So soll die Ökodesign-Verordnung 1253/2014 für RLT-Geräte überarbeitet werden

Seit einigen Jahren wird die 2016 eingeführte Ökodesign-Verordnung 1253/2014 für RLT-Geräte für eine verschärfende Neufassung weiterentwickelt. Ende März gab es dazu ein europaweites Online-Konsultations-Forum mit wichtigen Weichenstellungen. cci Wissensportal fasst nachfolgend den aktuellen Stand zum Update der Verordnung zusammen. Dieser enthält aber noch viele Ungereimtheiten und auch Fehler, die dringend korrigiert werden müssen.

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Vorbemerkungen

Die folgenden Aussagen basieren auf dem offiziellen Entwurf „Draft Working Document on Ecodesign Requirements for Ventilation Units“ vom 1. März 2021 zur Weiterentwicklung der Ökodesign-Verordnung 1253/2014. Dieser Entwurf wurde am 30. März in einem Online-Meeting vom Ersteller VHK Research Engineers (Niederlande) mit Davide Polverini, bei der EU-Kommission als Policy-Officer verantwortlich für die Ökodesign-Verordnung RLT-Geräte, den europäischen Lüftungsverbänden (EVIA, Eurovent) und den EU-Mitgliedsstaaten diskutiert. Deutschland wurde von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vertreten.

Das neue Dokument enthält viele Änderungsvorschläge, die erhebliche Auswirkungen auf die Verordnung und auf die von den RLT-Geräteherstellern auszuführenden Berechnungen zu Effizienznachweisen haben werden. Wesentliche vorgeschlagene bzw. vorgesehene Änderungen und neue Punkte der Verordnung betreffen für RLT-Geräte zum Einsatz in Nichtwohngebäuden zum Beispiel:

  • Festlegungen für energetische Mindesteffizienzwerte der einzusetzenden Luftfilter (Basis: Eurovent-Klassifikation) und deren exaktere Berücksichtigung im RLT-Gerät.
  • Berücksichtigung der Feuchterückgewinnung bei Systemen zur Wärmerückgewinnung (WRG) im Betriebszustand Sommer (Ziel: Entfeuchtung der Außenluft).
  • Berücksichtigung der internen und Anforderungen an die externe Leckage im RLT-Gerät.
  • Berücksichtigung der Steuerung und Regelung des Geräts (neuer MSR-Bonus C).
  • optionale Berücksichtigung des Standorts, an dem das RLT-Gerät eingesetzt werden soll.

Aus diesen neuen Ansätzen folgen auch veränderte Verfahren für die nachzuweisende Geräteeffizienz SFPint-limit in W/(m³/s). Dies ist der Maximalwert der elektrischen Leistung des im Lüftungsgerät einzusetzenden Ventilators gemäß den Berechnungsvorgaben in der Verordnung. Der Hersteller muss mit der Erklärung zur CE-Konformität belegen, dass sein reales Gerät den SFPint-limit-Wert gemäß Ökodesign nicht übersteigt.

Zwischenfazit:
Durch die vorgesehenen beziehungsweise vorgeschlagenen Änderungen zur Verordnung würde zwar die tatsächliche Ausstattung des RLT-Geräts mit Luftfiltern und WRG-Systemen besser (praxisnäher) dargestellt, aber das Nachweisverfahren würde deutlich umfangreicher und komplexer. In der Praxis ist das aber für Planer und Anlagenbauer ein untergeordnetes Problem, weil die RLT-Gerätehersteller die Nachweise führen müssen und sich die (veränderten) Berechnungen in die Auslegungsprogramme der Hersteller integrieren lassen.

Die folgende Zusammenfassung entspricht dem Bearbeitungsstand der Verordnung und den Diskussionen darüber zum Ende März 2021. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es daran bis zu einer Endfassung noch Korrekturen und Änderungen geben wird.

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