Praktische Lösungen für Druckbelüftungsanlagen auf Basis von deutschen Richtlinien und europäischen Normen

Druckbelüftungsanlagen sind notwendig, wenn für innenliegende Sicherheitstreppenräume oder Feuerwehraufzüge die Rauchfreihaltung sicherzustellen ist. Für ihre Auslegung sind im Baurecht zwar konkrete Bemessungsansätze enthalten, aber auch einige Grauzonen, für die es in jedem individuellen Projekt Konkretisierungen bedarf. Für Errichter, Planer und Prüfer gab es dadurch Unsicherheiten und Haftungsrisiken, zum Beispiel dadurch, dass wichtige Kriterien solcher Anlagen, wie die Anzahl gleichzeitig geöffneter Türen, nicht einheitlich definiert waren.
Seit Februar 2026 aber gibt es für diese Herausforderungen die Muster-Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie, mit der bestehende Auslegungslücken geschlossen worden sind. Aber: Eine harmonisierte europäische Produktnorm mit CE-Kennzeichnung für Druckbelüftungsanlagen existiert weiterhin nicht. Hersteller, Planer und Prüfer bewegen sich daher in einem technisch und rechtlich sensiblen Umfeld, dessen Konfliktlinien und Konsequenzen für die Planungs- und Prüfungspraxis im folgenden Beitrag untersucht werden.

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Einführung

Druckbelüftungsanlagen (DBA) sind bei Sonderbauten Bestandteile von vielen Brandschutzkonzepten und bei nahezu sämtlichen Hochhäusern vorgeschrieben, wenn innenliegende Sicherheitstreppenräume oder Feuerwehraufzüge rauchfrei zu halten sind.
Für die am Bau Beteiligten – Bauherren, Planer, Architekten, Bauunternehmen – bedeuten Druckbelüftungsanlagen ein Betätigungsfeld, welches eine Herausforderung und auch einiges Risikopotenzial birgt. Landesbauordnungen, Sonderbauverordnungen und -richtlinien sowie eingeführte Technische Baubestimmungen beinhalten zum Teil konkrete Bemessungsansätze, aber auch eine Reihe von Grauzonen, die im individuellen Projekt stets zu konkretisieren sind.

 

Planung, Bemessung und Ausführung von Druckbelüftungsanlagen

Druckbelüftungsanlagen haben die Aufgabe, eine kontrollierte Druckdifferenz zwischen geschütztem und nicht geschütztem Bereich zu erzeugen. Diese Druckdifferenz bewirkt eine Durchströmung von Undichtigkeiten, zum Beispiel um Türen herum, und verhindert so eine Strömung von Rauch in den zu schützenden Bereich.
Wenn Türen zwischen dem geschützten und ungeschützten Bereich im Brandgeschoss geöffnet werden, muss es im offenen Türquerschnitt zu einer Luftdurchströmung mit einer vorgegebenen Mindestgeschwindigkeit in Richtung der Nutzungseinheit kommen, damit auch in dieser Phase eine Rauchfreihaltung sichergestellt werden kann. In Abbildung 1 wird ein typischer Aufbau einer solchen Druckbelüftungsanlage gezeigt.

Abbildung 1: Beispiel zum Aufbau einer Druckbelüftungsanlage und deren Komponenten (Abb. © Eichelberger)
Abbildung 1: Beispiel zum Aufbau einer Druckbelüftungsanlage und deren Komponenten (Abb. © Eichelberger)

 

Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Druckbelüftungsanlagen

Anforderungen an Druckbelüftungsanlagen sind im deutschen Bauordnungsrecht in der Muster-Hochhausrichtlinie (MHHR) und der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) beschrieben. Der Entwurf der Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Druckbelüftungsanlagen (Muster-Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie, M-DBA-RL) ist im November 2025 zur Notifizierung nach EU-Bauproduktenverordnung eingereicht und im Februar 2026 auf der Internetseite der Bauministerkonferenz ARGEBAU veröffentlicht worden (https://www.bauministerkonferenz.de). In der MVV TB sind nachstehende Anforderungen an die Bemessung beschrieben:
Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass der Luftvolumenstrom

  • bei geöffneten Türen vom Treppenraum zu dem vom Brand betroffenen Geschoss mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 2,0 m/s, bezogen auf den freien Türquerschnitt, entgegen der Fluchtrichtung strömt,
  • im gesamten Querschnitt der Türen in die gleiche Richtung strömt,
  • im Brandgeschoss in geeigneter Weise abgeführt wird.

