GEG 2024 fordert höheres Dämmniveau für Kaltwasserleitungen in LüKK-Anlagen

Mit der Veröffentlichung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundesanzeiger am 19. Oktober 2023 ist die Novellierung des Gesetzes formal abgeschlossen und zum 1.  Januar 2024 in Kraft getreten. In den meisten Neubauten dürfen nun nur noch Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 % regenerativen Energien eingebaut werden. Auch für die technische Dämmung gibt es eine wesentliche Neuerung: Die Anforderungen an das Dämmniveau für Kälteverteilungsleitungen von RLT- und Klimaanlagen wurden deutlich verschärft. Der von der Armacell GmbH, Münster, erstellte Beitrag fasst die Anforderungen zusammen.

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Dämmung von gebäudetechnischen Anlagen

(Alle Abb. © Armacell)
Abbildung 1: Zur Verringerung der Energieverluste von kältetechnischen Anlagen müssen seit Anfang 2024 größere Dämmschichtdicken eingesetzt werden (Alle Abb. © Armacell)

Die Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen werden im neuen GEG in den Paragrafen 69 und 70 beschrieben. Dort steht (Zitat):

„§ 69: Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.
§ 70: Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird“.

Der Paragraf 71 im bisherigen GEG zur Nachrüstung der Wärmedämmung wurde unter § 69, Absatz 1 aufgenommen. Dabei wurde allerdings der bisherige Abschnitt 2 des Paragrafen 71, der eine Befreiung von der Nachrüstpflicht ohne behördliche Prüfung ermöglichte, gestrichen. Die konkreten Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen werden im Anhang 8 des GEG beschrieben. Welche das sind, zeigt Abbildung 2.

(Abb. © Armacell)
Abbildung 2: Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen gemäß GEG 2024 Anlage 8. Die hier genannte „Mitteltemperatur“ ist die Temperatur des im Rohr strömenden Mediums (meist Wasser).

Warmwasserleitungen
In Abhängigkeit des Einsatzbereichs und der Klassen für Rohrinnendurchmesser bis 22 mm, über 22 bis 35 mm, über 35 bis 100 mm und über 100 mm ergeben sich für Warmwasserleitungen die in Abbildung 2 im Abschnitt 1 dargestellten Dämmniveaus:

  • Absätze 1aa bis dd: 100 %-Dämmung
  • Absätze 1ee und ff: 50 %-Dämmung
  • Absatz 1gg: Rohrdämmung im Fußbodenaufbau mindestens 6 mm.

Für an die Außenluft grenzende Rohrleitungen müssen die in Abbildung 2 aufgeführten Werte für die Wärmedämmdicken jeweils verdoppelt werden („200-%-Dämmung“).
Alle diese Anforderungen wurden unverändert aus dem bisherigen in das neue GEG übernommen.

Kaltwasserleitungen
Im bisherigen GEG stand in Anlage 8 Absatz 2 „Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen bei Einbau oder Ersatz nach § 70“ folgende Anforderung:
„Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 6 Millimeter“.
Diese bislang pauschale Anforderung „Dämmung 6 mm“ wurde im GEG 2024 spezifiziert und verschärft. Nun gelten für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von RLT- und Klimakältesystemen, wie in Abbildung 2 dargestellt, in Abhängigkeit von den Rohrinnendurchmessern d folgende Mindestdämmstärken:

  • Innendurchmesser d bis 22 mm: Mindestdämmung 9 mm
  • Innendurchmesser d ab 22 mm: Mindestdämmung 19 mm.

Gegenüber dem bisherigen GEG entsprechen diese Vorgaben einer Verstärkung der Dämmung um mindestens 50 % (d bis 22 mm) beziehungsweise um fast 220 % (d über 22 mm).

Die zuvor aufgeführten Mindestanforderungen beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit der Wärmedämmung von 0,035 W/(m•K) bei einer Mediumtemperatur von 10 °C. Ergänzend dazu zeigt Abbildung 3, welche Schichtdicken bei einer anderen Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials einzusetzen sind.

(Abb. © Armacell)
Abbildung 3: Einzusetzende Dämmschichtdicken in Abhängigkeit von der Wärmeleitfähigkeit der Wärmedämmung

Dämmung im Außenbereich

Für an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen, die unter den Anwendungsbereich des Paragrafen 69 fallen, fordert das GEG weiterhin eine 200 %-Dämmung. Während dies für die Dämmung von Wärmeverteilungsleitungen, zum Beispiel auf dem Gebäudedach, technisch sinnvoll und ausführbar ist, stellt diese Anforderung im GEG für viele Systeme zur Nutzung regenerativer Energien eine erhebliche technische Herausforderung dar.

