Neue Regeln für die Gewerbekälte seit Januar 2022

Seit Anfang 2022 gelten gemäß der Umsetzung der F-Gase-Verordnung neue Regularien für LüKK-Anlagen in der Gewerbekälte. Dazu hat die Initiative Coolskills den Fachbeitrag „Ergänzende Beschränkungen und Verbote für Gewerbekälte- und Gewerbekühlsysteme gemäß F-Gase-Verordnung seit 1. Januar 2022“ veröffentlicht, den cci Wissensportal nachfolgend mit freundlicher Genehmigung von Coolskills übernehmen darf.

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Wesentliche Inhalte und Forderungen der F-Gase-Verordnung

Die im Jahr 2015 in überarbeiteter Fassung veröffentlichte europäische F-Gase-Verordnung 517/2014 enthält einen bis 2030 reichenden Fahrplan zum schrittweisen Ausstieg aus F-Gasen mit hohen Treibhauspotenzialen (GWP-Werte im Vergleich zu CO2 mit GWP = 1) zugunsten von Stoffen mit möglichst geringen GWP-Werten. Da viele F-Gase eine um mehrere 1.000 % stärkere Wirkung als CO2 haben und dadurch bei ihrer möglichen Emission in die Umgebung zur Steigerung des Treibhauseffekts beitragen, soll mit der Umsetzung der Verordnung ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden.

Da zu den F-Gasen auch jegliche synthetische Kältemittel gehören, hat die Verordnung erhebliche Konsequenzen auf die Planung, die Installation und den anschließenden Betrieb sowie Service- und Wartung von Kälte- und Klimaanlagen, unabhängig von deren Leistungen und wo diese eingesetzt werden. Dabei ist auch besonders der Aspekt der Brennbarkeit von vielen natürlichen Kältemitteln und solchen mit sehr geringen GWP-Werten zu beachten. Um das Ziel „Minderung des Treibhauseffekts“ zu erreichen, enthält die Verordnung, bezogen auf die Kälte-/Klimatechnik, mehrere parallel zueinander umzusetzende Vorgaben. Dazu gehören schrittweise verschärfende Beschränkungen der Mengen der neu in den Markt einzubringenden F-Gase („Phase-down-Szenario“) und Vorgaben zur Dichtheit der Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen (regelmäßige Kontrollen durch Fachleute).

Konkrete Verbote

Hinzu kommen in der F-Gase-Verordnung festgelegte konkrete Verbote für Anlagen und zum Einsatz von bestimmten Kältemitteln in bestimmten Anlagen. Dazu schreibt die F-Gase-Verordnung wie folgt:
„Diese Maßnahme wird durch eine Reihe von Anforderungen zur Vermeidung fluorierter Gase mit einem hohen und mittleren Treibhauspotenzial in Sektoren ergänzt (gemeint sind Verbote), in denen geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Diese Anforderungen sollten teilfluorierte Kohlenwasserstoffe für andere Sektoren, in denen es technisch schwieriger oder kostspieliger ist, vor dem Hintergrund der durch den schrittweisen Ausstieg begründeten rückläufigen Mengen an HFWK Alternativen zu finden, leichter verfügbar machen.“

In der ersten Stufe gab es durch die Umsetzung der Verordnung zum Beispiel folgende, seit dem 1. Januar 2020 geltenden Verbote:

  • Verbot zur Neuinstallation von Gewerbekälteanlagen mit Kältemitteln mit GWP-Werten über 2.500. Dieses Verbot betrifft besonders den Einsatz von R404A und R507A mit GWP-Werten über 3.900 zum Beispiel in Supermarkt-Kälteanlagen.
  • Verbot zum Einsatz von neu hergestellten Kältemitteln mit GWP-Werten über 2.500 für Service und Wartung, sofern die Füllmenge der Kälteanlage ein GWP-Potenzial von 40 t CO2-Äquivalent übersteigt. Als Folge dieses Verbots dürfen Services an davon betroffenen, bestehenden Gewerbekälteanlagen seit 2020 nun noch mit recyceltem oder aufbereitetem R404A oder R507 durchgeführt werden.

Ergänzende Vorgaben und Verbote für Gewerbekältesysteme seit 1. Januar 2022

Seit dem 1. Januar 2022 gelten über die zuvor beschriebenen Verbote hinaus, besonders für Gewerbe-Kältesysteme weitere, verschärfende Vorgaben.

Demnach dürfen Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossen) nur noch Kältemittel mit GWP-Werten <150 enthalten. Betroffen von diesem Verbot sind wesentlich steckerfertige Geräte, zum Beispiel Kühlregale und Kühltruhen.

Komplexer ist das zweite, seit Anfang 2022 geltende Verbot. Dazu steht in der F-Gase-Verordnung wie folgt: Verboten sind „mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1.500 verwendet werden dürfen.“

Zu den verwendeten Begriffen erläutert die Verordnung ergänzend,

  • dass „mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen“ Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren sind, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind“,
  • dass sich der Grenzwert von 40 kW auf die Nennleistung eines einzelnen Kältekreislaufs bei Verdampfungstemperaturen von -10 °C im Fall von Anwendungen im Mitteltemperaturbereich (MT) und von -35 °C im Fall von Anwendungen im Niedertemperaturbereich (LT) bei einer Umgebungstemperatur von 32° C bezieht,
  • dass der „primäre Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen“ den Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich bezeichnet, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, sodass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbereich aufnimmt.

Welche Systeme sind seit Januar 2022 in der Gewerbekälte noch erlaubt?

Angesichts dieser Vorgaben und Definitionen stellt sich die Frage, wie diese zu interpretieren und in die Praxis umzusetzen sind, also: Welche Anlagenarten sind in der Gewerbekälte seit dem 1. Januar 2022 noch zugelassen?

Klarheit dazu schafft der Bericht „Anhänge des Berichts der Kommission zur Bewertung der ab 2022 geltenden Anforderung zur Vermeidung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe mit hohem Treibhauspotenzial in bestimmten gewerblichen Kälteanlagen“. Dieser enthält die nachfolgenden Anlagenbeispiele inklusive Grafiken als in der Gewerbekälte zugelassene zentralisierte Systeme. In den Beispielen bedeuten

  • HFO = Hydrofluorolefine (zum Beispiel R1234yf, R1234ze, R1233zd oder Mischungen)
  • R744 = CO2
  • R717 = Ammoniak
  • HC = Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel Propan, Propen, Isobutan)
  • MT = Mitteltemperaturbereich
  • LT = Niedertemperaturbereich

Nachfolgend Beispiele aus diesem Bericht für die seit Januar 2022 erlaubten zentralisierten Kälteanlagen für Supermärkte.

Gewerbekälte
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Die 2017 ins Leben gerufene Initiative „coolskills – Kältehandwerk mit Zukunft“ wird als Plattform für die positive Zukunft der Kälte- und Klimatechnik (www.coolskills.de) getragen vom Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF), vom Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV), von der Landesinnung Hessen-Thüringen / Baden-Württemberg und vom Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen (ZVKKW). Darüber hinaus unterstützen auch die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik in Maintal, das Informationszentrum für Kälte-, Klima- und Energietechnik (IKKE) in Duisburg, Inhaber und Mitarbeiter von Mitgliedsbetrieben sowie Partner aus Wirtschaft und Industrie die Initiative.

Dr. Manfred Stahl / Initiative Coolskills (Februar 2022)

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