- Ab 2023: Zwischenschritt „Neubau-Effizienzhaus-Standard 55“
- Zulässige HLK-Anlagenkonzepte
- Wärmepumpen für Fernwärme
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird geändert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Ende April einen Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in die Ressortabstimmung gegeben. Dieser soll mit dem sogenannten „Sommerpaket“ in diesem Jahr verabschiedet werden und Anfang 2023 in Kraft treten.
Der Entwurf gliedert sich in folgende Kapitel:
A: Problem und Ziel
B: Lösung
C: Alternativen
D: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E: Erfüllungsaufwand
Gesetzesentwurf mit
Artikel 1: Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (21 Unterkapitel mit Präzisierungen)
Artikel 2: Inkrafttreten
Begründungen zum Gesetzesentwurf
A: Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Erläuterungen zu den in Artikel 1 vorgesehenen 21 Änderungen
Ab 2023: Zwischenschritt „Neubau-Effizienzhaus-Standard 55“
cci173602
Anhänge
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Sind diese zulässigen Anlagenkonzepte so zu interpretieren, dass diese Vorgaben ausschließlich in den in Anlage 5 des GEG für das vereinfachte Nachweisverfahren gesetzten Grenzen gilt? Im Geschosswohnungsbau, der oberhalb dieser Grenzen liegt (max. 2.300m² BGF, max. 6 beheizte Geschosse usw.), können also weiterhin z.B. bei Beheizung mit Fernwärme dezentrale Abluftanlagen in den Bädern mit Außenluftnachströmung über ALD installiert werden?
Die Frage lässt sich aus dem vorliegenden Entwurf nicht ohne weiteres beantworten. Wir gehen der Frage nach.
cci Dialog GmbH, Redaktion