Abweichend davon muss der Luftvolumenstrom durch die geöffnete Tür des Vorraums eines Feuerwehraufzugs mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 0,75 m/s strömen.
Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen.
Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorräumen muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben.

 

Das Kriterium Überdruck

Im deutschen Baurecht ist die Einhaltung einer Mindestdruckdifferenz zwischen dem geschützten und dem ungeschützten Bereich nicht explizit gefordert. In der überarbeiteten europäischen Norm DIN EN 12101 „Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 13: Differenzdrucksysteme – Rauchschutz-Druckanlagen (RDA) – Planung, Bemessung, Einbau, Abnahmeprüfung, regelmäßige Funktionsprüfung und Instandhaltung“ (2022) wurde die Mindestdruckdifferenz von 50 Pa auf 30 Pa reduziert.

 

Das Kriterium Türkraft

Die maximale Türbetätigungskraft, gemessen am Türdrücker, darf bei Betrieb der Druckbelüftung 100 N nicht überschreiten. Die bestimmungsgemäß von der Druckbelüftungsanlage erzeugte Druckdifferenz verstärkt die Betätigungskräfte der Türen, die zum druckbelüfteten Bereich hin öffnen (Abbildung 2).

Abbildung 2: Die maximale Türbetätigungskraft, gemessen am Türdrücker, darf bei Betrieb der Druckbelüftung 100 N nicht überschreiten. (Abb. © Eichelberger)

In Abhängigkeit von der Türgröße und den verwendeten Türschließern lässt sich die wirksame Türbetätigungskraft unter Vernachlässigung der Türreibung mit nachstehender Gleichung berechnen:

Fₜ: Türöffnungskraft
b: Abstand vom Scharnier bis zum Türdrücker
H, B: Höhe und Breite der Tür
Mₛ: maximales Türöffnungsmoment

Oft besteht nur wenig Spielraum, um einerseits das Strömungskriterium unter Berücksichtigung zu überwindender Abströmdruckverluste einzuhalten, und andererseits die Türbetätigungskraft von 100 N nicht zu überschreiten. Damit dieses Kriterium am Ende nicht zu Problemen führt, ist auch eine sorgfältige Planung der Türen und Türschließer notwendig.
Je größer die Tür wird, desto schwieriger wird in der Praxis das Unterfangen, alle geforderten Kriterien einzuhalten. Große, schwere Türen, die schon ohne Druckbelüftung erhebliche Türöffnungskräfte erfordern, sollten vermieden werden. Eine frühe Abstimmung zwischen den Gewerken sowie die Verwendung leichtgängiger Türschließer erleichtern die Lösung dieser Aufgabenstellung.
Im Unterschied zu den Geschosstüren, die im Regelfall in Richtung des Treppenraums öffnen und zur Einhaltung des 100-N-Kriteriums auf eine möglichst kleine Schließkraft eingestellt werden müssen, benötigt die Ausgangstür ins Freie einen stärkeren Türschließer und gegebenenfalls einen zusätzlichen Freilauftürschließer, um gegen den Überdruck zu schließen.

 

Das Kriterium Türdurchströmung

Damit sich die geforderte Luftdurchströmung im offenen Türquerschnitt einstellen kann, ist es erforderlich, im notwendigen Flur ausreichend groß bemessene Abströmwege vorzusehen. Die Abströmung erfolgt im Regelfall vertikal über einen feuerwiderstandsfähigen Schacht, an den in jedem Geschoss Entrauchungsklappen angebunden sind, wobei nur die Klappe im vom Brand betroffenen Geschoss aufgefahren wird.
Alternativ können horizontale Abströmwege über motorisch zu öffnende Fenster geführt werden. Hierbei muss sichergestellt werden, dass die Abströmung durch Windeinflüsse nicht wesentlich negativ beeinflusst wird; in der MVV TB wird das Öffnen von mindestens zwei Fenstern auf gegenüberliegenden Fassadenseiten gefordert.
Um eine freie Abströmung zu ermöglichen, ist es elementar, dass der Abströmdruckverlust, bezogen auf den Türvolumenstrom, maximal der Druckdifferenz entspricht, die im Treppenraum zur Einhaltung der zulässigen Türkraft von 100 N nicht überschritten werden darf.

