Leserstimmen: Der Meinungsbeitrag, die VDI 6022 und Leser helfen Lesern

(Abb. © tadamichi/stock.adobe.com)

Der Meinungsbeitrag von Dr.-Ing. Manfred Stahl über die derzeit beworbenen „Wunder-Raumklimageräte“ und deren fragwürdige Werbeversprechen hat die Leser von cci Branchenticker beschäftigt. Genauso wie die Neufassung der VDI 6022 und die anhaltende Diskussion in „Leser helfen Lesern“ zur Außenluftansaugung. Nachfolgend die Leserkommentare zu Meldungen in cci Branchenticker.

Preiswerte „Wunder-Klimageräte“ versprechen die schnelle und einfache Kühlung ganzer Wohnungen. In seinem Meinungsbeitrag „Hände weg von diesen neuen ,Wunder-Raumklimageräten’“ (siehe cci327059) vom 22. Juli zeigt Dr.-Ing. Manfred Stahl, warum diese Versprechen technisch nicht haltbar sind und weshalb Verbraucher solche Angebote kritisch hinterfragen sollten.

Der Beitrag löste innerhalb kurzer Zeit mehrere Leserkommentare im cci Branchenticker aus. Anton Tienes schreibt dazu: „Ich habe mich schon lange über diese Werbung geärgert. Auf manchen Fotos ist das angebliche Innenleben der Geräte dargestellt. Man würde dafür einen ganzen Raum benötigen, um die dargestellte Technik in Originalgröße unterzubringen. Es ärgert auch, dass diese Werbungen in sehr vielen Medien ungeprüft übernommen werden. Dies gilt auch für Werbung zu andere Produkten, die ausschließlich Fake sind. Leichtes Abnehmen, guter Haarwuchs etc. etc. Ich hatte eine Berliner Tageszeitung angefragt, warum ich mehr solcher Werbung auf einer Internetseite sehe als Fachbeiträge. Eine Antwort habe ich nicht bekommen. Wahrscheinlich kann man auf beiden Seiten gut damit verdienen. Danke Herr Stahl für die Erklärungen.“

Peter Rietschel weist darauf hin: „Es ist halt Sommer. Und die Grundlagen der Physik oder Expertenmeinungen sind spätestens seit Corona nicht mehr weiter gefragt. Im Winter werden dann übrigens analog Wunder-Heizgeräte angeboten: Kleine, völlig überteuerte Steckdosenheizlüfter mit wenigen 100 W Spitzenleistung, die sie dann wegen Überhitzung auch nur kurzzeitig abrufen können, mit denen aber für fast kein Geld in Sekundenschnelle große Räume wunderbar warm werden sollen. Wozu dann noch große teure Heizungen betreiben, wenn das doch auch so billig und schnell geht?“

Sascha Wittenstein bestätigt diese Einschätzung: „Stimmt genau. Die Physik lässt sich nicht austricksen. Ohne einen Abluftschlauch nach draußen oder einen externen Kompressor (wie bei echten Split-Geräten) kann physikalisch keine Wärme aus dem Raum transportiert werden. Leider hatte ich mich dabei erwischt, hier mal einen Testkauf durchzuführen, bin aber in meiner Entscheidung rational geblieben. Vielen Dank für diesen tollen Beitrag, der uns sicherlich allen weiterhelfen wird.“

Roland Bodmer kommentiert: „Sehr geehrter Herr Stahl, ich habe Ihren Artikel zu den Billig-Coolern gelesen und auch schon die vielen Werbungen im Internet verfolgt. Sie haben vollkommen recht. Dies ist in meinen Augen ein brutaler Betrug und sollte angezeigt werden. Ich warte auf eine Flut Gerichtsgutachten, die auf uns zukommen. Danke für Ihren Artikel und bleiben Sie dran.“

