
Die Meldungen „Umsetzung der EPBD macht GEG unverzichtbar“ und „Stromversorger müssen variable Tarife anbieten“ haben unsere Leser beschäftigt, genauso wie ein Normentag, ein Techniktag und der Kommentar von Sabine Andresen. Nachfolgend die Leserkommentare zu Meldungen in cci Branchenticker.
Der Normentag „Auslegungszustände für Luftkühler im Sommerbetrieb nicht definiert“ (siehe cci289191) vom 28. Januar hat die Frage eines Lesers aufgegriffen, auf Basis welcher technischen Regel die Leistung von Luftkühlern in zentralen RLT-Geräten für den sommerlichen Auslegungszustand geplant und ausgelegt werden sollte.
Die erste Reaktion darauf kam von Eduard Köhler, der auch gleich ein PDF „Sommerlicher Auslegungszustand für Krankenhausprojekt in Heidelberg“ mitlieferte: „Wir haben uns im Planungsbüro Waidhas bereits mit dieser Thematik beschäftigt und diese für ein Bauvorhaben eines großen Krankenhauses in Heidelberg untersucht. Dabei haben wir insbesondere die Vorgaben aus der VDI 2078 (Kühllastberechnung, 2015), der DIN 4710 (Wetterdaten, 2003) und der DIN 1946 Teil 4 (RLT-Anlagen für Gebäude des Gesundheitswesens, 2018) für das Projekt berücksichtigt und diese analysiert. Die Ergebnisse stehen in der Anlage zu diesem Beitrag. Wir haben daraus folgende Schlussfolgerungen gezogen. Ein höherer Wert für die Auslegungsfeuchte sehen wir aus nachfolgenden Gründen nicht gerechtfertigt: Beitrag zur Energieeinsparung (weniger Betriebskosten), keine gravierende Abweichung von zulässiger Abweichung gemäß DIN 1946-4, Anlagentechnik hat immer kleinere Reserven, gGesamte Anlagentechnik läuft in seltensten Fällen mit Gleichzeitigkeit 1, Trend der Wetterdaten zeigt eher wärmer statt feuchter, sensible Feuchteanforderungen nur im OP-Bereich. Dort besteht die Möglichkeit, die Kühler mit etwas größerer Reserve auszustatten.“
Der öbuv-Sachverständige Olaf Pielke schreibt hierzu: „Die Auslegung eines Luftkühlers ergibt sich aus den Normen nach DIN 4710 (Meteorologische Grundlagen) in Korrelation mit der VDI 2078 (Kühllastregeln). Richtig ist, dass heute die Wahrscheinlichkeit für höhere Außenlufttemperaturen gegeben ist. Wer dafür gewappnet sein will, kann in Abstimmung mit dem AG den Auslegungspunkt auf 38° – 41° C – je nach Klimazone – verschieben. Ob es tatsächlich Sinn ergibt, von diesem neuen Auslegungspunkt dann entlang der Enthalpie auch Vorsorge für eine größere Entfeuchtungsleistung zu generieren, sollte man über die Stundenhäufigkeit im Einzelfall entscheiden. Beide Themata sollten bezogen auf das jeweilige Projekt individuell entschieden und mit dem AG abgestimmt werden.“
Hans Christian Sieber, Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, ist der Ansicht: „Wie bei der Bemessung des notwendigen Außenluftvolumenstromes nach DIN EN 16798-1 mit der von mir immer benannten ‚Stinkkurve‘ der Unzufriedenen, sollten generell Planer sich nicht immer auf feste Werte einer Norm verlassen, sondern die Auslegungsdaten der Anlagen im Rahmen der HOAI Lph 1 oder 2 mit dem Nutzer abstimmen. Der Nutzer kennt sowieso nicht die Details der Norm genau, erst später beim Richter werden die Sachverständigen dann dazu genötigt, alle Eventualitäten archäologisch zu untersuchen. Das geht eigentlich ganz einfach. Man bemisst die Anlagen und gibt nach einer richtigen Kühllastberechnung oder Heizlast bekannt, wann die Leistungen der Geräte erschöpft sind und die erzielbaren Raumkonditionen nicht mehr zu erreichen sind. Das war und ist ja auch bei den Wert der alten DIN 1946-2 so, dass sich die Raumtemperaturen (auch die -feuchten) dann verschieben und die Garantiewerte nicht mehr zu erreichen sind. Wichtig sind hier die auch für Laien verständlichen Hinweise auf Beschwerden und Hindernisse sowie Schäden deutlich zu benennen! Wozu brauche ich dann eine Norm, wenn ich dies fest vereinbare?“