 

Die aktive Abströmung

Um erforderliche Schachtflächen zu minimieren, werden in der Praxis zunehmend Abströmventilatoren (Entrauchungsventilatoren) am Schachtkopf – oft in Verbindung mit zusätzlichen Absperr- oder Bypassklappen – eingesetzt (aktive Abströmung).
Die Absaugeinrichtung soll dabei nur in der kurzen Zeitspanne Luft oder Brandgase aus dem Brandgeschoss absaugen, in dem die Vorraumtüren geöffnet sind. Sobald eine Vorraumtür geschlossen ist, muss der Absaugvolumenstrom auf ein Minimum reduziert werden, damit kein Unterdruck im Flur produziert wird.
Die aktive Abströmung bietet den offensichtlichen Vorteil, dass erforderliche Abströmflächen kleiner ausgeführt werden können und das Strömungskriterium auch bei ungünstigen Witterungsbedingungen zuverlässiger eingehalten werden kann. Es gilt allerdings zu bedenken, dass diese Vorteile auch mit negativen Begleiteffekten einhergehen:

  • Türschlagen: Das Risiko, dass Türen heftig zuschlagen, wird durch eine aktive Absaugung verstärkt. Dies liegt vor allem darin begründet, dass im Unterschied zum überdruckbelüfteten Treppenraum, in dem zur Vermeidung von Druckstößen problemlos zusätzliche Druckentlastungsöffnungen oder Druckregelklappen vorgesehen werden können, die notwendigen Flure weitestgehend dicht sind, sodass der Absaugvolumenstrom auf null oder nahezu null reduziert werden muss – idealerweise schon, bevor die Tür komplett geschlossen ist.
    Wenn Türen in der Schließbewegung sind, erfolgt eine von Drucksensoren messbare deutliche Erhöhung der Druckdifferenz, aber oft erst im späten Teil der Schließbewegung. Dadurch verbleiben oft nur Sekundenbruchteile für eine wirksame Reduzierung der Absaugleistung, um einen Druckstoß und damit das Zuschlagen der Tür zu verhindern.
    Um den Spielraum für die Druckregelung zu vergrößern, können Türen mit erhöhter Dämpfung und damit verlängerter Schließzeit eingesetzt werden. Einige Schließer bieten die Möglichkeit, bei kleinen Öffnungswinkeln unter 15° zusätzliche Einstellungen zum Endschlag vorzunehmen, die ein Abbremsen des Schließvorgangs bei 15° bewirken, um der Druckregelung mehr Zeit zu verschaffen. Solche Einstellungen führen im täglichen Betrieb zu langen Schließzeiten.
  • Im Regelfall werden in jedem Geschoss Drucksensoren erforderlich. Damit werden die Anlagen komplex. Dies gilt insbesondere dann, wenn Abströmventilatoren sowohl für den Sicherheitstreppenraum als auch für den Feuerwehraufzug benötigt werden und bedarfsgerecht unterschiedliche Luftvolumenströme fördern sollen, je nachdem, welche Türen gerade geöffnet sind. Das Ausschließen kritischer Fehler, die im Worst Case zu einem unkontrollierten Unterdruck im notwendigen Flur bei geschlossenen Türen führen könnten, wird schwieriger.
  • Welche Bauprodukte dürfen verwendet werden und welche Verwendbarkeitsnachweise sind erforderlich? Es ist davon auszugehen, dass bei der Absaugung aus dem Brandgeschoss im notwendigen Flur auch Brandgase erfasst werden können. Grundsätzlich muss der Absaugventilator als Entrauchungsventilator nach DIN EN 12101 „Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 3: Bestimmungen für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte“ (2015) ausgeführt werden. Eindeutige Festlegungen, welche Temperaturklassen einzuhalten sind, gehen aus dem Baurecht und den eingeführten Technischen Baubestimmungen bislang nicht hervor.

