BGH stärkt Anspruch auf Split-Klimageräte in Eigentumswohnungen

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat den Anspruch von Wohnungseigentümern auf die Genehmigung eines Klima-Splitgeräts unter bestimmten Voraussetzungen gestärkt. (Abb. © Joe Miletzki)

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat vergangene Woche (17. Juli) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung für den Einbau eines Split-Klimageräts auf ihrem Balkon verlangen können. Voraussetzung ist, dass andere Eigentümer dadurch nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH), Karlsruhe, hat mit seinem Urteil vom 17. Juli (Az. V ZR 162/25) entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich die Genehmigung für den Einbau eines Split-Klimageräts auf ihrem Balkon verlangen können. Im konkreten Fall hatten Wohnungseigentümer die Genehmigung für den Einbau eines Split-Klimageräts beantragt. Nachdem die Eigentümerversammlung den Antrag abgelehnt hatte, zogen sie vor Gericht. Vor dem Amtsgericht blieb die Klage zunächst ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin II gab der Familie in der Berufung dagegen recht und verpflichtete die Eigentümergemeinschaft, dem Einbau zuzustimmen. Der Einbau habe für die anderen Eigentümer keine Beeinträchtigung zur Folge, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe, argumentierten die Richter. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Einbau eines Split-Klimageräts zwar um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, die grundsätzlich von der Eigentümergemeinschaft genehmigt werden muss. Ein Anspruch auf Genehmigung kann aber dennoch bestehen, obwohl Klimaanlagen nicht zu den gesetzlich besonders begünstigten baulichen Maßnahmen zählen.

Entscheidend ist nach Ansicht des BGH, ob andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme stärker beeinträchtigt werden als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar. Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümergemeinschaft keine optischen Beeinträchtigungen geltend gemacht, sondern vor allem mögliche Geräusche durch den Betrieb der Anlage angeführt. Solche zu erwartenden Geräusche stehen einer Genehmigung nach Auffassung des Gerichts in der Regel jedoch nicht entgegen. Nur wenn bereits vor dem Einbau feststeht, dass unzumutbare Lärmbelastungen entstehen werden, kann dies anders zu bewerten sein.

Treten beim späteren Betrieb der Klimaanlage tatsächlich unzulässige Lärmbelastungen auf, können betroffene Wohnungseigentümer dagegen vorgehen. Außerdem kann die Eigentümergemeinschaft bei Bedarf entsprechende Regelungen in der Hausordnung festlegen. Im entschiedenen Fall sah der BGH keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung anderer Eigentümer führen würde, und bestätigte daher den Anspruch auf Genehmigung.

cci327062

Schreibe einen Kommentar

E-Paper
E-Books