Auch Prof. Helmut Feustel, Sachverständiger für Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik, hat sich zu Wort gemeldet: „Prinzipiell kann man durch geeignete Verträge nahezu alle Probleme lösen. Wichtig ist nur, dass die Auswirkungen der vertraglichen Vereinbarungen dann deutlich erklärt werden, falls der Vertragspartner die Konsequenzen gar nicht erfassen konnte. Da man mit vielen WRG zwar die erhöhten Temperaturen kompensieren kann, nicht aber die erhöhten Feuchten, ist die Feuchteüberschreitung der Außenluft über den gewählten Grenzwert in der Regel wichtiger einzuschätzen, als hohe Außentemperaturen. Die verfügbaren Normen und Richtlinien sind leider schon etwas betagt; die VDI 2078 ist zehn Jahre alt; die DIN 4710 gar 22 Jahre und selbst die neuesten TRY sind mit sieben Jahren leicht angestaubt. Angeblich ist das Jahr 2024 das bisher wärmste Jahr der Temperaturaufzeichnung und auch die Feuchtebeladung ist höher, als in den Jahren zuvor. Die Frage bleibt, woher ein sieben Jahre altes TRY die Temperaturen und die Feuchtebeladung abschätzen kann, wenn die beiden Kennwerte bezüglich der im letzten Jahr gemessenen Werte die Meteorologen ’staunen‘ ließen? Ich bin der Meinung, dass die Planer (unter anderem) in der wichtigen Frage der sommerlichen Außenluft-Auslegungszustände allein gelassen werden und würde mich freuen, wenn es Up-to-Date-Werte für die einzelnen Klimaregionen, die als ‚allgemein anerkannte Regel der Technik‘ gelten für die Auslegung von RLT-Anlagen geben würde.“
Der neuste Kommentar stammt von Marcel Blumenthal, Sachbearbeiter Haustechnik bei der Stadtverwaltung Greifswald: „Kleine Anmerkung in diesem Zusammenhang: Zusätzlich zu der Problematik der klimatisch bedingten, sich ändernden Außenluftzustände und der Suche nach nutzbaren Auslegungsparametern beim Auslegen von Kühlern, kommt neben den Vorgaben der Normen (keinen gesetzlichen Charakter) die ASR 3.6 dazu, die eine Richtlinie zur Umsetzung des Arbeitstättenrechtes in Deutschland ist. Sie ist also immer umzusetzen, egal was man in der Grundlagenermittlung mit dem AG abgestimmt hat, wenn man Objekte plant, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt und wird gerne mal vergessen. Die Tabelle 5 der ASR 3.6 gibt Maximalwerte der rel. Feuchte entlang der „Schwülegrenze“ vor, die einer abs. Feuchte von 11,5g/kg entsprechen. Die Wertepaare der Tbl. 5 ASR 3.6 liegen sowohl unter den Werten der DIN EN 16798-1 Tbl. B.16 Kat. I & II (Kat. III steht nicht zur Debatte) und passen auch nicht zum Außenluftzustand der VDI 4710-3 Tbl. 1.1.3.-5, bei uns z.B. für die Referenzstation Rostock mit T(AUL) 30°C / 61 kJ/kg = 12 g/kg. Eine Luftbehandlung, die einer senkrechten im h,x Diagramm entspricht (also trockene Kühlung) ist somit nie möglich, wird aber trotzdem geplant. Dabei ist das Einsetzen der AUL/ODA- Werte im Gewitterfall nicht mal betrachtet. Bei Gesprächen mit Auftraggebern sollte dieser Aspekt dringend in der LPH1 (HOAI) besprochen und geklärt werden.“
Die Meldung „Umsetzung der EPBD macht GEG unverzichtbar“ (siehe cci289137) vom 24. Januar bezieht sich auf einen Gastbeitrag von BTGA-Hauptgeschäftsführer Frank Ernst im Meinungs- und Debattenmagazin „The European“. Ernst geht dabei auf die europäische Klimapolitik und deren zentrales Element – die EU-Gebäuderichtlinie 2024 (EPBD) – ein. Zudem erklärt er, wieso das GEG nicht abgeschafft werden darf.