Der Betrieb des Entrauchungsventilators mit Frequenzumrichter ist mit entsprechend geprüften Kombinationen grundsätzlich zulässig. Allerdings beschränkt sich die Prüfung der Entrauchungsventilatoren nach DIN EN 12101 Teil 3 auf den Betrieb mit konstanter Frequenz. Die im November 2022 in Deutschland als nicht harmonisierte Produktnorm veröffentlichte DIN EN 12101 „Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 6: Festlegungen für Differenzdrucksysteme – Bausätze“ beschreibt in einem der Anhänge ein Testverfahren zur Prüfung eines Entrauchungsventilators mit kontinuierlich wechselnden Drehzahlen. Ob dies als Nachweis ausreicht oder immer eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) erforderlich ist, wird aktuell in Expertenkreisen kontrovers diskutiert.

 

Definition der Auslegungs- und Prüfkriterien

Für Planer, Errichter und Prüfsachverständige ist es erforderlich, dass die Auslegungskriterien der Druckbelüftungsanlage idealerweise in den genehmigten Bauvorlagen konkretisiert werden. Häufig werden in den Brandschutzkonzepten jedoch nur die in der Hochhausrichtlinie und der MVV TB ohnehin schon bekannten Formulierungen übernommen. Nicht ausreichend geregelt sind häufig folgende Fragen:

  • Welche Türen stehen gleichzeitig offen? Müssen beim Nachweis der Türdurchströmung im Brandgeschoss gleichzeitig weitere Türen, zum Beispiel die Ausgangstür ins Freie, geöffnet sein?
  • Strömungspfade: Wenn Vorräume nicht nur zu einer, sondern zu mehreren Nutzungseinheiten führen, müssen dann die Vorraumtüren als gleichzeitig geöffnet angesetzt und alle mit definierten Mindestgeschwindigkeiten durchströmt werden?
  • Gleichzeitigkeit der Durchströmung: Müssen die Strömungskriterien für die Durchströmung der Vorraumtüren des Sicherheitstreppenraums und des Feuerwehraufzugs zum gleichen Zeitpunkt nachgewiesen werden?

 

Die neue M-DBA-RL bringt Klarheit

Die im Februar 2026 veröffentlichte Muster-Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie (M-DBA-RL) bringt in den für die Auslegung so wichtigen, zuvor genannten Fragestellungen eine grundsätzliche Klarstellung:
Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume:
(…) Für die Bemessung der Druckbelüftungsanlage ist zugrunde zu legen, dass

  • Türen in den nicht vom Brand betroffenen Geschossen zum Sicherheitstreppenraum und vom Sicherheitstreppenraum ins Freie nicht ständig offengehalten werden (…)
  • und nur Türen eines einzelnen Strömungspfades vom Sicherheitstreppenraum zum Vorraum
  • und vom Vorraum zum Brandgeschoss für den Bemessungsfall geöffnet sind.

 

Gleichzeitigkeit der Durchströmung

Druckbelüftungsanlagen für Feuerwehraufzugsschächte und Sicherheitstreppenräume müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Für die Bemessung der von den Druckbelüftungsanlagen gemeinsam genutzten Bauteile und Lüftungs- und Entrauchungsleitungen für Abströmungen sind die höheren Anforderungen bei Betrieb nur einer der Anlagen zugrunde zu legen. (…)

 

