In einem Gastkommentar wurde kritisiert, dass die größten Herausforderungen im Bauwesen in erster Linie organisatorischer und rechtlicher Natur sind. Das hat die Leser von cci Branchenticker beschäftigt. Genauso wie eine Leserfrage zur Außenluftansaugung und eine Meldung zu allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nachfolgend die Leserkommentare zu Meldungen in cci Branchenticker.
In seinem „Gastkommentar: Wenn Verfahren wichtiger werden als Technik“ (siehe cci326496) vom 8. Juli hatte sich Dirk Lind, Fachplaner TGA bei der Energieplanung Deutschland GmbH in Gotha, darüber ausgelassen, dass heutzutage die größten Herausforderungen im Bauwesen organisatorischer und rechtlicher Natur seien. Damit fundierte Entscheidungen und Eigenverantwortung möglich werden, forder Lind mehr Transparenz über verbleibende Risiken.
Hierzu hatte sich bereits Sven Rentschler zu Wort gemeldet und eine Antwort von Herrn Lind erhalten (beide Kommentare sind unter dem Beitrag zu finden).
Nun gibt es einen weiteren Kommentar von Thomas Haubenreisser. Er schreibt: „Als Handwerksmeister frage ich mich manchmal, wie ein kleiner Betrieb das alles noch überblicken soll. Normen, Richtlinien, Zulassungen, Herstellerhinweise, Merkblätter und Stellungnahmen werden immer mehr. Gleichzeitig erwartet jeder, dass man alles kennt, alles richtig einordnet und natürlich auch dafür haftet. Besonders schwer nachvollziehbar ist dabei, dass viele Normen zwar verbindlich eingefordert werden, aber nicht frei verfügbar sind. Wer eine Regel einhalten muss, sollte sie auch ohne zusätzliche Kosten lesen können. Der Hinweis auf Auslegestellen mag auf dem Papier funktionieren, hat mit dem Alltag eines Handwerksbetriebs aber wenig zu tun. Kaum jemand fährt für jede technische Frage quer durchs Land, um Einsicht in eine Norm zu nehmen.
Noch schwieriger wird es, wenn selbst die Vorschrift nicht ausreicht und zusätzlich Kommentare, Auslegungshilfen und Fachbeiträge benötigt werden, damit überhaupt verstanden wird, was gemeint ist. Dann stellt sich zwangsläufig die Frage, warum die Regel nicht gleich verständlich formuliert wurde.
Das Risiko trägt am Ende selten derjenige, der die Regel geschrieben hat. Es trägt der kleine Betrieb, der danach arbeiten muss. Und wenn Jahre später über die Auslegung gestritten wird, hilft es wenig, dass mehrere Sichtweisen möglich gewesen wären. Die Kosten, die Zeit und die Unsicherheit bleiben trotzdem beim Unternehmer hängen. Wir brauchen keine immer neuen Erläuterungen zu Erläuterungen. Wir brauchen klare, verständliche und frei zugängliche Regeln, damit Handwerker ihre Arbeit machen können, ohne ständig befürchten zu müssen, dass ihnen irgendwann eine andere Interpretation zum Verhängnis wird.“
In „Leser helfen Lesern: Außenluftansaugung zur Kellerlüftung über Lichtschacht“ (siehe cci326503) vom 8. Juli wurde die Frage eines Planers aufgegriffen, ob die Außenluftansaugung einer Kellerlüftung über einen offenen Lichtschacht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder stattdessen Ansaugtürme erforderlich sind.
Hans-Martin Weber und Reinhard Siegismund hatten sich hierzu bereits geäußert (die Kommentare finden Sie unter dem Beitrag).
Der neuste Kommentar stammt von Detlef Malinowsky, der sich mit Künstlicher Intelligenz zu helfen weiß: „Ich habe mal die KI gefragt:
1. Mindesthöhe über Gelände
Frühere Normen (zum Beispiel alte DIN 1946) forderten explizit mindestens 3 m über Erdniveau.
Aktuelle Richtlinien (VDI 6022 Blatt 1, DIN EN 16798-3, VDI 3803) fordern, dass die Lage so gewählt werden muss, dass keine negative Beeinflussung der Ansaugluftqualität durch Staub, Schmutz, Blätter, Insekten, Abgase, Radon oder Spritzwasser erfolgt.
Empfohlen wird weiterhin eine Höhe von mindestens 1,5-facher erwarteter Schneehöhe (oft ≥ 0,5–1 m, besser deutlich mehr) oder eine risikobasierte Bewertung. Erdgleiche Ansaugung erfüllt das in der Praxis selten.
2. Hygienische Risiken (VDI 6022)
Lichtschächte sammeln typischerweise Laub, Pollen, Staub, Tierhaare, Feuchtigkeit und Schmutz.
Hohes Risiko für Verschmutzung der Filter und des gesamten Zuluftkanals → erhöhte Gefahr von Mikroorganismen (Schimmel, Bakterien).
