Verbrauchsabhängige Abrechnung der Energiekosten von RLT-Anlagen

Seit Jahren ist es üblich, in kommerziell genutzten Gebäuden die Kosten für den Betrieb von RLT-Anlagen anhand eines vordefinierten Verteilungsschlüssels auf die verschiedenen Nutzer im Gebäude umzulegen. Dieser Schlüssel basiert meist auf der jeweiligen Mietfläche in m² in Verhältnis zur belüfteten Gesamtfläche des Gebäudes. Weitere Einflussgrößen wie unterschiedliche Betriebszeiten oder Nutzungen der Räume werden, wenn überhaupt, zur Abrechnung mit Gewichtungsfaktoren berücksichtigt.

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Die Gründe, warum bisher häufig solch ein Abrechnungsverfahren verwendet wird, sind dessen einfache Umsetzbarkeit und ein Mangel an anderen, besseren und exakteren Systemen. Ein Nachteil dieser Methode ist jedoch, dass pauschalisierte Verteilschlüssel individuelle Energieeinsparungen weder berücksichtigen noch fördern. Aufgrund der steigenden Energiepreise und den geforderten Energieeinsparungen in den kommenden Jahren soll aber längerfristig an diesem Sachverhalt etwas geändert werden. So wird zum Beispiel mit dem Gebäudeenergiegesetz GEG im § 6 „zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen“ die Forderung gestellt, die Betriebskosten von RLT-Anlagen sowie Heiz- und Kühleinrichtungen so auf die Nutzer zu verteilen, dass dadurch deren realem Energieverbrauch Rechnung getragen wird. Zudem wurde mit der Richtlinie VDI 2077 Blatt 4 „Verbrauchskostenabrechnung für die TGA – RLT-Anlagen“ eine technische Regel erstellt, die erläutert, wie die Erfassung und Abrechnung von Lüftungskosten verbrauchsgerecht erfolgen sollen (siehe Link am Ende des Beitrags).
Wichtige Bestandteile zum Erfassen der Kosten sind Luftenergiezähler, die Luftvolumenströme messen und aus der Enthalpiedifferenz vor und nach der Luftaufbereitung im RLT-Gerät die zugeführte Energie bestimmen. Informationen dazu enthält auch die DIN 94701 „Lufttechnische Systeme – Luftzähler und Luftenergiezähler – Anforderungen“. Diese Norm beschreibt, welche Anforderungen ein Luft- und Luftenergiezähler erfüllen muss, um als geeichter Zähler zu gelten.
Werden die Energiekosten mit Luftenergiezählern gemäß dieser Norm erfasst, erfordert dies die Installation von zusätzlichen Geräten. Aufgrund der damit einhergehenden Aufwendungen und Zusatzkosten werden solche zusätzlich benötigten Geräte oft nicht implementiert und das zuvor erwähnte einfache Verfahren der Abrechnung pro Quadratmeter genutzte Fläche umgesetzt.

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2 Kommentare zu “Verbrauchsabhängige Abrechnung der Energiekosten von RLT-Anlagen

  1. Der vorliegende Artikel gibt vor, Neues zur „verbrauchsgerechten Erfassung der Lüftungskosten“ zu bringen, bei der „keine zusätzlichen Geräte installiert“ werden müssten. Jeder fachkundige Leser weiß, dass eine solche Erfassung von Interesse ist, wenn eine verbrauchsbasierte Lüftungskosten-Abrechnung erfolgen soll, bei der eine RLT-Anlage an mehrere wirtschaftliche Parteien die aufbereitete Luft liefert. Eine solche Abrechnung ist nach geltendem Eichrecht ausschließlich mit Hilfe eichzugelassener Zähler möglich, und da Luftzähler nicht eichfähig sind (es gibt hierzu keine Eichgröße), begrenzt sich dies auf Luftenergiezähler mit Eichzulassung (aktuell nur bei der Fa. Luftmeister erhältlich).

    Eine Erfassung, wie hier vorgeschlagen, der Volumenströme aus Volumenstromreglern kann ggf. energetischen Einschätzungen dienen, aber keiner rechtssicheren Abrechnung. Da hilft es auch nicht, dass der Artikel am Ende darauf hinweist, dass eine Abstimmung mit dem Betreiber notwendig sei. Kein Betreiber oder Eigentümer wird das Risiko eingehen, eine rechtlich falsche und damit nicht gerichtsfeste Methode zur Lüftungskosten-Abrechnung einzusetzen.

    Technisch-inhaltlich sei noch erwähnt, dass Volumenstrom-Regler gerade im unteren Strömungsbereich (von 0,7 bis 2,5 m/s) den Volumenstrom entweder gar nicht messen oder mit hoher Ungenauigkeit, was noch verschlechtert wird, wenn nur kurze Einlaufstrecken vorliegen. Gerade diese Performance aber ist es, auf welche die Eichbehörden im Zuge der Luftenergiezähler-Eichzulassung zurecht Wert legen.

    1. Sehr geehrter Herr Späth, vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Wie der Text mehrfach beschreibt, ist das vorgestellte Verfahren ein Vorschlag und behauptet an keiner Stelle, ein rechtssicheres Verfahren darzustellen, siehe: „Dieses Verfahren ist vereinfacht, denn es berücksichtigt nicht alle energetischen Einflüsse im Anlagenbetrieb. […] Die in dem beschriebenen Anlagendesign und Abrechnungsverfahren vorgeschlagenen Produkte sind heutzutage aber nur teilweise im Sinne einer von einer Eichbehörde zertifizierten Lösung kommerziell erhältlich. […] Aufgrund der nicht vollständig zertifizierten Lösung benötigt dieses Verfahren somit stets eine vertragliche Regelung zwischen dem Betreiber und den Nutzern des Gebäudes.“

      Daher soll der Beitrag einen Anstoß in dieser Debatte geben. Wir freuen uns auf die Fortführung des Themas und senden Ihnen herzliche Grüße
      Thomas Reuter

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