Überarbeitete europäische Norm DIN EN 12101-6

Im November 2022 wurde die komplett überarbeitete Fassung der DIN EN 12101 Teil 6 veröffentlicht. Das Ziel der Überarbeitung der Norm war die Beschreibung eines Prüfverfahrens und eines Prüfstands, an dem Druckbelüftungsbausätze geprüft werden können.
Eigentlich sollte es angesichts des bestehenden Mandats der EU-Kommission eine europäisch harmonisierte, mandatierte Produktnorm inklusive des für die Definition der Leistungserklärung notwendigen Anhangs ZA werden. Kurz vor der Fertigstellung entschloss man sich im Europäischen Komitee für Normung (CEN) jedoch, den Anhang ZA zu streichen und die EN 12101 Teil 6 als nicht harmonisierte Norm zu veröffentlichen.
Entsprechend existiert nunmehr eine Norm, mit der Druckbelüftungsbausätze geprüft werden können; diese ist aber nicht verpflichtend anzuwenden und führt auch zu keinem CE-Zeichen oder einer Leistungserklärung.

 

Bausatzprüfung nach DIN EN 12101 Teil 6

Die Komponenten der Druckbelüftungsanlage, die an der Bereitstellung des benötigten Luftvolumenstroms und der Druckregelung beteiligt sind, werden als Druckbelüftungsbausatz bezeichnet und lassen sich entsprechend der DIN EN 12101 Teil 6 im Zusammenwirken prüfen. Der Prüfstand für die Bausatzprüfung besteht im Wesentlichen aus zwei Kammern, zwischen denen eine steuerbare Klappe angeordnet ist. Die Kammern repräsentieren den druckbelüfteten Raum und auf der anderen Seite den Raum, aus dem die Abströmung erfolgt. Die Klappe zwischen den Kammern simuliert das Öffnen und Schließen der Tür in einem Gebäude.
An diesem Prüfstand können durch den Systemhersteller der Druckbelüftungsanlage die Bestandteile des jeweiligen Bausatzes installiert und geprüft werden. Bestandteile des Bausatzes können sein: Zuluftventilator, Frequenzumrichter, Druckregelklappen für den druckbelüfteten Bereich (selbsttätig oder mit Stellantrieb), Drucksensoren, Schaltgerätekombinationen mit Steuer- und Schaltfunktionen, gegebenenfalls auch mit Druckregelfunktion.
Erfolgt die Abströmung ventilatorunterstützt (aktive Abströmung), zählen auch nachstehende Komponenten zum Bausatz:

  • Entrauchungsventilator, gegebenenfalls inklusive Frequenzumrichter und Bremswiderstand
  • gegebenenfalls Heißgasregelklappe
  • gegebenenfalls Bypassklappe.

Mit der Bausatzprüfung nach DIN EN 12101 Teil 6, Anhang A, werden folgende Merkmale geprüft:

  • Dauerhaftigkeit: Die Dauerhaftigkeit des Bausatzes wird durch einen Zyklentest nachgewiesen, in dem über 10.000 Lastwechsel das Öffnen und Schließen von Türen simuliert wird und die notwendige Reaktion der Bausatzbestandteile erfolgt, zum Beispiel das Öffnen und Schließen von Druckregelklappen oder das Beschleunigen und Abbremsen des Ventilatorlaufrads.
  • Fähigkeit zur Einhaltung der Regelzeit (Ansprechverzögerung): Der Bausatz muss in der Lage sein, innerhalb von drei Sekunden nach dem Öffnen oder Schließen einer Tür die geänderten Anforderungen an Volumenstrom und Druckdifferenz einzuhalten. Hierfür wird in dem Zweikammerprüfstand eine Tür oder Klappe zwischen dem Überdruckraum und dem Raum, in dem die Abströmung erfolgt, betätigt und der zeitliche Verlauf des Volumenstroms aufgezeichnet. Nach dem Öffnen der Tür müssen innerhalb von drei Sekunden 90 % des vom Hersteller angegebenen Nennvolumenstroms erreicht sein (Abbildung 3).
Abbildung 3: zeitlicher Verlauf des Volumenstroms (Abb. © I.F.I. Aachen)

Beim Wiederschließen der Tür ist der Verlauf der Druckdifferenz zwischen den Kammern entscheidend. Maximal drei Sekunden darf ein Maximaldruck, der 20 % oberhalb des vom Hersteller angegebenen Nenndrucks liegt, überschritten werden (Abbildung 4).

