
Am 7. August ist eine Lesefassung zum „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“ erschienen. Darin sind allerdings viele Vorgaben der Gebäudeeffizienzrichtlinie EPBD, die schrittweise ab 2027 durch das GModG in nationales Recht umzusetzen werden sollen, noch nicht enthalten.
Die am 7. August vom Bundesjustizministerium veröffentlichte Lesefassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) basiert auf dem am 28. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ (siehe cci327286). Die GModG-Lesefassung hat als PDF einen Umfang von 79 Seiten (113 Paragraphen, 11 Anhänge) und enthält Anforderungen an Gebäude, die seit Inkrafttreten des GModG am 29. Juli anzuwenden sind. Ein ausführlicher Beitrag über das Verfahren, wie insbesondere die Vorgaben der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive 2024) schrittweise ab 2027 im GModG umgesetzt werden sollen, steht in cci Branchenticker vom 4. August (siehe cci327457). Dieses Vorgehen wurde auch in die Lesefassung des GModG übernommen. Was bedeutet das?
Die Lesefassung des GModG enthält an vielen Stellen noch nicht die Vorgaben der EPBD, die schrittweise Anfang 2027, 2028 und 2030 in nationales Recht überführt werden müssen. Daher muss spätestens zum Jahresende 2026 eine Neufassung des GModG vorliegen, die dann auch die ab Anfang 2027 geltenden Vorgaben der EPBD enthält. Diese schrittweise ab 2027 umzusetzenden EPBD-Anforderungen stehen bereits in dem am 28. Juli veröffentlichten Änderungsgesetz zur Überführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ins GModG und sind daher bekannt. Welche Änderungen die verschiedenen Bereiche des GModG betreffen und wann diese in Kraft treten müssen, zeigt eine vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) erstellte Grafik „Informationen zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“.

Die ab Anfang 2027 geltenden EPBD-Vorgaben (siehe cci327457), die in eine Neufassung des GModG aufgenommen werden müssen, betreffen beispielsweise
- Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude und verschärfte Nachweise zu deren Energieeffizienz
- erweiterte und verschärfte Vorgaben an energetische Inspektionen an Klima- und Lüftungsanlagen
- Nachweise zu Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Neubauten
- Prüfungen und Optimierungen von Wärmepumpenanlagen in Mehrfamilienhäusern
- die Solarenergiepflicht in neuen Gebäuden
- Anforderungen an das Erstellen und an Inhalte von Energieausweisen
- Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz von Gebäuden.
Artikel 7 betrifft die Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Darin geht es beispielsweise um Vorgaben an Ladeplätze an Gebäuden für Elektro-Pkw.
Die Lesefassung des GModG steht zum Download auf gesetze-im-internet.de zur Verfügung.
cci Zeitung wird ab Ausgabe 10/2026 in einer Serie „Anforderungen an LüKK-Anlagen im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz“ einzelne Themen aus dem GModG aufgreifen und diese zusammenfassen, erläutern und für die Umsetzung in die Praxis interpretieren.
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