Leserstimmen: Viessmann-Verkauf und die verbrauchsgerechte Erfassung von Lüftungskosten

(Abb. © tadamichi/stock.adobe.com)
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Der anstehende Viessmann-Verkauf an Carrier und die verbrauchsgerechte Erfassung von Lüftungskosten beschäftigen unsere Leser. Lesen Sie hier Auszüge aus Leserkommentaren zu Meldungen in cci Branchenticker und zu Beiträgen in cci Wissensportal.

Vergangene Woche hat cci Branchenticker ausführlich über über den geplanten Verkauf von Viessmann an Carrier (Artikelnummer cci202046) berichtet. Sabine Andresen hat sich dazu eine Meinung gebildet: „Meinung: Kommunikatives Fingerspitzengefühl“(cci202740). Dazu schrieb Frank Petelka: „Vielen Dank für Ihren (finde ich) sehr treffend formulierten Artikel. Ich finde es sehr gut von Ihnen und Ihrem Unternehmen, dass Sie diesen Punkt aus dieser Sichtweise betrachten und das kommunikative Vorgehen von Max Viessmann so positiv hervorheben. Denn genau dieses, wie Sie es nannten: ‚Fingerspitzengefühl‘ – wäre heute in vielen Situationen sehr wünschenswert. Aber es tut gut zu sehen, dass die Wirtschaft in Deutschland dazu in der Lage ist, was politisch sehr oft leider sehr wünschenswert wäre. Von daher teile ich Ihre Meinung und finde die 100 von 100 Punkten voll gerechtfertigt. Ich zolle der Firma Viessmann auch meinen vollen Respekt für diese unternehmerische Entscheidung.“

Der Beitrag „Verbrauchsabhängige Abrechnung der Energiekosten von RLT-Anlagen“ (Artikelnummer cci201436) führte zu folgendem Kommentar von Markus Späth: „Der vorliegende Artikel gibt vor, Neues zur verbrauchsgerechten Erfassung der Lüftungskosten zu bringen, bei der keine zusätzlichen Geräte installiert werden müssten. Jeder fachkundige Leser weiß, dass eine solche Erfassung von Interesse ist, wenn eine verbrauchsbasierte Lüftungskosten-Abrechnung erfolgen soll, bei der eine RLT-Anlage an mehrere wirtschaftliche Parteien die aufbereitete Luft liefert. Eine solche Abrechnung ist nach geltendem Eichrecht ausschließlich mit Hilfe eichzugelassener Zähler möglich, und da Luftzähler nicht eichfähig sind (es gibt hierzu keine Eichgröße), begrenzt sich dies auf Luftenergiezähler mit Eichzulassung (aktuell nur bei der Firma. Luftmeister erhältlich). Eine Erfassung, wie hier vorgeschlagen, der Volumenströme aus Volumenstromreglern kann gegebenenfalls energetischen Einschätzungen dienen, aber keiner rechtssicheren Abrechnung. Da hilft es auch nicht, dass der Artikel am Ende darauf hinweist, dass eine Abstimmung mit dem Betreiber notwendig sei. Kein Betreiber oder Eigentümer wird das Risiko eingehen, eine rechtlich falsche und damit nicht gerichtsfeste Methode zur Lüftungskosten-Abrechnung einzusetzen. Technisch-inhaltlich sei noch erwähnt, dass Volumenstrom-Regler gerade im unteren Strömungsbereich (von 0,7 bis 2,5 m/s) den Volumenstrom entweder gar nicht messen oder mit hoher Ungenauigkeit, was noch verschlechtert wird, wenn nur kurze Einlaufstrecken vorliegen. Gerade diese Performance aber ist es, auf welche die Eichbehörden im Zuge der Luftenergiezähler-Eichzulassung zurecht Wert legen.“
Thomas Reuter antwortete: „Sehr geehrter Herr Späth, vielen Dank für Ihren Kommentar. Wie der Text mehrfach beschreibt, ist das vorgestellte Verfahren ein Vorschlag und behauptet an keiner Stelle, ein rechtssicheres Verfahren darzustellen, siehe: ‚Dieses Verfahren ist vereinfacht, denn es berücksichtigt nicht alle energetischen Einflüsse im Anlagenbetrieb. […] Die in dem beschriebenen Anlagendesign und Abrechnungsverfahren vorgeschlagenen Produkte sind heutzutage aber nur teilweise im Sinne einer von einer Eichbehörde zertifizierten Lösung kommerziell erhältlich. […] Aufgrund der nicht vollständig zertifizierten Lösung benötigt dieses Verfahren somit stets eine vertragliche Regelung zwischen dem Betreiber und den Nutzern des Gebäudes.‘ Daher soll der Beitrag einen Anstoß in dieser Debatte geben. Wir freuen uns auf die Fortführung des Themas.“

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