
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgelegt. Zugleich sollen nationale Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes an EU-rechtliche Anforderungen angepasst werden. Damit sollen zusätzliche nationale Pflichten über EU-Vorgaben hinaus – sogenanntes „Gold-Plating“ – entfallen und die Wirtschaft jährlich um rund 760 Mio. € entlastet werden.
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ vorgelegt (siehe „Anhänge“). Die Drucksache 21/8027 umfasst 118 Seiten. Mit dem Gesetzentwurf soll die geänderte EU-Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive, EU 2023/1791) von 2023 in nationales Recht umgesetzt werden. Zugleich sollen im nationalen Energieeffizienzgesetze (EnEfG) bestehende, schärfere Vorgaben weitgehend auf das EU-rechtlich erforderliche Maß zurückgeführt werden. Laut einer aktuellen Pressemitteilung soll so „eine Übererfüllung von EU-Vorgaben, das sogenannte Gold-Plating, verhindert und eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft erreicht werden“.
Die EU-Richtlinie sieht unter anderem vor, den Endenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2030 um mindestens 11,7 % gegenüber 2020 zu senken. Außerdem verankert sie den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ als Grundprinzip der europäischen Energiepolitik.
Nach dem Gesetzentwurf soll die Meldepflicht für Abwärmepotenziale für die meisten Betriebe entfallen. Energie- oder Umweltmanagementsysteme wären künftig erst ab einem jährlichen Energieverbrauch von 23,6 GWh verpflichtend. Bislang lag die Schwelle bei 7,5 GWh. Die Mindesteffizienzanforderungen an Rechenzentren sollen gelockert werden. Neue Rechenzentren hätten künftig vier statt zwei Jahre Zeit, um die Effizienzvorgaben einzuhalten. Zudem müssten sie ihren Strom erst ab dem 1. Januar 2030 vollständig aus erneuerbaren Energien beziehen; bislang war dies ab 2027 vorgesehen.
In § 11 des Entwurfs heißt es:
„Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie
1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,6 und
2. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,4 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.
Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen.“
Auch die Vorgaben zur Nutzung von Abwärme sollen flexibler werden. Abwärme müsste nur genutzt werden, wenn sich in der Nähe ein geeignetes Wärmenetz befindet. Für Großinvestitionen soll zudem der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gelten. Bei Investitionen von mehr als 100 Mio. € und bei Verkehrsinfrastrukturprojekten ab 175 Mio. € soll geprüft werden, ob energieeffizientere Alternativen bestehen. Laut Gesetzentwurf soll durch diese Lockerungen der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um rund 760 Mio. € sinken. Der einmalige Aufwand soll um rund 2,9 Mrd. € zurückgehen. Die Einsparungen sollen vor allem durch den Abbau von Pflichten entstehen, die über die EU-Anforderungen hinausgehen.
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