somit bis dahin nicht angewendet werden. In der Begründung schreibt die Bundesregierung, dass sich das GModG-Inkrafttreten voraussichtlich bis Mitte bis Ende Juli, gegebenenfalls bis Anfang August verzögert. Somit hofft die Regierung beim Procedere des GModG-Verlaufs auf das zuvor erläuterte Szenario „schnellstmöglich“. Was geschieht, wenn das GModG nicht bis Ende Oktober 2026 in Kraft getreten ist, bleibt offen.
cci Branchenticker wird weiterhin aktuell über weitere Entwicklungen im parlamentarischen Verfahren zur GModG berichten.
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