Ralf Lottes vom Bundesverband für Wohnungslüftung (VfW) ist der gleichen Ansicht: „Lieber Frank Ernst, deinen im Branchenticker aufgegriffenen Gastbeitrag kann ich nur vollstens unterstützen und allen bundespolitischen Entscheidungstragenden im Bereich der Gebäudeenergie zur Lektüre empfehlen. Danke für die Klarstellung der europarechtlichen Realitäten! Wir beim VfW setzen uns, genau wie ihr, stattdessen für eine ambitionierte Umsetzung der EPBD ein. Im Bereich Energie sowieso, aber nun auch und gerade bei den Anforderungen an Gesundheit und Innenraumluftqualität. Denn die neue Fassung der EPBD bietet hierfür reichlich Ansatzpunkte. Diese kann man, wenn man sie ernst nehmen will, nur mit Lüftungsanlagen – am besten gleich mit Wärmerückgewinnung – erfüllen.“
Beim Techniktag „Planen im Bestand: Schichtlüftung für ein bereits im Bau befindliches Bad“ (siehe cci288956) vom 23. Januar ging es um das Aloha-Aqualand in Osterode. Dort war ursprünglich eine Luftführung „von oben nach oben“ vorgesehen. Nach Prüfung der Planung durch numerische Simulation und aufgrund von Erfahrungen aus anderen Bädern wurde diese durch ein Schichtlüftungssystem mit Luftführung „von oben nach unten“ ersetzt.
Für Sascha Fuchs von der e-con TGA Ingenieure GmbH hat sich hierbei eine Frage ergeben: „Hallo Zusammen, hört sich nach der Idee von Bauer-Optimierungstechnik (BAOPT) oder OPENdynamics von Deos an?! Mit welchem Regelfabrikat wurde das umgesetzt?“
Darauf antwortete Dr.-Ing. Eckehard Fiedler vom I.F.I. Institut für Industrieaerodynamik Aachen: „Hallo Herr Fuchs, im vorliegenden Projekt hat Hansa meines Wissens eine Saia eingesetzt, das spielt aber auch gar keine Rolle. Das System wurde unabhängig von uns auch schon von anderen Planern und in einigen anderen Projekten umgesetzt. In Bädern sind die Anforderungen etwas höher weil wir – anders als in der Industrie – mit kleineren Temperaturdifferenzen arbeiten müssen. Bei einigen Komponenten ist es auch nicht so einfach, den ganzen Regelbereich abzudecken. Aber ansonsten ist das überhaupt kein Zauberwerk, nur ganz normale Regelungstechnik. Alle wichtigen Infos stehen in der Funktionsbeschreibung, da gibt es keine geheimen Zutaten.“
In ihrem „Kommentar: Die Talsohle ist erreicht“ (siehe cci289002) vom 22. Januar hat Sabine Andresen Bezug auf die Meldung des Bundesverbands Wärmepumpe zum Wärmepumpenabsatz genommen und sich gefragt, welche Alternative es zur Wärmepumpe gäbe.