(Abb. © Armacell)
Abbildung 4: Bei einer gemäß GEG vorgeschriebenen 200-%-Dämmung dürfte es im Anschlussbereich von Wärmepumpen sehr eng werden.

Die 200 %-Anforderung gilt zum Beispiel auch für im Außenbereich aufgestellte Monoblock-Wärmepumpen, sofern die Zuleitung ins Haus als wasserführender Teil der Heizungsanlage ausgeführt ist und diese an Außenluft grenzt. Derartige Leitungen wären bei den oft sehr engen räumlichen Bedingungen und engen Biegeradien nahezu unmöglich zu installieren und technisch nur unter erheblichem Mehraufwand mit einem mehrlagigen Dämmaufbau umsetzbar. Hier stellt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit. Die Leitung verläuft in der Regel weniger als 1 bis maximal 3 m im Außenbereich und wird bei Neubauten (KfW-60-Klasse) vorwiegend an eine Fußbodenheizung mit einer niedrigen Vorlauftemperatur angeschlossen. Oft werden die Anlagen auch in reversibler Funktionsweise, also im Sommer im Kühlmodus betrieben. Zum Anschluss kommen in der Praxis vorwiegend UV-beständige, werkseitig vorgedämmte Leitungen zum Einsatz.
Für erdverlegte Leitungen von Wärmepumpen oder Split-Wärmepumpen, bei denen der Anschluss über eine Kältemittelleitung erfolgt, sind aktuell keine expliziten Anforderungen festgelegt. Da diese Leitungen jedoch in die Betrachtung der Gesamtenergiebilanz von Gebäuden einfließen, sollten bei einer künftigen Überarbeitung des GEG auch für diese Anwendungen Dämmanforderungen definiert werden.

Dämmung von Wechseltemperaturanlagen

Viele moderne Split-Klimageräte verfügen über eine Wärmepumpenschaltung, die es erlaubt, das Gerät als Heizung zu betreiben. Wärmeverteilungsleitungen von solchen sogenannten „Wechseltemperaturanlagen“ müssen nach GEG gedämmt werden, siehe Tabellen 2 und 3. Die Dämmung der Anlage muss theoretisch beiden Anforderungen gerecht werden. Die Dämmschichtdicke ist somit gemäß der jeweils strengeren Anforderung, dies ist in der Regel dem Heizfall, auszulegen. Da Klimaanlagen in der Regel nur unterstützend zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden, sie also erheblich kürzere Heizzeiten aufweisen und die Temperaturdifferenzen zwischen Medium und Umgebung zudem geringer als bei klassischen Heizsystemen ausfallen, kann die Dämmpflicht als wirtschaftliche Härte anerkannt und von der Umsetzung der strengeren Anforderungen im Einzelfall durch einen Befreiungsantrag abgesehen werden.

Luftleitungsdämmungen fallen nicht unter das GEG

Der Forderung der Fachgruppe Bundesfachgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz (WKSB) im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), im GEG auch Mindestdämmschichtdicken für Luftleitungen von Lüftungsanlagen zu definieren, ist der Gesetzgeber erneut nicht nachgekommen. Durch die zunehmende Klimatisierung von Gebäuden entstehen auf ungedämmten oder nicht ausreichend gedämmten Luftleitungen erhebliche energetische Verluste im Leitungsverlauf. Die DIN 1946 Teil 6 „Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen an die Auslegung, Ausführung, Inbetriebnahme und Übergabe sowie Instandhaltung“ (2019) nennt Dämmschichtdicken für Luftleitungen. Zur Vermeidung von Energieverlusten hätten die in Tabelle 23 „Anforderungen für die Wärmedämmung von Luftleitungen für erhöhte Anforderungen“ der DIN 1946 Teil 6 definierten Dämmstärken in das GEG eingeführt werden können.

(Abb. © Armacell)
Abbildung 5: Obwohl bei ungedämmten oder nicht ausreichend gedämmten Luftleitungen erhebliche energetische Verluste entstehen, enthält auch das neue GEG keine Mindestdämmschichtdicken für Lüftungsanlagen.

Rohre dämmen ist Pflicht

Bei den im GEG vorgeschriebenen Dämmdicken handelt es sich um gesetzliche Mindestanforderungen, die eingehalten werden müssen. Angesichts der hohen Energiepreise amortisieren sich Dämmschichtdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen, heute bedeutend schneller als noch vor wenigen Jahren.

Der Beitrag wurde von Dr.-Ing. Elke Rieß, Manager Central Technical Management EMEA der Armacell GmbH, Münster, verfasst. (Stand Januar 2024)

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