Hans Christian Sieber geht noch einen Schritt weiter: „Vielen Dank für den Artikel. Schon allein, dass von Ihnen die Notwendigkeit gesehen wird auf diesen Unsinn zu reagieren, und auch noch sehr moderat, erscheint mir bedenklich. Diese Industrie hat keine technischen Ansprüche sondern ist wohl nur auf den Verkauf von sinnlosen Bedürfnissen aus, die mit der Verdunstung nicht erfüllt werden können.
Was mir bei Ihrem viel zu seriösen Artikel fehlt ist der Hinweis, dass eine direkte Befeuchtung der Haut mit Besprühung über einen Wassernebel mit Verdunstung schon eine Abkühlung des Körpers bewirken kann, aber die Feuchte Luft, so wie das mit den Außensprühduschen erfolgt, in die Umwelt entweicht und nicht die Raumluft feuchter macht.
In Ihren Beispiel sehe ich auch oftmals wie ein eisiger Windstrom auf die Schlafenden herabströmt, so möchte ich auch nicht schlafen, oder?
Meine Schlussfrage ist, ob diese Geräte der europäischen Produkteverordnung widersprechen also verbotener Weise in Umlauf gebracht werden, da ja die versprochen Effekte überhaupt nicht erzielt werden können? Ist das ein Thema für die Marktaufsicht? Ist da nicht die Verbraucherzentrale gefordert?“

 

Über die „Neufassung der VDI 6022 Blatt 3 ,Beurteilung der Raumluftqualität’“ (siehe cci313560) berichtete cci Branchenticker am 13. Januar. Im Mittelpunkt der Richtlinie stehen Vorgaben zur Messung, Beurteilung und Einordnung der Raumluftqualität.

Dazu hat Marcel Blumenthal eine Verständnisfrage: „Guten Tag Herr Dr. Stahl, im Abschnitt 6.4 werden zwar textlich Zuluftqualitäten beschrieben, aber es gibt keine Tabelle mehr (wie Tabelle 6 in der Version 2011 ZUL 1-5) in der ZUL 1-3 definiert werden. Das ist etwas hinderlich, wenn dann die VDI 6022-1 in Tabelle 4 direkt auf ZUL 1-3 bei der Filterauswahl verweist. Mir steht auch nur ein Entwurf zur Verfügung. Wurde das im Weißdruck noch geändert?“

Dr.-Ing. Manfred Stahl beantwortete die Frage umgehend: „Hallo Herr Blumenthal, bezüglich Ihrer Frage habe ich im Weißdruck des Blatt 3 der VDI 6022 nachgeschaut. Dieser enthält im Kapitel 6.4 ,Zuluftqualitäten‘ keine Tabelle, in der diese Qualitäten deklariert werden. Dort steht lediglich: ,Für ständige Aufenthaltsbereiche/-räume sind die Zuluftqualitäten, Volumenströme und Raumluftströmungen so zu wählen, dass die vorgesehenen Raumluftqualitäten erreicht werden … Filteranforderungen sind in VDI 3803 Blatt 4 formuliert. Erfahrungsgemäß sind für Aufenthaltsbereiche die Zuluftqualitäten ZUL 1 und ZUL 2 (VDI 6022 Blatt 1) erforderlich.‘
Zur Ergänzung: Die Tabellen, in denen empfohlene Luftfilterklassen ISO ePM für die Zuluftqualitäten ZUL 1 bis ZUL 3 in Abhängigkeit von der Außenluftqualität AUL 1 bis 3 dargestellt sind, sind in der VDI 6022 Blatt 1 (Ergänzung von April 2023) und in der VDI 3803 ,Geräteanforderungen. Blatt 4: Luftfiltersysteme‘ (Januar 2023) identisch. Diese Tabelle findet sich in cci Wissensportal im Beitrag ,Neue Luftfiltertabelle für die VDI 6022 Blatt 1′ unter der Artikelnummer cci201809.“

 

In der Meldung „Leser helfen Lesern: Außenluftansaugung zur Kellerlüftung über Lichtschacht“ (siehe cci326503) vom 8. Juli wurde die Frage eines Planers aufgegriffen, ob die Außenluftansaugung einer Kellerlüftung über einen offenen Lichtschacht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entspricht oder stattdessen Ansaugtürme erforderlich sind. Hintergrund ist die Forderung des Bauherrn nach einem Nachweis der Normenkonformität der ursprünglich geplanten Lösung.

Hans-Martin Weber, Reinhard Siegismund und Detlef Malinowsky hatten sich hierzu bereits geäußert (ihre Kommentare finden Sie unter dem Beitrag).

