- Grundlagen: Die Ökodesign-Verordnung für „Nur-Zuluft- oder „Nur-Abluft“-RLT-Geräte
- Beispiel 1: Lüftungsgerät mit q = 10.800 m³/h (3,0 m³/s)
- Beispiel 2: Lüftungsgerät mit q = 50.000 m³/h (13,9 m³/s)
In den vergangenen Monaten hat die Redaktion von cci Zeitung im Zusammenhang mit der neuen Ökodesign-Verordnung EU 1253/2014 viele Beiträge zu gekoppelten RLT-Geräten veröffentlicht. Darüber hinaus enthält die Verordnung aber auch Vorgaben für einfachwirkende (unidirektionale) RLT-Geräte, also reine Zu- oder Abluftgeräte. Von solchen einfachwirkenden RLT-Geräten werden pro Jahr in Deutschland etwa 5.000 bis 6.000 Stück verkauft.
Für einfachwirkende Lüftungsgeräte mit Luftbehandlung/Luftfilter (Verordnungstext: Ein-Richtungs-Lüftungsanlagen = ELA) enthält die Ökodesign-Verordnung EU 1253/2014 deutlich einfacher aufgebaute Anforderungen als an gekoppelte RLT-Geräte (Verordnungstext: Zwei-Richtung-Lüftungsanlage = ZLA). Während die Verordnung bei der Berechnung der Energieeffizienz von ZLA einen Schwerpunkt auf verschiedene Systeme zur Wärmerückgewinnung legt, entfällt dieser Aspekt bei ELA, da diese ja „nur“ Zuluft oder Abluft fördern. Allerdings hat die Verordnung auch für ELA-Geräte einige Hürden, die Fachplaner, Anlagenbauer und Betreiber kennen sollten.
Ein einfachwirkendes RLT-Gerät besteht in der Referenzausführung aus einem Gehäuse und einem leistungsverstellbaren Ventilator. Sofern ein Luftfilter installiert wird, muss dieser bei Zuluftgeräten mindestens die Qualität F7 und bei Abluftgeräten die Qualität M5 aufweisen. Alle weiteren Komponenten, die das RLT-Gerät möglicherweise enthält (Erhitzer, Kühler, Luftbefeuchtung, Schalldämpfer, Klappen), werden bei der Bestimmung der einzuhaltenden Mindesteffizienz des Geräts nicht betrachtet und nicht berücksichtigt – also ebenso wie bei ZLA-Geräten.
Somit beschränkt sich die Ermittlung der Energieeffizienz eines ELA-Geräts wesentlich auf die Luftförderung im Betriebspunkt (Nennleistung), die sich aus der Effizienz des Ventilators, des Motors und der Leistungssteuerung in diesem Punkt ergibt. Dabei werden zwei Leistungsklassen über und unter 30 kWel unterschieden, wobei Ventilatoren mit einer elektrischen Leistungsaufnahme P < 30 W vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind.
Seit dem 1. Januar 2016 beziehungsweise ab 1. Januar 2018 (Stufe 2) gelten gemäß der Verordnung für die Mindestwirkungsgrade der Geräte folgende Vorgaben:
* Die Anforderung an einen SFP-Wert (SFP = Specific Fan Power) ist einzuhalten, wenn das RLT-Gerät mit einem Luftfilter F7 (Zuluft) oder M5 (Abluft) ausgestattet ist.
Dazu nachfolgend Beispielrechnungen für ELA-RLT-Geräte mit kleineren (q = 3 m³/s) und größeren Luftvolumenströmen (q = 13,9 m³/s), die Prof. Christoph Kaup auf der Veranstaltungsreihe 2015 des Herstellerverbands RLT-Geräte vorgestellt hat. Die vorgegebenen Werte stammen aus einer Geräteauslegungs-Software. Für diese Rechnungen gelten folgende Kürzel:
ηV = Gesamtwirkungsgrad der Ventilator-Motor-Steuerungs-Einheit (%)
PV = Gesamtleistung der Ventilator-Motor-Steuerungs-Einheit (kW)
Δpint = interner Druckverlust der ELA (Pa) (saubere Luftfilter und Einbauverlust Ventilator)
Δpadd = zusätzliche Druckverlust der ELA (Erhitzer, Kühler etc.) (Pa)
Δpext = externer Kanaldruck
SFP = spezifische Ventilatorleistung (W/(m³/s))
Artikelnummer: cci42699
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