Die Zuluftqualität darf nicht schlechter sein als gesundheitlich zuträgliche Außenluft – bei erdgleicher Ansaugung im Schacht ist das oft nicht gegeben.
3. Weitere technische Probleme
Eindringen von Wasser (Regen, Spritzwasser, Hochwasser) → Korrosion, Kondensat, Frostschäden.
Schlechte Zugänglichkeit für Reinigung und Wartung.
Mögliche Kurzschlussströmung mit Fortluft oder anderen Emissionen.
Brandschutz- und Entrauchungsaspekte können kompliziert werden.
Wann könnte es trotzdem akzeptabel sein? Nur in sehr gut begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei aufwendigen Schutzmaßnahmen): Sehr hochwertige Abdeckung / Wetterschutzhaube mit Insekten- und Laubschutz, zusätzliche grobe Vorfilterung. Regelmäßige (häufigere) Wartung und Hygieneinspektionen. Risikobewertung und Dokumentation durch Fachplaner.“
„Sind Normen und technische Regeln allgemein anerkannte Regeln der Technik?“ Mit dieser Frage hat sich im Juni das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz (DIvB) auseinandergesetzt und eine Umfrage durchgeführt. Auf die dazugehörige Meldung in cci Branchenticker vom 6. Juli (siehe cci326422) hat sich ein Leser gemeldet.
So schreibt Marcel Blumenthal: „Was bedeutet dies im Zusammenhang mit dem §13 VOB/B: ,… Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.‘
Noch spannender, weil noch weniger greifbar ist der §633 BGB Sach- und Rechtsmangel: 2. ,… und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.‘
Wenn schon in der Planung nicht klar ist, was anerkannt ist und was nicht, wie soll der Errichter der technischen Anlagen dies feststellen und zur Abnahme belegen können? Wie kann die Fachbauüberwachung dem Auftraggeber die Abnahmereife bescheinigen? Wie kann der Auftraggeber dies überhaupt erwarten (§633 BGB) können und was soll das dann sein? Ein Mangel stellt eine Abweichung vom vertraglichen Soll dar. Wenn dieses Soll ein juristisches Gummiband wie der a.a.R.d.T. sind, kann man dabei nur verlieren. Wenn es nun darauf hinausläuft das man in der LPH0 oder 1 alle Normen die es gibt durchgeht und dort Kreuze setzt, wo man im Zusammenhang mit der jeweiligen Planungs- und Bauaufgabe ein vertragliches Soll setzen möchte, wird das mit dem Planen und Bauen eher schwierig. Technische Normen sind aber auch keine Gesetze, sondern Arbeitshilfen, die von ,privaten‘ Vereinen entwickelt werden und gekauft werden müssen, also nicht frei jedem zur Verfügung stehen. Vielleicht sollte man auch in Anlehnung an die MVVTB Anhang 14 Abschnitt 6 i.V.m. A 2.2.1.8/11/16 und A 3.2.6 eine Gruppe an Normen ,adeln‘ und einen Rahmen vorgeben, den man, wenn nichts anderes vereinbart ist, erwarten kann!
Spannend ist in diesem Zusammenhang Punkt D 2.2 der MVVTB: ,Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.‘ D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik …. D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör …“
Und eine Ergänzung von Blumenthal gab es auch noch: „Nachtrag Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt:
D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör
DIN EN 1506: europaweite Regeln für Luftleitungen und Formstücke aus Blech mit rundem Querschnitt; Maße und Toleranzen.
DIN EN 1505: europaweite Regeln für Luftleitungen und Formstücke aus Blech mit Rechteckquerschnitt; Maße und Toleranzen.
DIN EN 1507 (ehem. DIN 24190, DIN 24191): europaweite Regeln für Rechteckige Luftleitungen aus Blech, Festigkeit und Dichtigkeit
DIN EN 12237: europaweite Regeln für Runde Luftleitungen; Festigkeit und Dichtigkeit,
DIN EN 16798 (ehem. DIN EN 13779, ehem. DIN 24194): Teil 3: Dichtheitsklassen
und nun?“
Mitglieder von cci Wissensportal können Artikel direkt kommentieren. Nichtmitglieder können uns ihre Anmerkungen zusenden (redaktion@cci-dialog.de). Bei per E-Mail eingesendeten Kommentaren setzen wir Ihr Einverständnis zur Veröffentlichung voraus. Vielen Dank! Schreiben Sie uns gerne.
Lesen Sie die obigen Kommentare in voller Länge unter den jeweiligen Artikeln.
Übrigens: Unter dem Reiter „Kommentare“ stellt die Redaktion chronologisch alle Kommentierungen und die dazugehörigen verlinkten Beiträge online – übersichtlich und auf einen Blick erfassbar.
cci326904
Jede Art der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung oder Bearbeitung, auch auszugsweise, ist nur mit gesonderter Genehmigung der cci Dialog GmbH gestattet.







