Ausführungsunterlagen für maschinelle Rauchabzugsanlagen – Anforderungen und Umfang

Bei fensterlosen Räumen und flachen Hallen mit großen Raumtiefen wird die Leistungsgrenze eines natürlich wirkenden Rauchabzugs häufig erreicht oder gar überschritten. Dann braucht es maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA), um bei einem Brand die Schutzziele Selbst- und Fremdrettung sicherzustellen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Formell sind die Planung und Ausführung einer MRA ferner dann notwendig, wenn ein solches System im bautechnischen Nachweis für den Brandschutz für ein Gebäude gefordert ist (Anmerk. d. Red.: Die bautechnischen Nachweise für Statik, Brand- und Schallschutz sind in den Bauordnungen der Länder bzw. in der Musterbauordnung (MBO), § 66, gefordert. Nur bei genehmigungsfreien Maßnahmen sind diese nicht notwendig. Dann ist aber auch keine Entrauchungsanlage erforderlich) oder um den Anforderungen einer Sonderbauverordnung zu entsprechen (Anmerk. d. Red.: ebenfalls aus den Landesbauordnungen oder der MBO, dort im § 2, Absatz 4).

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Ist der Einsatz einer MRA erforderlich, unterliegt diese als sicherheitstechnische Anlage für den Brandschutz in den meisten Bundesländern einer Prüfverordnung, die sich an der Muster-Prüfverordnung (MPrüfVO) orientiert. Darin ist festgelegt, dass vor der ersten Inbetriebnahme einer MRA eine Prüfung der Anlage durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für technische Anlagen erforderlich ist. Dieser prüft die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der MRA einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens mit weiteren Anlagen

Projektziel

Das Ziel bei der Planung und Ausführung einer MRA ist somit für alle Beteiligte erst dann erreicht, wenn eine MRA errichtet werden konnte, die

  • die Anforderungen aus dem Brandschutzkonzept erfüllt
  • von einem Prüfsachverständigen für technische Anlagen geprüft wurde und gegebenenfalls festgestellte wesentliche Mängel aus dieser Prüfung beseitigt wurden
  • auch tatsächlich in Betrieb gesetzt werden kann, was bedeutet, dass alle anderen Gewerke, die für das Funktionieren der MRA erforderlich sind, ebenfalls fertiggestellt sein müssen.

Darüber hinaus sollte eine MRA soweit wie möglich wirtschaftlich betrieben werden können.

Abbildung 1: Schnittstellen zu anderen Gewerken bei der Planung einer MRA (alle Abb. © Kinzelbach)
Abbildung 2: Querschnitt durch eine unterirdische S-Bahn-Station in München, bei der eine MRA nachgerüstet wurde.

*Michael Kinzelbach ist als Projektingenieur für die Deutsche Bahn tätig. Er ist zudem Brandschutzsachverständiger und betreibt ein Ingenieurbüro für Brandschutz und Projektmanagement in Gräfelfing.

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3 Kommentare zu “Ausführungsunterlagen für maschinelle Rauchabzugsanlagen – Anforderungen und Umfang

  1. Wichtig ist auch die Einbindung und Abstimmung mit der Elektrofachplanung und der Planung der BMA.
    Die Abstimmung der Energieversorgung, Netzersatz, Anordnung von Tastern und Rauchmeldern.
    Einbindung in die Brandmeldeanlage und die Art der Auslösung der MRA.
    Das sind unterschiedliche Gewerke, die einzubinden und zu koordinieren sind.
    Oftmals erfordert die Planung auch eine mehrfache Abstimmung mit dem Brandschutzkonzeptersteller, wobei im Brandschutzkonzept alle Hinweise zur Ausführung der MRA aufgeführt werden müssen, damit der Prüfsachverständige eine Vorgabe hat, was er prüfen und abnehmen soll.
    Eine frühzeitige Einbindung des Prüfsachverständigen zur Planungsprüfung und Abstimmung der Abnahmeprüfung ist sinnvoll.
    Manche Bauherren sehen das nicht so, weil es Kosten verursacht. Aber eher Kosten im Vorfeld als Kosten durch eine nicht erfolgte Abnahme.

  2. Guten Tag,
    Aus dem Artikel: Zitat“…Ferner enthält die VDI 6022 Blatt 1 Vorgaben, welche Unterlagen in welcher Planungsphase..“
    Frage: Wie ist die hier genannt VDI 6022-Blatt 1 (Hygieneanforderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte) in dem Kontext einer MRA zu verstehen?

    1. Vielen Dank für diese berechtigte Frage, Herr Salamon. Tatsächlich handelte es sich an der von Ihnen zitierten Stelle um einen Zahlenfehler. Gemeint ist nicht die VDI 6022, sondern die bereits kurz zuvor im Text erwähnte VDI 6026 Blatt 1 „Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung (TGA) – Inhalte und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen“ (2022).
      Ich habe diesen Fehler korrigiert.

      Peter Reinhardt
      Technikredakteur cci Wissensportal

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