Am 25. Oktober 2022 hat sich der Europäische Rat auf einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) geeinigt. Dazu veröffentlichte der Europäische Rat folgende Informationen (Originaltext).
Der Rat hat heute eine Einigung (allgemeine Ausrichtung) über einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erzielt. Die Hauptziele der Überarbeitung bestehen darin, dass alle neuen Gebäude spätestens 2030 Nullemissionsgebäude sein sollten und dass bestehende Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden sollten.
Der Gebäudesektor ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der EU für 2030 und 2050. Darüber hinaus wird die heute erzielte Einigung den Bürgerinnen und Bürgern dabei helfen, erhebliche Energieeinsparungen zu erzielen. Bessere und energieeffizientere Gebäude werden die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessern und gleichzeitig ihre Energiekosten senken und die Energiearmut verringern.
In Bezug auf neue Gebäude kam der Rat überein, dass
- ab 2028 neue Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, Nullemissionsgebäude sein würden,
- ab 2030 alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein würden.
Für einige Gebäude sind Ausnahmen möglich, darunter historische Gebäude, Gebäude für Gottesdienste, und Gebäude, die für Verteidigungszwecke genutzt werden.
Für bestehende Gebäude haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einzuführen, die der maximalen Menge an Primärenergie entsprechen, die Gebäude jährlich pro Quadratmeter verbrauchen können. Dies soll Renovierungen anstoßen und dazu führen, dass es mit der Zeit keine Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mehr gibt und der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird.
Für bestehende Nichtwohngebäude sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, auf der Grundlage des Primärenergieverbrauchs maximale Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz festzulegen. Mit dem ersten Schwellenwert würde eine Linie unterhalb des Primärenergieverbrauchs von 15 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz in einem Mitgliedstaat gezogen. Der zweite Schwellenwert würde unter 25 % liegen.
Die Mitgliedstaaten verständigten sich darauf, alle Nichtwohngebäude bis 2030 unter dem Schwellenwert von 15 % und bis 2034 unter dem Schwellenwert von 25 % zu bringen.
Die Schwellenwerte würden auf der Grundlage des Energieverbrauchs des nationalen Gebäudebestands am 1. Januar 2020 festgelegt werden. Bei diesen Schwellenwerten kann zwischen verschiedenen Gebäudekategorien unterschieden werden.
Für bestehende Wohngebäude vereinbarten die Mitgliedstaaten, Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf der Grundlage eines nationalen Pfads festzulegen, der an der in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen dargelegten schrittweisen Renovierung ihres Gebäudebestands zu einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 ausgerichtet ist.
Der nationale Pfad würde der Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs im gesamten Wohngebäudebestand im Zeitraum von 2025 bis 2050 entsprechen, wobei es zwei Kontrollpunkte geben wird, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten festzuhalten. Dadurch würde gewährleistet, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands
- bis 2033 mindestens dem Niveau der Gesamtenergieeffizienzklasse D entspricht,
- bis 2040 mindestens einem national bestimmten Wert entspricht, der sich aus einer schrittweisen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2033 bis 2050 entsprechend dem Umbau des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
Die Mitgliedstaaten kamen überein, für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz eine neue Kategorie „A0“ einzuführen, die Nullemissionsgebäuden entsprechen würde. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die neue Kategorie „A+“ für Gebäude hinzufügen, die nicht nur Nullemissionsgebäude sind, sondern auch am Standort mit erneuerbarer Energie einen Beitrag zum Energienetz leisten. Mit dem zuvor in der Richtlinie festgelegten Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden Gebäude auf einer Skala von A (beste Gesamtenergieeffizienz) bis G (schlechteste Gesamtenergieeffizienz) auf der Grundlage ihrer Gesamtenergieeffizienz eingestuft.
Die Mitgliedstaaten einigten sich darauf, Anforderungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie optimiert wird. Die Mitgliedstaaten einigten sich auf die Installation geeigneter Solarenergieanlagen
- bis zum 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen Gebäuden und allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m²,
- bis zum 31. Dezember 2027 auf allen bestehenden öffentlichen Gebäuden und allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 400 m² und
- bis zum 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden.
Die Mitgliedstaaten einigten sich auf Anforderungen an die Bereitstellung einer nachhaltigen Mobilitätsinfrastruktur, wie Ladestationen für Elektrofahrzeuge und -fahrräder in oder in der Nähe von Gebäuden, die Verkabelung für die künftige Infrastruktur und Stellplätze für Fahrräder. Sie führten auch freiwillige Renovierungspässe für Gebäude ein.
Die Mitgliedstaaten kamen überein, nationale Gebäuderenovierungsplänen vorzulegen, die einen Fahrplan mit nationalen Ziele für 2030, 2040 und 2050 in Bezug auf die jährliche Quote energetischer Renovierungen, den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands und die Verringerung seiner betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten würden. Die ersten Pläne würden bis zum 30. Juni 2026 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht werden.
Hintergrund und weiteres Vorgehen
Damit ist nun der Weg frei für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Sobald eine politische Einigung zwischen den beiden Institutionen erzielt wurde, wird der endgültige Text vom Rat und vom Parlament förmlich angenommen.
Die Kommission hat am 15. Dezember 2021 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vorgelegt. Dieser Vorschlag ist Teil des Pakets „Fit für 55“, mit dem die EU auf den Weg zur Klimaneutralität bis 2050 gebracht werden soll. Der Vorschlag ist von besonderer Bedeutung, da auf Gebäude unionsweit 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der direkten und indirekten energiebedingten Treibhausgasemissionen entfallen. Er ist zudem einer der notwendigen Hebel, um die im Oktober 2020 veröffentlichte Strategie für eine Renovierungswelle durch konkrete Regulierungs-, Finanzierungs- und Befähigungsmaßnahmen zu konkretisieren, die darauf abzielen, die jährliche Quote der energetischen Gebäuderenovierung bis 2030 mindestens zu verdoppeln und umfassende Renovierungen zu fördern.
Die geltende Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die zuletzt 2018 überarbeitet wurde, enthält Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und bestehender Gebäude, die renoviert werden. Sie legt eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest und führt einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein.
Das Originaldokument des Europäischen Rats ist hier.
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