- Resümee zum Verordnungsentwurf
- Ökodesign-Vorgaben an kombinierte Zuluft-/Abluft-RLT-Geräte zum Einsatz in Nichtwohngebäuden
- Mindestanforderungen an die Effizienz der Wärmerückgewinnung
- Mindestanforderungen an Luftfilter
- Anforderungen an die gesamte Geräteeffizienz SFPint-limit
- Berechnung der gesamten Geräteeffizienz SFPint-limit
- Beispielrechnungen für SFPint-limit
- Vergleich mit der noch gültigen Verordnung
- Prüfung zum Einhalten des Werts von SFPint-limit in der Praxis
Im ersten Teil der Zusammenfassung des Entwurfs zur Neufassung der Ökodesign-Verordnung 1253/2014 „Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen“ haben die Autoren Dr.-Ing Manfred Stahl* und Claus Händel** die theoretischen Grundlagen des Entwurfs dargestellt (siehe cci298319). Dabei handelt es sich um Vorgaben und Methoden zu Berechnungen und Nachweisen der Effizienz von Komponenten (Wärmerückgewinnung, Luftfilter) und letztlich des gesamten Lüftungsgeräts. Der nachfolgende zweite Teil der Zusammenfassung basiert inhaltlich auf dem Teil 1 und zeigt für Lüftungsgeräte zum Einsatz in Nichtwohngebäuden anhand von Beispielrechnungen, wie der Entwurf zur Verordnung in der Praxis umgesetzt wird.



cci298332
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Sehr geehrter Herr Dr. Stahl,
ich habe in Bezug auf den Faktor 2: „Der Kontroll-Bonus“ noch eine Verständnisfrage. Dürfen Gerätehersteller nach der neue ERP-RL auch RLT Geräte ohne eigene Anlagenautomation in Verkehr bringen?
Hintergrund ist folgender:
Wir kaufen seit Jahren RLT Geräte explizit ohne eigene Regelung, da wir nicht unerhebliche Investition in die GA (Gebäudeautomation) tätigen und das Thema bedarfsgerechte Regelung der RLT mittels Raumluftqualität-Regelkreisen und VVR (variablen Volumenstromregler) seit 2013 planen und bauen lassen. Die Umsetzung der Anforderungen des §71a GEG erfolgt somit bereits seit mehr als 10 Jahren. Wie viele andere öffentliche AGs haben wir im Bereich der GA genaue Bedarfe entwickelt, die u.a. auf der AMEV BacNet und AMEV GA basieren, z.B. das alle Automationskomponenten dem AMEV Profil B in Bezug auf das BacNet Protokoll entsprechen müssen. Auch haben wir genau wie viele andere öffentliche AGs, ein Lastenheft für die GA-Hardware, welche genaue Vorgaben zur Ausstattung von Schaltschränken macht.
Wenn nun der RLT Geräte Hersteller und der RLT Anlagen-Errichter diese vielfältigen und projektspezifischen AG-Vorgaben umsetzen müssen, um Geräte zu verkaufen, ergeben sich ganz neue Herausforderungen für die RLT Branche und neue Schnittstellen zum GA Integrator, in Form von vielen Anforderungen und GA Datenpunkten die nun gemeinsam in Betrieb genommen und getestet werden müssen. Nicht nur das die Abnahme der Werkleistungen diffiziler werden, auch wird das Thema Mangelerkennung und Zuordnung unübersichtlich. Braucht dann jeder RLT Errichter auch eigenes GA Personal?
Wäre es nicht zielführender gewesen auf §71a GEG abzustellen oder weil es ja EU Recht ist auf die EBPD? Wenn der AG eine GA nach gesetzlichen Vorgaben plant, erhält das Gerät für C1 und C2 volle Punktzahl? Oberhalb der noch 290kW (bald 70 kW?) Grenze aus dem GEG gäbe es dann eine klare Regelung, da theoretisch niemand davon abweichend planen und bauen darf. Unter der Grenze bleibt das Schnittstellenproblem auch bestehen, hier gibt es aber keine bestehende gesetzliche Regelung zur Automationsausstattung und zum TMON der Gebäude.
