- Die GEFMA-Richtlinie „Bewertungssystem für Büro- und Verwaltungsgebäude“ (2017)
- Aufbau des Bewertungssystems Büro- und Verwaltungsgebäude
- Beispiel: Das Kriterium 3.4 Raumluft- und Trinkwasserqualität
- Thermische Behaglichkeit
Richtlinie 160-1 „Nachhaltigkeit im Facility Management – Bewertungssystem Büro- und Verwaltungsgebäude für nachhaltiges Betreiben
Einen Beitrag zur Neufassung der GEFMA 160 von Januar 2021 lesen Sie in cci Wissensportal unter der Artikelnummer cci125420
Erscheinung
Oktober 2017 (Neufassung der Vorausgabe von 2014)
Herausgeber
German Facility Management Association (GEFMA), Bonn
Umfang, Kosten
GEFMA 160-1 „Büro- und Verwaltungsgebäude“ (102 Seiten)
GEFMA 160-2 „Handel“ (89 Seiten)
GEFMA 160-3 „Veranstaltungsstätten“ (88 Seiten)
Paketpreis 100 €zzgl. MwSt. (GEFMA 160 Teile 1 bis 3)
Zielgruppen
Facility Management-Unternehmen, TGA-Anlagenbauer, Gebäudeenergieberater, Gebäudebetreiber
Die im Jahr 2014 erstmals erschienene Richtlinie GEFMA 160 definiert Anforderungen an das Facility Management und Schnittstellen zum Nachweis und zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der gesamten Immobilie. Zentrale Elemente der Richtlinie sind 24 Kriterien, die sich aus den Nachhaltigkeitsbereichen Ökologie, Ökonomie und Soziokultur sowie den Themen FM-Organisation und Services ableiten. Um die 24 Nachhaltigkeitskriterien messbar zu machen, werden diese in einem detaillierten Bewertungssystem abgebildet. Für jedes Kriterium stehen ausführliche Steckbriefe zur Verfügung, die eine objektive Beurteilung ermöglichen.
Zur Neufassung wurde zum Beispiel das Kriterium Energiemanagement um regenerative Energiequellen und Speichertechnologien (e-mobility) ergänzt. Neu ist die Betrachtung der „Schnittmenge zu ipv“. Der Anwender erhält eine Übersicht zur möglichen Anerkennung von Kriterien ohne die erneute Prüfung von Belegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Facility Services durch ipv-zertifizierte Dienstleister erbracht werden und eine entsprechende Leistungstiefe sowie Konformität mit ipv-Grundsätzen in der Beauftragung für das jeweilige Gebäude nachgewiesen werden.
Basis für die Teile 2 und 3 ist die GEFMA 160-1, deren Inhalte und Anforderungen jeweils auf die spezifischen Besonderheiten von Handelsbauten (Teil 2) und Veranstaltungsstätten (Teil 3) angepasst wurden.
Die Wirkungsweise und Umsetzung der Richtlinie wird im nachfolgenden Beitrag beispielhaft an den Kriterien „3.4 Raumluft- und Trinkwasserqualität“ und 3.1 „Thermische Behaglichkeit“ (Nutzerzufriedenheitsmanagement) erläutert.
Artikelnummer: cci63906
Jede Art der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung oder Bearbeitung, auch auszugsweise, ist nur mit gesonderter Genehmigung der cci Dialog GmbH gestattet.