Der Beitrag „Beispielrechnungen zum Entwurf der Neufassung der Ökodesign-Verordnung 1253/2014 für zentrale RLT-Geräte“ hat unsere Leser beschäftigt, genauso wie ein Beitrag über den Paradigmenwechsel in der Rechenzentrumskühlung und eine Wärmepumpe mit horizontalem Verdampfer. Nachfolgend die Leserkommentare zu Meldungen in cci Branchenticker.
Der Entwurf zur Neufassung der Ökodesign-Verordnung 1253/2014 zur umweltgerechten Gestaltung von Lüftungsanlagen sieht gegenüber der gültigen Verordnung stark veränderte Nachweisverfahren für RLT-Geräte und deren Komponenten vor. Im Beitrag „Beispielrechnungen zum Entwurf der Neufassung der Ökodesign-Verordnung 1253/2014 für zentrale RLT-Geräte“ (siehe cci298332) vom 17. Juni zeigen die Autoren Dr.-Ing Manfred Stahl und Claus Händel anhand von Beispielrechnungen, wie der Entwurf zur Verordnung in der Praxis umgesetzt wird.
Marcel Blumenthal hat hierzu noch eine Frage: „Sehr geehrter Herr Dr. Stahl, ich habe in Bezug auf den Faktor 2: ,Der Kontroll-Bonus‘ noch eine Verständnisfrage. Dürfen Gerätehersteller nach der neue ERP-RL auch RLT Geräte ohne eigene Anlagenautomation in Verkehr bringen? Hintergrund ist folgender: Wir kaufen seit Jahren RLT Geräte explizit ohne eigene Regelung, da wir nicht unerhebliche Investition in die GA (Gebäudeautomation) tätigen und das Thema bedarfsgerechte Regelung der RLT mittels Raumluftqualität-Regelkreisen und VVR (variablen Volumenstromregler) seit 2013 planen und bauen lassen. Die Umsetzung der Anforderungen des §71a GEG erfolgt somit bereits seit mehr als 10 Jahren. Wie viele andere öffentliche AGs haben wir im Bereich der GA genaue Bedarfe entwickelt, die unter anderem auf der AMEV BacNet und AMEV GA basieren, zum Beispiel das alle Automationskomponenten dem AMEV Profil B in Bezug auf das BacNet Protokoll entsprechen müssen. Auch haben wir genau wie viele andere öffentliche AGs, ein Lastenheft für die GA-Hardware, welche genaue Vorgaben zur Ausstattung von Schaltschränken macht.
Wenn nun der RLT Geräte Hersteller und der RLT Anlagen-Errichter diese vielfältigen und projektspezifischen AG-Vorgaben umsetzen müssen, um Geräte zu verkaufen, ergeben sich ganz neue Herausforderungen für die RLT Branche und neue Schnittstellen zum GA Integrator, in Form von vielen Anforderungen und GA Datenpunkten die nun gemeinsam in Betrieb genommen und getestet werden müssen. Nicht nur das die Abnahme der Werkleistungen diffiziler werden, auch wird das Thema Mangelerkennung und Zuordnung unübersichtlich. Braucht dann jeder RLT Errichter auch eigenes GA Personal?
Wäre es nicht zielführender gewesen auf §71a GEG abzustellen oder weil es ja EU Recht ist auf die EBPD? Wenn der AG eine GA nach gesetzlichen Vorgaben plant, erhält das Gerät für C1 und C2 volle Punktzahl? Oberhalb der noch 290 kW (bald 70 kW?) Grenze aus dem GEG gäbe es dann eine klare Regelung, da theoretisch niemand davon abweichend planen und bauen darf. Unter der Grenze bleibt das Schnittstellenproblem auch bestehen, hier gibt es aber keine bestehende gesetzliche Regelung zur Automationsausstattung und zum TMON der Gebäude. In jedem Fall müssen der AG und der Fachplaner RLT gemeinsam eine klare Aussage im Leistungsverzeichnis zu diesem Thema machen. Es wäre aber sehr hilfreich, wenn man nicht gezwungen wäre etwas zu kaufen, was man nicht haben will.“
Als einer der Autoren des Beitrags hat Claus Händel (FGK und EVIA) geantwortet: „Lieber Herr Blumenthal, vielen Dank für Ihre Anmerkungen die ich versuche gemäß dem aktuellen Stand zu beantworten. Grundsätzlich ist natürlich eine bessere Verknüpfung zwischen Ecodesign und EPBD wünschenswert. Aus EU Sicht wird das bereits gefordert EPBD Anhang I 2.: ,Enthalten produktspezifische Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassen wurden, spezifische Anforderungen an die Produktinformationen für die Zwecke der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz und des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials gemäß der vorliegenden Richtlinie, so dürfen die nationalen Berechnungsmethoden keine zusätzlichen Informationen verlangen.‘ Insoweit ist hier eher der nationale Gesetzgeber gefordert.
Konkret aber zu Ihrer Frage. Es ist ein Lieferung ohne Regelung möglich. Die EU 1254/2014 und auch die Neufassung dazu gelten beim Inverkehrbringen oder beim Inbetriebsetzen:
Article 1 Subject matter and scope: 1. This Regulation establishes ecodesign requirements for the placing on the market or the putting into service of ventilation units and spare part filters for NRVU.