Darauf antwortete bereits Jörg-Ulrich Bunge: „Hoch effiziente, innovative Gebäude lassen sich teilweise aus der Abwärme der Bewirtschaftung kühlen und heizen. Die Installation einer Wärmepumpe zu dem Preis eines Mittelklassewagens, scheint mir keine zukunftsweisende Lösung.“
Nun ist eine weitere Leserstimme von Dirk Lind, Geschäftsführer der Energieplanung Deutschland GmbH, Gotha, hinzugekommen: „Sehr geehrte Frau Andresen, ist der unbedingt vorgegebene Einsatz von Wärmepumpen nicht die gleiche Idee wie die der Elektroautos – eher so etwas nicht zu Ende Gedachtes, welche vom Markt ihre notwendige Würdigung erfahren wird (und 24 auch hat). Und selbst die zitierte Marktreaktion kann, ob der unsäglichen Verschwendung von Steuergeldern als ‚Förderinstrument‘, lediglich als nichtssagend betrachtet werden. Ich bin seit 30 Jahren auch Energieberater und kann das allgemein Bekannte, dass es das eine Konzept nicht geben kann, nur noch einmal wiederholen. Wärmepumpen und E-Autos haben absolute Berechtigung – bleiben aber wohl doch eher Nischen vorbehalten. Es wäre nach 50 Jahren an der Zeit, zu erkennen, dass ein belastbares Energiekonzept zu erstellen, überfällig ist. Und zwar eines, welches nicht einen Energieträger favorisiert, den man weder in der Herstellung noch in der Verteilung absolut sichern – und noch schlechter bevorraten kann. Diese eine – unabhängig von allen Lobbyinteressen – kluge Energiestrategie zu Papier zu bringen, wäre mal ein Anfang, den ich nicht erkenne … Also hoffe ich auf wahrheitsgemäße Angaben der CO2-Belastungen durch Wärmepumpen zum Heizen – seitens der Verordnenden. … wo doch allgemein bekannt ist, dass im Winter – wenn diese zusätzlichen Stromverbraucher die Netze belasten, sich vergleichsweise wenig regenerative Energieflüsse in den Netzen nachweisen lassen.“
In der Meldung „Wärmepumpennutzer profitieren: Stromversorger müssen variable Tarife anbieten“ (siehe cci288890) vom 20. Januar geht es darum, dass alle Stromversorger in Deutschland seit Jahresbeginn verpflichtet sind, variable Stromtarife anzubieten.
Daniel Lübeck hatte sich skeptisch gezeigt und gemeint: „Ob Wärmepumpennutzer per se davon profitieren, wird sich erst noch erweisen. Dazu müssten ein paar Voraussetzungen gegeben sein: 1. Die Heizungsregelung benötigt eine gewisse ‚Intelligenz‘ und muss die Stromkosten in Ihrer Regelung einbeziehen können. 2. Das System benötigt einen gewissen Puffer, also entweder Pufferspeicher die groß genug sind, um über ein paar Stunden Wärme speichern zu können oder Baumasse (Estrich,….) die genug Wärme speichern kann um auch mal in Spitzenpreisstunden die Wärmepumpe abzuschalten. (…)“
Frank Börsch schreibt hierzu: „Variable Stromtarife in der bisherigen Ausprägung werden sehr oft als generelle Einsparmöglichkeit dargestellt. Diese Tarife sind allerdings eben keine Einbahnstraße zu günstigen Tagespreisen der verbrauchten KWh. Vielmehr zeigt die praktische Erfahrung in den Wintermonaten, dass es durchaus Preisspitzen vornehmlich zu den Tageszeiten gibt, die Faktor 2 oder 3 auf den Durchschnittspreis eines fest vereinbarten Stromtarifs ergeben. Einer hohen Nachfrage stehen also gerade dann Höchstpreise gegenüber, wenn man selbst oder der Markt allgemein den größten Bedarf benötigt. Wer also ein Lastprofil hat, welches sich jeweils an der allgemein hohen täglichen Nachfrage orientiert, der zahlt unter Umständen im Jahresgang in € sogar mehr wie zuvor mit einem festen Tarif. Die Lösung wird dann mit Photovoltaik und/oder Stromspeicher mit intelligenter Hausautomation angeboten. Leider verbraucht die Wärmepumpe saisonal gerade dann den überwiegenden Teil der KWh, wenn eben die Eigenerzeugung gering ist oder ganz ausfällt. Das wiederum bedeutet, dass erhebliche eigene Investitionen in Anlagentechnik nötig sind, deren Amortisation in vielen Fällen fraglich ist.“
Und auch Helmar Huebel möchte hierzu etwas sagen: „Werte WP-Gemeinschaft, es ist doch völliger Unsinn an einen sparenden Strompreis zu glauben. Ein Wärmepumpen-Stromtarif rechnet sich heute schon weder nach COP, noch mit eigenen Zählergrundpreis und Abschaltzeiten. Variable Stromtarife verändern die Fahrweise und verschlechtern die Jahresarbeitszahl! Da jeder weiß, die entscheidende Größe bei einer WP ist der Temperaturhub. Wenn bei vergünstigen Stromtarif die WP die Puffertemperatur um x° anhebt, sinkt der COP gleicher Massen im besten Falle. Also Mehrkosten! Redet Euch es weiterhin schön. So wird es nichts.“
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