Die Diskussion setzt nun Hans Christian Sieber fort: „Die Bemerkungen meiner Vorkommentatoren insbesondere von Herrn Siegesmund sind vollkommen richtig und zu beachten. Was mir in der Historie fehlt ist die Aussage, ob es denn eine nach HOAI geforderte Grundlagenermittlung und sonstige Vorplanungen gab, die ggf. mit entsprechenden Hinweisen mit dem Betreiber/Bauherrn abgestimmt waren. Was soll denn vom jetzigen Planer genau überarbeitet werden? Sind da noch andere Punkte umzuplanen? Eine neue Planungsaufgabe ist ja wohl für den neuen Planer immer honorarfähig, da offenbar Mehrkosten entstehen oder? Was ist ein „nachgeschaltete“ Planer, den Begriff kenne ich nicht. Eine bisherige Planung kommentarlos ohne die von den Kollegen genannten Einschränkungen genannten Bemerkungen und Bedenken weiterhin umzusetzen finde ich fahrlässig und zieht gegebenenfalls weitere Schadensersatzforderungen nach sich.
>>Die neue Fachplanung ist eigenständig und alleinverantwortlich vom neuen Planer umzusetzen. Wenn ein Bauherr schon den Einwand führt, dass die alte Planung der a.a.R.d.T. nicht entspricht, muss mit Sicherheit das Konzept überarbeitet werden, allerdings würde ich gerne wissen, gegen welche Regel laut Bauherr die Planung genau verstoßen sollte. Der genannte erforderliche Mehraufwand an Planungsleistung für eine Ansaugung über Türme (es geht auch über eine einfache Rohrleitung) ist dann meiner Meinung nach immer honorarfähig. Die Entscheidung trifft dann der Nutzer oder Betreiber.

Zur Sachlage:
– Es handelt sich offenbar um untergeordnete Räume, die gelüftet werden sollten, also nicht um Aufenthaltsräume für einen Daueraufenthalt, aber es gelten wohl die Anforderungen der VDI 6022. Auch ohne diese genau zu zitieren kann über eine Hygiene-Erstinspektion die hygienische Beurteilung bewertet werden, welche Maßnahmen erforderlich sind um die Anforderungen in den Außenluftleitungen
– Leider kann ich die Bauteile und Daten im Schema und der Zeichnung nicht genau genug erkennen, aber nach meiner Einschätzung lassen sich bei richtiger Filterstufe die Auswirkungen von Staub und Schmutz gut ausfiltern, (am Besten zweistufig) dies gilt nicht für Gase oder ähnliche.
– Die Gefahr der Keimbildung im Schacht und im Filter ist durch wirksame und prüfbare Wartung und Kontrolle beherrschbar aber aufwendig, das ist mit dem Betreibern abzuklären, denn auch der genannte Ansaugturm ist zu reinigen. Dies gilt auch für das Schneeräumen im Winter.
– Ansaugtürme schützen die Außenluft nicht vor Schmutz, dies kann nur eine entsprechende Filterung.
– Schwieriger sehe ich die Luftgeschwindigkeit in der Außenluftansaugung, diese sollte gering sein (< 2,0 m), damit Schnee und Feuchtigkeit nicht mitgerissen werden können. – Was ich nicht verstehe ist der Einbau der Brandschutzklappe, obwohl der Anfragende beschreibt „Eine mögliche Ansaugung von Luft aus Müllräumen, Heizungsräumen oder anderen Abluftöffnungen ist nicht gegeben.“ Wie hat er das festgestellt? Ist die MLüAR eingehalten oder nicht?
– Das Detail im Schnitt ist unklar, da sehe ich einige Fehler. Schema und Grundrisse scheinen nicht deckungsgleich.
– Wozu die ,Weitwurfdüse‘ im Kellerflur?
– Wieso muss die Nachströmung über eine Zuluftanlage erfolgen? Die Nachströmluft wird für den Waschraum ja sowieso aus dem Flur entnommen!? Reicht einen Überströmung aus den Kellern nicht aus?
>>Die Fachplanung erscheint aus mehreren Gründen sehr fraglich!“

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