Der Berliner Senat schafft weitere Fakten auf dem Weg zur Erlaubnis von Veranstaltungen in Innenräumen. Mit Wirkung zum 4. Juni haben sich einige Änderungen und Überarbeitungen ergeben. cci Branchenticker berichtet.
Wie cci Branchenticker bereits in der zurückliegenden Woche berichtet hatte, macht der Berliner Senat unter bestimmten Voraussetzungen den Weg frei für Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern. Am Freitag wurden diese Voraussetzungen und der Geltungsbereich der Infektionsschutzverordnung konkretisiert. Im Bereich der kulturellen Veranstaltungen wie Theater, Oper, Kino und dergleichen angeht, gilt das überarbeitete „Hygienerahmenkonzept Kultur“. Dort heißt es nun:
„Korrekte Belüftung aller Räume
Für Veranstaltungen in geschlossen Räumen ist eine den technischen Vorgaben entsprechende, ausreichende Belüftung wesentliche Voraussetzung für die Durchführung von Veranstaltungen. Das Ziel ist die Verdünnung der Aerosolkonzentration und die kontinuierliche Versorgung des Innenraums mit Frischluft. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung der Räumlichkeiten inklusive der sanitären Anlagen sind zu nutzen und möglichst viel Außenluft in die Räumlichkeiten zu bringen. […] Ist ein Raum gar nicht zu belüften, darf er nicht genutzt werden.“
Die Belüftung soll durch festinstallierte, maschinelle RLT-Anlagen erfolgen, alternativ oder ergänzend können mobile Lüftungsanlagen mit Außenluftzufuhr zum Einsatz kommen oder mobile Umluftfilteranlagen, die mindestens mit einem HEPA-H13-Filter ausgestattet sind. Zudem heißt es in der Verordnung, dass bei vorhandenen Lüftungsanlagen darauf zu achten ist, dass diese ausschließlich mit 100 % Außenluft betrieben werden, dazu sind vorhandene Umluftklappen zu schließen.
Diese neuen Regelungen beziehen sich auf kulturelle Veranstaltungen, wie oben erwähnt.
Geht es um andere, gewerbliche oder brancheninterne Veranstaltungen, greift das „Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen“. Dort heißt es in Abschnitt 3 unter Punkt 3.6 in Bezug auf lüftungstechnsiche Maßnahmen: „Veranstaltungen sind in ausreichend belüfteten Räumen durchzuführen. Ziel ist der Austausch der Raumluft und eine kontinuierliche und definierte Versorgung der Veranstaltungsräume inklusive der Produktionsbüros, Cateringbereiche sowie der sanitären Anlagen etc. mit Frischluft. Vorhandene Lüftungsanlagen/Raumlufttechnische Anlagen sind möglichst mit Außenluft zu betreiben, Umluft ist zu vermeiden. In Veranstaltungsräumen ohne raumlufttechnische Anlagen ist die Belüftung über Fenster, Oberlichter, Rauchklappen und Türen etc. zu regeln. Die Belüftung sollte spätestens 45 Minuten vor Beginn der Veranstaltung/Öffnung der Räume starten und wenn möglich bis zum Ende derselben/der Besuchszeit andauern. Es ist mindestens einmal in der Stunde eine Stoß-/Querlüftung durch geöffnete Fenster, Oberlichter, Rauchklappen und Türen über mindestens 10 Minuten durchzuführen.“
cci Branchenticker verfolgt dieses Thema weiter und wird kontinuierlich darüber berichten.
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