Abbildung 4: zeitlicher Verlauf der Druckdifferenz. (Abb. © I.F.I. Aachen)

Schwingungsverhalten:
Es muss nachgewiesen werden, dass der Bausatz ein stabiles Regelverhalten aufweist und keine dauerhafte Schwingung hervorruft.

 

Nachweis der Leistungsfähigkeit:
Die Leistungsfähigkeit des Bausatzes ist über Leistungsklassen anzugeben, die mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Nenndruckdifferenz,
  • geregelter Volumenstrom
  • Zuluftvolumenstrom
  • wenn für die Funktion des Bausatzes erforderlich: Mindest-Leckagevolumenstrom bei Nenndruckdifferenz
  • Druckdifferenz, die zur Überwindung der Abströmdruckverluste mindestens bereitgestellt wird.

 

Komponentenprüfungen nach DIN EN 12101 Teil 6

Die für die aktive Abströmung eingesetzten Bauteile und Bauprodukte müssen geeignet sein, bei den zu erwartenden höheren Temperaturen ihre Funktion zuverlässig zu erbringen. Ventilatoren müssen grundsätzlich als Entrauchungsventilatoren nach DIN EN 12101 Teil 3 ausgeführt sein. Werden die Entrauchungsventilatoren mittels Frequenzumrichter in der Drehzahl geregelt, muss der Entrauchungsventilator eine Leistungserklärung aufweisen, in der der Betrieb mit Frequenzumrichter für einen Betrieb mit konstanter Frequenz zertifiziert ist.
Mit der zusätzlichen Brandprüfung nach Anhang C der DIN EN 12101 Teil 6 kann der Nachweis geführt werden, dass der Entrauchungsventilator auch für den Betrieb mit variablen Frequenzen geeignet ist.
Wenn Regelklappen innerhalb des Strömungswegs des Abluftvolumenstroms angeordnet sind, ist die Eignung für den Betrieb bei hohen Temperaturen nachzuweisen. In der DIN EN 12101 Teil 6, Anhang B, ist ein entsprechendes Prüfverfahren für Heißgasregelklappen beschrieben. Heißgasregelklappen lassen sich analog zu den Temperaturklassen von Entrauchungsventilatoren in HG 200/90 (Prüfung bei 200 °C über 90 Minuten), HG 300, HG 400, HG 600 und HG 842 für eine Dauer von alternativ 30, 60, 90 oder 120 Minuten klassifizieren.

 

Zusammenfassung und Fazit

Mit der Muster-Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie und der überarbeiteten DIN EN 12101 Teil 6 stehen für Druckbelüftungsanlagen neue Regelwerke zur Verfügung. Die M-DBA-RL schließt diverse Grauzonen, die bislang immer im jeweiligen Bauvorhaben innerhalb der Bauvorlagen zu konkretisieren waren. Die Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie zeigt, dass neue Baubestimmungen nicht automatisch zu höheren Anforderungen führen müssen.
Mit der DIN EN 12101 Teil 6 haben Systemanbieter nun die Möglichkeit, Druckbelüftungsbausätze im Zusammenwirken zu prüfen und deren Eignung in Bezug auf die Einhaltung der Regelzeitanforderungen und der Dauerhaftigkeit nachzuweisen. Dieser Nachweis ist im deutschen Baurecht aktuell noch nicht verpflichtend, wird aber von immer mehr Systemanbietern genutzt. Damit kann auch bei der Druckbelüftung durch den Einsatz geprüfter Bauteile und Bausätze jenes Niveau erreicht werden, welches in anderen Disziplinen des anlagentechnischen Brandschutzes durch zwingend anzuwendende harmonisierte Normen schon lange selbstverständlich ist.

Der Autor Dipl.-Ing. Lutz Eichelberger ist Geschäftsbereichsleiter für Entrauchungs- und Druckbelüftungsanlagen bei der Alfred Eichelberger GmbH & Co. KG in Berlin. Er arbeitet in nationalen und europäischen Normungsgremien (DIN, EN 12101) mit und engagiert sich in der Weiterentwicklung von Druckbelüftungssystemen im baulichen Brandschutz.

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