§ 14 „Brandschutz“ der MBO formuliert das entsprechende Schutzziel: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und in Stand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Trotzdem trifft man in zahlreichen Gebäuden auf Versorgungsschächte und insbesondere auch auf deren Abschlüsse, die weder feuerhemmend noch feuerbeständig ausgeführt sind. Dies betrifft Bestandsgebäude genauso wie Neubauten.
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Artikelnummer: cci31913
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Wer in diesem Artikel die Schutzzielbetrachtung vergisst, kann vielleicht die Vorschriften lesen aber versteht vom Brandschutz eigentlich nichts. Eine Wandöffnung ist nicht ein Mangel, jedoch die Auswirkung im Brandfall doch entscheidend.
Dipl.-Ing.(FH) Hans Christian Sieber, SVfS