Leser helfen Lesern: Errichterbescheinigung Kälteanlagen – Antwort

Ein Leser fragte nach einer Vorlage einer Errichterbescheinigung für Kälteanlagen. Hier die Antwort

(Abb. © Beermedia/Fotolia.com) Der Leser schrieb:
„Als Errichter von Lüftungs- und Kälteanlagen haben wir öfters mit der Thematik Errichterbescheinigung zu tun. Hierbei stellen wir Errichterbescheinigungen für die Lüftungstechnik als auch für die Elektrotechnik aus. Aktuell sind wir auf der Suche nach einer solchen Errichterbescheinigung von Kälteanlagen oder zumindest einer Vorlage hierfür. Wer hat diesbezüglich schon Erfahrung?“

Die Antwort stammt von Heribert Baumeister, Bundesinnungsmeister, Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV), Siegburg:

„Hier herrscht mitunter große (Sprach)Verwirrung, was die Begrifflichkeiten angeht (Fachunternehmerbescheinigung, Fachunternehmererklärung, Sachkundebescheinigung, Errichterbescheinigung,…?).

Womöglich ist hier eine bestimmte Erklärung gemeint, in der der Errichter zusichert (zusichern soll), dass er ein bestimmtes Bauwerk/bestimmte Arbeiten nach den dafür geltenden Regeln ausgeführt hat und/oder dass er die entsprechende Sachkunde zur Vornahme dieser Arbeiten hat. Ob dies hier eine ganze Anlage, die Elektrik, den Brandschutz oder andere Teilbereiche betreffen soll, das lässt sich konkret nicht beantworten. Da bedarf es näherer Hinweise. Es gibt – wie gesagt – allerlei Erklärungen, die von Auftraggebern gefordert werden.

Gemeint ist womöglich aber auch eine Fachbauleitererklärung.
Bei dem „Bauleiter“, dem „Fachbauleiter“ und den entsprechenden Erklärungen handelt es sich um Begrifflichkeiten des öffentlichen Baurechts. Diese sind nicht zu verwechseln etwa mit der Fachunternehmererklärung nach EnEV oder den Fachunternehmerbescheinigungen, die mitunter von Verbänden (für Mitglieder) erstellt werden.

Der Fachbauleiter (FBL) ist in den meisten Landesbauordnungen verankert. Mit der Fachbauleitererklärung erklärt der FBL, dass bestimmte konkret genannte Ausführungen vorgegebenen Anforderungen aus Rechtsvorschriften, Zulassungen oder Regelwerken eingehalten wurden. So etwas kommt in der Regel in Großprojekten vor. Der Bauherr/Auftraggeber muss den FBL bestellen, wenn der vom Bauherrn einzusetzende Bauleiter nicht über die nötige Sachkunde und Erfahrung zur Erfüllung des Auftrags verfügt. Der FBL braucht nicht der Auftragnehmer zu sein, in der Regel wird dies aber vereinbart. Der FBL rückt an die Stelle des Bauleiters und übernimmt die Rechte und Pflichten des Bauleiters, jedoch beschränkt auf sein Gewerk. Er muss die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften kennen, die bauaufsichtlich eingeforderten Normen, LBO, UVV/BGR, ArbStättV usw. Er muss für die Einhaltung sorgen, auch für die Einhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung. Er muss die Pläne der Architekten lesen, verstehen und für deren Umsetzung sorgen (Kontrolle). Er muss Kontakt mit AG (Auftraggeber), Architekt und anderen AN (Auftragnehmer) halten, die mit der eigenen Arbeit in Kontakt kommen, hier besonders in Punkten der Bausicherheit.

Entsprechende Vorgedruckte oder Formulare gibt es sicher. Die Erklärung sollte aber auch formlos möglich sein und nachfolgende Punkte enthalten:

1. Name, Beruf, Anschrift des Fachbauleiters (FBL).
2. Anschrift des Bauherrn (AG)
3. Bauvorhaben (BV)
4. Gewerk
5. Text: Hiermit übernehme ich für vorstehendes BV und Gewerk die Fachbauleitung.
6. Datum und Unterschrift.

Man muss sich aber auch stets vor Augen halten, dass mit der Abgabe einer Fachbauleitererklärung unter Umständen nicht unerhebliche Risiken einhergehen können. Mit der Abgabe solch einer Erklärung kann nämlich eine persönliche, über die Unternehmerhaftung hinausgehende Verantwortlichkeit des Unternehmers gegenüber seinem Auftraggeber und auch Dritten gegenüber begründet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2005 – 23 U 134/04 hier).

Für weitere Auskünfte stehen wir gern, auch telefonisch, zur Verfügung.“

Heribert Baumeister, Bundesinnungsmeister, Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV), Siegburg

Artikelnummer: cci35088

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