
Jeden Dienstag informiert cci Branchenticker über Normen, Richtlinien, Gesetze und Verordnungen aus der LüKK und TGA. Heute geht es um das am 29. Juli in Kraft getretene Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und darum, wie die im GModG festgelegten Anforderungen an Gebäude und deren technische Ausstattung schrittweise von „ab sofort“ bis 2030 umgesetzt werden sollen.
Wichtige Vorbemerkung: Das am 29. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlichte „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ (nachfolgend kurz „Änderungsgesetz“) ist nicht direkt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Das veröffentlichte Dokument enthält auf 59 Seiten allerdings eine Vielzahl von sehr detailliert dargestellten Änderungen, Erweiterungen und Streichungen, um dadurch das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in das GModG zu überführen. Dazu beschreibt das Änderungsgesetz in 9 Artikeln einerseits Vorgaben zum Transfer des GEG ins GModG und enthält andererseits Anforderungen, die gemäß GModG unmittelbar (seit 29. Juli) oder ab den Jahren 2027, 2028 beziehungsweise 2030 gelten (siehe im Anhang das Original des Gesetzestextes). Leider gibt es zum GModG bislang keine durchgängige Lesefassung, die das neue GModG gesamtheitlich darstellt – dadurch wird das Verständnis des Änderungsgesetzes sehr erschwert. Auf Basis dieser 9 Artikel des Änderungsgesetzes und der zugehörigen Paragraphen hat die Redaktion nachfolgend wesentliche Inhalte des GModG zusammengefasst.
Mit Inkrafttreten direkt umzusetzende Anforderungen
Die gemäß GModG seit dem 29. Juli umzusetzenden Vorgaben beruhen im Wesentlichen auf einer Vielzahl an Änderungen gegenüber dem bisherigen Gebäudeenergiegesetz (GEG). Diese Vorgaben stehen im Änderungsgesetz in den Artikeln 1 „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes“ (inklusive Gliederung des neuen GModG mit 114 Paragraphen), 5 „Änderung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes“ und 6 „Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches“.
In den Artikeln 1 und 5 geht es insbesondere um das Abschaffen der bisherigen Vorgaben des GEG an die Ökologie von Heizungsanlagen. Gemäß GModG dürfen neben Wärmepumpen, Fernwärme und Biomassekesseln auch wieder Heizungsanlagen installiert werden, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Allerdings gilt für solche Anlagen, dass diese ab 2029 mit Energieträgern betrieben werden müssen, die zeitlich steigende Anteile an klimafreundlichen Biostoffen – also Bioöl und Biogas – enthalten („Biotreppe“). Hinzu kommen im Artikel 5 detailliert erläuterte Vorgaben, wie bei diesen Anlagen künftig eine Aufteilung der Heizkosten zwischen Vermieter und Mieter erfolgen muss.
Weitere Inhalte des Artikels 1 betreffen beispielsweise Änderungen bei Stromdirektheizungen, bei Vorgaben an Nachweisverfahren zur technischen Ausführung des Referenzgebäudes gemäß DIN/TS 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung“ (2025), die in Anlagen zum GModG enthalten sind. Hinzu kommen Modernisierungsanforderungen an bestehende Gebäude sowie Vorgaben an die Mindestausführung von Systemen zur Gebäudeautomation und -steuerung in neuen und bestehenden Nichtwohngebäuden.
Umzusetzende Anforderungen ab Januar 2027
Artikel 2 des Änderungsgesetzes enthält Vorgaben, die gemäß GModG ab Anfang 2027 umzusetzen sind. Diese folgen wesentlich aus Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Gebäudeeffizienz (EPBD) und betreffen beispielsweise
- Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude und verschärfte Nachweise zu deren Energieeffizienz
- erweiterte und verschärfte Vorgaben an energetische Inspektionen an Klima- und Lüftungsanlagen
- Nachweise zu Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Neubauten
- Prüfungen und Optimierungen von Wärmepumpenanlagen in Mehrfamilienhäusern
- die Solarenergiepflicht in neuen Gebäuden
- Anforderungen an das Erstellen und an Inhalte von Energieausweisen
- Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz von Gebäuden.
Artikel 7 betrifft Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes. Darin geht es beispielsweise um Vorgaben an Ladeplätze an Gebäuden für Elektro-Pkw.
Umzusetzende Anforderungen ab Januar 2028 und 2030
Die Artikel 3 und 4 des Änderungsgesetzes enthalten weitere, im GModG verschärfende Anforderungen an die Ausführung von neuen Gebäuden als Nullenergiegebäude. Hinzu kommen Vorgaben an Renovierungsanforderungen an energetisch schlechte Nichtwohngebäude, die vorgegebene Grenzwerte des Energiebedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes übersteigen.
cci Zeitung wird ab Ausgabe 10/2026 in einer Serie „Anforderungen an LüKK-Anlagen im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz“ einzelne Themen aus dem GModG aufgreifen und diese zusammenfassen, erläutern und für die Umsetzung in die Praxis interpretieren.
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