In einer Stellungnahme kommentiert der europäische Kälte-Klima-Verband AREA die seit dem 1. Januar 2022 auf Basis der F-Gase-Verordnung geltenden verschärfenden Anforderungen an Gewerbekälteanlagen.
Die nachfolgende Stellungnahme der AREA hat cci Wissensportal zum besseren Verständnis und zum einfacheren Lesen aus dem englischsprachigen Original ins Deutsche übersetzt und dazu auch die entsprechenden Passagen (Zitate) aus der deutschen F-Gase-Verordnung eingefügt.
Am 1. Januar 2022 ist gemäß der Umsetzung der F-Gase-Verordnung ein ergänzendes Verbot des Inverkehrbringens in Kraft treten. Danach müssen alle hermetisch geschlossenen Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch Kältemittel mit einem GWP-Wert von weniger als 150 enthalten. Eine ähnliche Beschränkung gilt für zentrale Kaskadensysteme mit einer Leistung von 40 kW oder mehr, siehe nachfolgende Abbildung aus der F-Gase-Verordnung.
Seit einigen Monaten haben viele Anlagenbauer, Fachbetriebe und Hersteller Bedenken hinsichtlich dieser neuen Beschränkungen. Diese betreffen besonders die Verwendung brennbarer Stoffe an einigen Standorten, die unklare Auslegung dessen, was in den Anwendungsbereich fällt und was nicht, und die Unsicherheit darüber, was genau das „Inverkehrbringen“ darstellt.
In diesem Zusammenhang soll die vorliegende Stellungnahme die Sichtweise der AREA zu diesen Fragen darlegen, insbesondere im Kontext der Diskussionen mit der Europäischen Kommission.
- Anwendungsbereich / Definitionen
Die gewerbliche Nutzung ist sehr weit gefasst, siehe Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen“ und dort Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ Nummer 32:
Dazu gehören alle Kühlschränke, Gefriertruhen, Flaschenkühlschränke, Eiscrememaschinen, Eismaschinen usw. in allen Lebensmittelgeschäften und -läden, einschließlich der Lagerräume in diesen Geschäften und Vertriebszentren, da sie direkt an den Verbraucher/Endverbraucher verkauft werden.
Zentralisierte Mehrwegsysteme werden in Artikel 2 Nummer 37 wie folgt definiert:
Der Anwendungsbereich dieser Beschränkungen ist groß und weitreichend, insbesondere im gewerblichen Einzelhandel.
Hermetisch verschlossen ist in Artikel 2 Nummer 11 wie folgt definiert:
Hier ist es jedoch wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Definition von „hermetisch geschlossen“ nicht dem entspricht, was die Branche normalerweise als solche einstufen würde. Wir würden normalerweise ein System nicht als hermetisch abgedichtet betrachten, wenn es zum Beispiel Ventile und Serviceanschlüsse mit Kappen hat. Im Zusammenhang mit den Verordnungen bezieht sich Anhang III Absatz 11 auf verpackte Geräte, in der Regel eigenständige Systeme, bei denen alle Rohrleitungen des Kältemittelkreislaufs in einer Werksumgebung hergestellt werden und bei denen normalerweise keine Eingriffe in den Kältemittelkreislauf vor Ort durch das Installationspersonal erforderlich sind.
- Inverkehrbringen
Die Definition des „Inverkehrbringens“ ist in Artikel 2 eindeutig:
Einige nationale Behörden scheinen jedoch den Austausch von Bauteilen als ein neues „Inverkehrbringen“ der „Anlage“ als Ganzes zu interpretieren. Dies hat aber ernste und schwerwiegende Folgen für den Markt, da ein ausgetauschter Verdichter oder ein ausgetauschter Wärmeübertrager als „neue“ Anlage interpretiert werden könnte, die dann ein Kältemittel mit einem GWP-Wert von weniger als 150 enthalten müsste, um wieder in Betrieb genommen zu werden.
Die Europäische Kommission hat klargestellt, dass nach ihrem Verständnis Punkt 13 des Anhangs III der F-Gas-Verordnung (siehe Tabelle zuvor) sowohl den vollständigen als auch den teilweisen Austausch von Komponenten abdeckt, wenn die Gesamtleistung über dem Grenzwert von 40 kW liegt. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass bei der Anwendung des Verbots die gesamte Anlage als Ganzes betrachtet werden sollte. So würden beispielsweise geringfügige Änderungen, die zur Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs des Systems erforderlich sind, nicht zwangsläufig das Verbot auslösen. Änderungen an der Konstruktion (Hinzufügen oder Ersetzen von Kühlenergie-Verbrauchern, Änderung der Rohrleitungen) würden jedoch dazu führen, dass eine „neue Anlage“ in Verkehr gebracht wird, so dass das Verbot Anwendung finden würde, wenn die Gesamtleistung den in Nummer 13 festgelegten Grenzwert überschreitet.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist AREA der Ansicht, dass die Änderung von Komponenten, welche die Konstruktion des Gesamtsystems nicht wesentlich verändern, nicht dazu führt, dass das System als neu auf dem Markt betrachtet wird.
Wenn geringfügige Änderungen, die notwendig sind, um den kontinuierlichen Betrieb der Anlage zu gewährleisten, nicht zwangsläufig zu einem Verbot führen würden, dann kann man davon ausgehen, dass dies bei einem Wechsel von Verdichter, Expansionsvorrichtung, Filter/Trockner, Verdampfer, Kondensator der Fall ist, da es sich dabei nicht um „konstruktive“ Änderungen handelt.
Wenn jedoch konstruktive Änderungen (Hinzufügen von Verbrauchern, Änderung der Rohrleitungen) zum Inverkehrbringen eines „neuen Geräts“ führen, kann man davon ausgehen, dass jede Verschiebung des Kondensators oder Verdampfers, möglicherweise jede Neuverlegung von Rohrleitungen usw., ein Inverkehrbringen darstellen und die Anwendung der Beschränkungen von Anhang III Abschnitt 11 oder 13 auslösen würden.
AREA ist davon überzeugt, dass die Klarheit dieser Auslegung den Endnutzern und RACHP-Vertragspartnern (Refrigeration, Air-Conditioning, Heat Pumps), die von dem Verbot betroffen sind, sowie den nationalen Behörden, die mit der Durchsetzung der F-Gas-Verordnung betraut sind, einen klaren und praktikablen Weg weist und gleichzeitig zur Wirksamkeit der Verordnung beiträgt
Der Link zum AREA-Originalstatement ist hier (https://area-eur.be/sites/default/files/2022-01/AREA-PP-2220125-%20Fgas%20bans%20Annex%20III.pdf).
Die AREA mit Sitz in Brüssel ist der europäische Zentralverband der Installationsbetriebe für Klimatechnik, Kältetechnik und Wärmepumpen. Unter den 25 Mitgliedsverbänden aus 22 Staaten befinden sich aus Deutschland der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF) und der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV).
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