Beispiele zur Umsetzung des FGK Status-Reports 52 „Lüftung und Corona“

Der neue FGK-Statusreport enthält ein Verfahren zur Auslegung von Lüftungsanlagen zur Verringerung des Infektionsrisikos. (Abb. © FGK)
Der neue FGK-Statusreport enthält ein Verfahren zur Auslegung von Lüftungsanlagen zur Verringerung des Infektionsrisikos. (Abb. © FGK)

Der Status Report 52 „Anforderungen an Lüftung und Luftreinigung zur Reduktion des Infektionsrisikos über den Luftweg – AHA + Lüftung“ ist eine wichtige Hilfe für planende und beratende Ingenieure und Betreiber .. schreibt uns Mario Borries und liefert auch gleich Beispiele dafür. (Abb. Titelbild Statusreport FGK)

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Der Statusreport

Der Status Report 52 „Anforderungen an Lüftung und Luftreinigung zur Reduktion des Infektionsrisikos über den Luftweg – AHA + Lüftung“ ist eine wichtige Hilfe für planende und beratende Ingenieure und die Betreiber von Gebäuden zur Reduktion des Infektionsrisikos über den Luftweg. Die Ausführungen und die anschaulichen Beispiele sind gut nachvollziehbar. Als entscheidend für die Reduktion des Infektionsrisikos über den Luftweg ist eine ausreichende personenbezogene Lüftungsrate angegeben, deren Einhaltung über eine Messung des CO2-Gehaltes der Raumluft überprüfbar ist. Die Kriterien zur Berechnung der erforderlichen Luftraten (Außenluft oder virenfreie Sekundärluft) sind in Anlehnung an die EN 16798 Teil 1 „Eingangsparameter für das Raumklima“ definiert.
Im Status-Report wird ausgeführt, dass bei Einhaltung der Kategorie I der EN 16798 Teil 1 die einschlägigen Empfehlungen für die Hygiene in Pandemiezeiten (Aerosole und Tröpfcheninfektion) auch ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt werden. Weiterhin wird aufgezeigt, wie z.B. durch eine Verringerung der Personenanzahl in Räumen mit geringeren Lüftungsraten, die Erfüllung des „+L-Kriteriums“ für das Lüftungssystem erreicht werden kann. Es ist nachvollziehbar, dass über die Verringerung der Personen sowohl der Aerosoleintrag als auch der CO2-Eintrag verringert werden. Aus Betreiber- und Arbeitgebersicht kann vorab ermittelt werden, welche maximale Personenanzahl ohne zusätzliche Maßnahmen einzuhalten ist. Dazu einige Beispiele.

Beispiel Einzelbüro

Angenommen wird eine typische Bürolüftungsanlage, flächenbezogen ausgelegt auf Kategorie II der Norm für ein Einzelbüro mit 5,04 m³/hm², um nachhaltig den Anforderungen an Einzelbüros und Großraumbüros je nach Ausbau der Fläche gerecht zu werden. Der personenbezogene Anteil (10 m² pro Person) beträgt 2,52 m³/(hm²) = 25,2 m³/(hPerson). Weitere 2,52 m³/(hm2) = 25,2 m³/h, auf 10 m² pro Person gerechnet, kommen durch den flächenbezogenen Anteil (bei schadstoffarmen Gebäuden) hinzu. Die Gesamtluftmenge pro Person (10 m² pro Person) beträgt dann 50,4 m³/h. Um 36 m³/(hPerson) in diesem Beispiel zu erreichen, muss die Personenbelegung reduziert werden auf mindestens 14,28 m² pro Person (Faktor für die Erhöhung des Flächenbezuges: 36 m³/(hPerson) / 25,2 m³/(h*Person) = 1,428). Der Standardflächenbezug von 10 m² pro Person ist um den Faktor 1,428 auf 14,28 m² pro Person zu erhöhen. Der Faktor muss jeweils für die tatsächlich vorhandene Lüftungsrate ermittelt werden.

Beispiel Großraumbüro

Bei einem Großraumbüro mit 100 m² und einer Lüftungsrate nach Kategorie II Einzelbüro können von den für die Auslegung der Lüftungsanlage angenommenen 10 Personen 7 Personen verbleiben (100 m² / 14,28 m² = 7), um die empfohlenen Anforderungen zu erfüllen. Weiter wird berechnet:

  • 7 Personen x 36 m³/(h*Person) = 252 m³/h (personenbezogener Anteil)
  • 100 m² x 2,52 m³/hm2 = 252 m³/h (flächenbezogener Anteil) Daraus ergibt sich ein gesamter erforderlicher Außenluftvolumenstrom von 504 m³/h. Dies entspricht der Auslegung nach Kategorie II: 100 m² x 5,04 m³/h = 504 m³/h. Ab einer Fläche größer als 20 m² pro Person kann der flächenbezogene Lüftungsanteil vernachlässigt werden. In unserem Beispiel läge die personenbezogene Luftmenge dann mit 100,8 m³/(hPerson) deutlich oberhalb der Empfehlung von 36 m³/(h*Person):
  • 5 Personen x 36 m³/(h*Person) = 180 m³/h (personenbezogener Anteil)
  • 100 m² x 0 m³/h*m² = 0 m³/h (flächenbezogener Anteil qB = 0)
  • erforderlicher Volumenstrom 180 m³/h.
    Damit ist bei einer Fläche größer als 20 m² pro Person auch bei einer Lüftungsanlage, ausgelegt auf die Kategorie III Einzelbüro („akzeptable Luftqualität“), mit 2,88 m³/(hm²) x 100 m² = 288 m³/h (57,6 m³/(hPerson)), die Empfehlung mit 160 % eingehalten. Bei Auslegung auf Kategorie II ist die Empfehlung zu 280 % eingehalten.

Es wäre bei einer verringerten Personenbelegung mit einer Fläche größer als 20 m² pro Person abzuwägen, ob der Luftvolumenstrom aus energetischen Gründen angepasst oder aber bewusst konstant gehalten wird, um das Infektionsrisiko weiter zu verringern. Eine vollständige Durchspülung des Raumes muss dabei stets gewährleistet bleiben.

Fazit

Das Beispiel zeigt, dass „normal“ mechanisch gelüftete Büroflächen bereits durch eine moderate Reduzierung der Personenanzahl die einschlägigen Empfehlungen der Hygiene auch in Pandemiezeiten erfüllen. Diese Erkenntnis kann dazu beitragen, Bedenken bei den im Büro zwingend anwesenden Personen zu relativieren.

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