In jedem Fall müssen der AG und der Fachplaner RLT gemeinsam eine klare Aussage im Leistungsverzeichnis zu diesem Thema machen. Es wäre aber sehr hilfreich, wenn man nicht gezwungen wäre etwas zu kaufen, was man nicht haben will.
VG Marcel Blumenthal
Lieber Herr Blumenthal,
vielen Dank für Ihre Anmerkungen die ich versuche gemäß dem aktuellen Stand zu beantworten.
Grundsätzlich ist natürlich eine bessere Verknüpfung zwischen Ecodesign und EPBD wünschenswert. Aus EU Sicht wird das bereits gefordert EPBD Anhang I 2.:
Enthalten produktspezifische Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassen wurden, spezifische Anforderungen an die Produktinformationen für die Zwecke der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz und des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials gemäß der vorliegenden Richtlinie, so dürfen die nationalen Berechnungsmethoden keine zusätzlichen Informationen verlangen.
Insoweit ist hier eher der nationale Gesetzgeber gefordert.
Konkret aber zu Ihrer Frage. Es ist ein Lieferung ohne Regelung möglich.
Die EU 1254/2014 und auch die Neufassung dazu gelten beim Inverkehrbringen oder beim Inbetriebsetzen:
Article 1 Subject matter and scope
1. This Regulation establishes ecodesign requirements for the placing on the market or the putting into service of ventilation units and spare part filters for NRVU.
Das bedeutet in der Praxis folgendes:
1. Der Hersteller erklärt die Konformität des RLT-Gerätes:
a. Ohne Regelung und damit dann auch ohne SFP Bonus C1 und C2
b. Mit Regelung und dann unter Berücksichtigung des SFP Bonus C1 und C2 je nach Ausführung.
2. Der Inbetriebsetzer, also meist der Anlagenbauer erklärt die Konformität wenn er das RLT-Gerät mit eine separaten Regelung in Betrieb setzt:
a. Er bestellt ein RLT-Gerät ohne Berücksichtigung des Regelungsbons, dann erhält er schon eine Konformitätserklärung vom Hersteller, muss also nichts weiter tun. Es ist ja dann ordnungsgemäß in Verkehr gebracht (oder Verknüpfung).
b. Er bestellt ein RLT-Gerät mit Berücksichtigung des Regelungsbonus C1 und C2 aber ohne Regelung, dann erhält er keine Konformitätserklärung des Herstellers. Das RLT-Gerät ist ja dann nicht konform.
Der Installateur ist dann für die Einhaltung der Anforderung an die Regelung für C1 und C2 in Kombination mit dem RLT-Gerät verantwortlich und stellt stellt die Konformität fest und erklärt (Beim Inbetriebsetzen).
Im Grunde ist es ähnlich wir früher bei der fertigen und unfertigen Maschine.
Der Hersteller des RLT-Gerätes kann natürlich bei der Erstellung behilflich sein, aber verantwortlich ist derjenige der zusammenbaut.
VG Claus Händel FGK und EVIA
Guten Morgen Herr Händel,
ich werde diesbezüglich mit den Herstellern von RLT Geräten in Kontakt treten und frühzeitig das Prozedere für die zukünftige Beschreibung von RLT Geräten in Leistungsverzeichnissen abstimmen. Hilfreich wäre hier ein für den „Handwerker“ einfach gehaltenes Verfahren zur „nachträglichen“ Konformitätserklärung der unfertigen Maschine. Von unserer aktuellen Generalforderung an die Planer und Errichter ausschließlich A+ Geräte nach Eurovent/RLT-Richtlinie planen und bauen zu lassen, werden wir ein Stück weit abrücken müssen bzw. der Weg dahin wird dann etwas umständlicher, aber bleibt weiter möglich.
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen
VG aus Greifswald
M. Blumenthal
Guten Morgen Herr Blumenthal,
das ist ein guter Vorschlag. Schicken Sie mir bitte Ihre Daten an haendel@fgk.de. Ich werden dann mit dem RLT-Herstellerverband abstimmen.
Nur ein Aspekt zur Zeitachse:
Wir gehen davon aus, dass die Neufassung der EU 1253/2014 Ende 2026 veröffentlicht wird.
Danach 2 Jahre Übergangszeit, also werden die Anforderungen nicht vor Ende 2028 wirksam werden.
Claus Händel