In einem Positionspapier von Ende April 2018 widerspricht der Arbeitskreis Entstaubungstechnik im VDMA Aussagen in der neuen VDI 6022 Blatt 1 „Hygieneanforderungen an RLT-Anlagen und Geräte“, bei denen es um prozesslufttechnische Anlagen (PLT-Anlagen) geht.
Das sechsseitige VDMA-Dokument hat den Titel „Positionspapier zum Anwendungsbereich der VDI 6022 Blatt 1 für prozesslufttechnische Anlagen“. Konkret geht es dem VDMA um folgende Passage in der VDI 6022 auf Seite 2 und 3 (Zitat): „Die Zielsetzung gilt auch für Prozessluftanlagen (im Sinne dieser Richtlinie sind das Anlagen, die als Maßnahme zur Erfüllung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder der Biostoffverordnung (BioStoffV) eingesetzt werden). Dabei sind die Besonderheiten bei der Konstruktion, zur Kontrolle des Hygienezustands und zur Festlegung der Vergleichsluft sowie prozessspezifischer Emissionen im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelwerken zu beachten.“ Zu dieser Aussage legt der VDMA ein Veto ein. Die Begründung und Beweisführung lauten:
Artikelnummer: cci66992
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Nach 30 Jahren Anlagenbau in der industriellen Luft- und Klimatechnik lässt sich sagen: Am Ende haftet der Anlagenerrichter, meist wird im Streitfall der Anlagenerrichter insolvent, meist endet ein Streitfall im Vergleich.
Entscheidet der Betreiber und Sie errichten, haften sie auch.
Sind sie nicht der Errichter, kann ihnen alles egal sein solang das Budget passt.
Als Hersteller von Ventilatoren und Zentralgeräten aus korrosionsbeständigem Kunststoff bewegen wir uns vorwiegend im Bereich der Prozessluft. Jedoch ist die Einstufung einer Anlage als PLT oder RLT nicht immer klar, z.B. im Bereich der Laborlüftung. Hier wird oftmals die korrosive Abluft der Digestorien mit der Raumabluft als Sammelabluft zusammengeführt.
Anhand welcher Kriterien kann die Unterscheidung in RLT oder PLT eindeutig vorgenommen werden? Gibt es eine Grauzone, in der der Betreiber in der Einteilungspflicht ist?