
- Einleitung
- Wichtige Inhalte und Neuheiten im GEG
Das Gebäudeenergiegesetz enthält bauphysikalische und technische Vorgaben an neu zu errichtende oder modernisierte Gebäude für eine möglichst energieeffiziente und ressourcenschonende Ausführung und einen ebensolchen Betrieb. Das neue GEG ist am 1. November 2020 in Ktraft getreten.
Einleitung
Am 13. August wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), veröffentlicht. Das GEG vereint die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und tritt am 1. November 2020 in Kraft. Ergänzende Begründungen und Erläuterungen zur GEG-Endfassung gibt es nicht mehr, diese waren nur im GEG-Entwurf enthalten.
Das Gebäudeenergiegesetz besteht aus neun Teilen mit 114 Paragraphen (39 Seiten) sowie elf Anlagen (28 Seiten). Es enthält bauphysikalische und technische Vorgaben an neu zu errichtende oder modernisierte Gebäude für eine möglichst energieeffiziente und ressourcenschonende Ausführung und einen ebensolchen Betrieb. Im Vergleich zur bisherigen EnEV und zum EEWärmeG enthält das GEG nur wenige Neuheiten oder Änderungen: das war von der Regierung auch so gewollt, trotz vieler Anregungen und Forderungen zu Verschärfungen von Verbänden und Organisationen. Daher werden im GEG fast alle bisherigen EnEV-Anforderungen an die Ausführung eines Gebäudes (Bauphysik, Wärmeschutz) und an dessen Gebäudetechnik (TGA, LüKK) sowie die Festschreibungen des EEWärmeG zu regenerativen Mindestanteilen bei Systemen zur Beheizung oder Kühlung von Gebäuden (Solar, Biomasse, Wärmepumpen, Wärmerückgewinnung aus RLT-Anlagen, KWK, Fernwärme, Ersatzmaßnahmen) im GEG unverändert fortgeführt. Die Anforderungen des GEGs gelten nicht für Produktionsprozesse in Gebäuden.
Der direkte Link zum neuen GEG im Bundesgesetzblatt vom 13. August 2020 ist hier.
Nachfolgend hat cci Wissensportal wichtige Neuheiten des GEG (mit dem Schwerpunkt LüKK-Anlagen) im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zusammengefasst.
Artikelnummer: cci90734
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Das neue GEG trägt leider noch mehr zur Verunsicherung der Betreiber in Bezug auf die energetischen Inspektionen bei.
Wie auch schon in der EnEV ist die Inspektionspflicht zweideutig formuliert. Liest man den §76 wie der Autor der obigen Zusammenfassung, so sind alle Anlagen an denen wichtige Bauteile erneuert wurden zu inspizieren. Was ja auch Sinn machen würde. Leider ist der der §12 EnEV, wie auch der §76 GEG, jedoch so zu verstehen, dass im Falle einer Erneuerung eines Bauteiles eine Inspektion erst 10 Jahre danach fällig wird.
Zum zitierten §74 ist zu bemerken, dass das einfache Vorhandensein einer Gebäudeautomation und Gebäuderegelung per se noch nicht zu einem Ausschluss der Inspektionspflicht führt. Das GA-System MUSS die in §74 genannten (Energiemanagement-)Funktionalitäten besitzen (Benchmarking, automatisierte Effizienzmeldungen, interoperable Kommunikation zwischen ALLEN im Gebäude vorhandenen Systemen etc.) Um dem Betreiber diese (schwierige) Aufgabe der Identifizierung inspektionspflichtiger Anlagen zu erleichtern wird derzeit die GEFMA-Richtlinie 124-5 (Energetische Inspektion) überarbeitet.
IB TGA-Effizienz
Wieder eine Menge zu lesen und zu verstehen …