
Sind Normen und technische Regeln gleichzusetzen mit allgemein anerkannten Regeln der Technik? Mit dieser Frage hat sich im Juni das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz (DIvB), Berlin, auseinandergesetzt und eine Umfrage durchgeführt.
Genießen Normen und technische Regeln allein schon durch ihre Anwendung den Status von allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)? Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz (DIvB), Berlin, schreibt in einer aktuellen Pressemitteilung, dass in der Rechtsprechung bisher eine entsprechende Vermutung des V. Zivilsenats am Bundesgerichtshof, Karlsruhe, gegolten habe. Die Frage habe für den vorbeugenden Brandschutz und die Arbeit der damit befassten Architekten, Planer und Ingenieure weitreichende praktische und haftungsrechtliche Konsequenzen. Aufgrund dieser „Vermutung“ raten Anwaltskanzleien Bauwilligen und Planern – so der DIvB – immer häufiger dazu, sämtliche Normen aufgrund der restriktiven Rechtsprechung einzuhalten. „Insbesondere Brandschutzplaner sehen sich regelmäßig dazu genötigt, die Maximalforderungen einer Vielzahl von Normen unkritisch anzuwenden“, sagt DIvB-Geschäftsführer Axel Haas.
Angesichts der damit verbundenen Kosten und langen Genehmigungsdauern wollte das DIvB prüfen, ob sich aus der Genehmigungspraxis eine Anerkennung der Gerichtsvermutung ableiten lässt. Um eine belastbare Einschätzung zu erhalten, hat das DIvB eine Umfrage unter Fachleuten durchgeführt. Die größten Gruppen unter den Umfrageteilnehmern stellten Brandschutz-Fachplaner, Architekten und Entwurfsverfasser, Prüfingenieure und Prüfsachverständige sowie Fachplaner TGA dar – „allesamt erfahrene Praktiker in der Anwendung von Normen und Regelwerken“, präzisiert das Institut. Die Umfrage wurde im Feuertrutz-Magazin veröffentlicht und hat laut DIvB ca. 5.000 Personen erreicht.
Das Ergebnis der Auswertung von 168 Rückmeldungen: Keine der abgefragten Normen und technischen Regeln genießt die breite Anerkennung der Fachleute, welche Voraussetzung für einen Status als a.a.R.d.T. wäre. Die Vermutung des Gerichts ist damit nach Ansicht des DIvB widerlegt. Die Themenbreite der zehn Fragen umfasste zum Beispiel Normen zu Brandmeldeanlagen, elektrische Anlagen von Wohngebäuden, Fluchtwegen und Notausgängen sowie der Löschwasserversorgung.
Die ausführlichen Inhalte der Umfrage (20 Seiten) stehen unter „Anhänge“.
Im DIvB engagieren sich Planer, Errichter, Brandschutzbeauftragte sowie Brandschutz-Fachbetriebe und -Hersteller. Zu den Mitgliedern (etwas runterscrollen)
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