Das bedeutet in der Praxis folgendes: 1. Der Hersteller erklärt die Konformität des RLT-Gerätes: a.) Ohne Regelung und damit dann auch ohne SFP Bonus C1 und C2, b.) Mit Regelung und dann unter Berücksichtigung des SFP Bonus C1 und C2 je nach Ausführung. 2. Der Inbetriebsetzer, also meist der Anlagenbauer erklärt die Konformität wenn er das RLT-Gerät mit eine separaten Regelung in Betrieb setzt: a.) Er bestellt ein RLT-Gerät ohne Berücksichtigung des Regelungsbons, dann erhält er schon eine Konformitätserklärung vom Hersteller, muss also nichts weiter tun. Es ist ja dann ordnungsgemäß in Verkehr gebracht (oder Verknüpfung). b.) Er bestellt ein RLT-Gerät mit Berücksichtigung des Regelungsbonus C1 und C2 aber ohne Regelung, dann erhält er keine Konformitätserklärung des Herstellers. Das RLT-Gerät ist ja dann nicht konform.
Der Installateur ist dann für die Einhaltung der Anforderung an die Regelung für C1 und C2 in Kombination mit dem RLT-Gerät verantwortlich und stellt stellt die Konformität fest und erklärt (beim Inbetriebsetzen).
Im Grunde ist es ähnlich wir früher bei der fertigen und unfertigen Maschine. Der Hersteller des RLT-Gerätes kann natürlich bei der Erstellung behilflich sein, aber verantwortlich ist derjenige der zusammenbaut.“
Darauf hat noch einmal Marcel Blumenthal reagiert und geschrieben: „Guten Morgen Herr Händel, ich werde diesbezüglich mit den Herstellern von RLT-Geräten in Kontakt treten und frühzeitig das Prozedere für die zukünftige Beschreibung von RLT-Geräten in Leistungsverzeichnissen abstimmen. Hilfreich wäre hier ein für den ,Handwerker‘ einfach gehaltenes Verfahren zur ,nachträglichen‘ Konformitätserklärung der unfertigen Maschine. Von unserer aktuellen Generalforderung an die Planer und Errichter ausschließlich A+ Geräte nach Eurovent/RLT-Richtlinie planen und bauen zu lassen, werden wir ein Stück weit abrücken müssen beziehungsweise der Weg dahin wird dann etwas umständlicher, aber bleibt weiter möglich. Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.“
Der abschließende Kommentar stammt von Claus Händel: „Guten Morgen Herr Blumenthal, das ist ein guter Vorschlag. Schicken Sie mir bitte Ihre Daten an haendel@fgk.de. Ich werden dann mit dem RLT-Herstellerverband abstimmen. Nur ein Aspekt zur Zeitachse: Wir gehen davon aus, dass die Neufassung der EU 1253/2014 Ende 2026 veröffentlicht wird. Danach 2 Jahre Übergangszeit, also werden die Anforderungen nicht vor Ende 2028 wirksam werden.“
Im Beitrag „Direct Liquid Cooling: Paradigmenwechsel in der Rechenzentrumskühlung“ (siehe cci300339) vom 26. Juni geht es darum, dass Direct Liquid Cooling (DLC) das Potenzial hat, die Effizienz, Nachhaltigkeit und Leistungsfähigkeit der gesamten IT-Branche fundamental zu verändern.
Hierzu schreibt Sven Rentschler: „Sehr Interessanter Artikel. Ergänzend hierzu gibt es auch ein tolles neues YouTube-Erklärvideo auf Englisch, das die Potenziale dieser Technologie sehr gut erläutert und beschreibt was dies im Hinblick auf die Wärmerückgewinnung und den Platzbedarf bedeutet: https://youtu.be/HvW2JryocTg?si=0qDNN4hwzIoosaA_“
Die Ochsner Wärmepumpen GmbH hat die Luft/Wasser-Wärmepumpenserie in Split-Bauweise „Air Hawk“ um das Gerät „Air Hawk 726“ erweitert. Bei Air Hawk-Außengeräten sind die Wärmeübertrager horizontal angeordnet, wobei die Außenluft die Geräte von unten nach oben durchströmt. Zu lesen in der Meldung „Ochsner: Wärmepumpe mit horizontalem Verdampfer“ (siehe cci295416) vom 16. Mai.
Bei dem Sachverständigen Reinhard Siegismund kommen dabei Erinnerungen hoch: „Vor vielen Jahren war es im Winter einmal mehrere Wochen unter 0 °C! Da hatte ich von einem Gericht den Auftrag die fehlende Heizleistung einer Wärmepumpe zu beurteilen. Der Auftrag sei dringlich zu erledigen. Vor Ort sah ich genau das gleiche Modell, wie in obigem Beitrag. Da man die Beheizung der Tropfwasserableitung vergessen hat, bildete sich ein stabiler Eisblock vom Boden bis zum Verdampfer, der Verdampfer war auch vereist und die Wärmepumpe wurde vom Druckschalter ausgeschaltet. Das Haus bewohnte ein Oberbürgermeister einer schönen größeren Stadt in unserem Land und war außerhalb der Kernstadt am Beginn des Gebirges am Waldrand hoch gelegen. Zum Glück gab es noch eine andere Heizmöglichkeit, sodass, bis der Termin zu Stande kam, einige Tage vergehen konnten und alles zufrieren konnte. Der Eisblock war genauso breit und lang, wie der Verdampfer.
So gewinnt man keine Freunde für die Wärmepumpe. Abhilfe war natürlich möglich mit Heißgasabtauung und beheizter Ablauf. Aber der Installateur hatte, außer der Beseitigung des Mangels, auch Gerichts- und Anwaltskosten und einen Sachverständigen zu bezahlen, der einige km anreisen musste, da es dort keinen SV für dieses Fach gab. Deshalb ein Hinweis: Regelung für das Abtauen und sicheres Ableitung des Kondensats nicht vergessen! Und Pufferspeicher für die Abtauzeit! Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wieder mehrere Tage mit Frost gibt! Insbesondere im Gebirge.“
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