Umsetzung der GEG-Anforderungen (Teil 2): Kühlung und RLT-Anlagen

(Abb. © Howatherm)
Beispiel eines zentralen Dachgeräts: Ab rund 60.0000 m³/h (290 kW) greifen die Anforderungen des GEG an die Gebäudeautomation. (Abb. © Howatherm)

Donnerstag ist Techniktag. In Teil zwei der Serie über die technische Umsetzung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an die Gebäudeautomation geht es heute um die Gewerke Kühlung und raumlufttechnische Anlagen (RLT). Dabei im Fokus: die Möglichkeiten zur Reduzierung des Energiebedarfs und zur Nutzung der Wärmerückgewinnung sowie die Pflichten der Betreiber.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) findet auch Anwendung auf Anlagen und Einrichtungen der Kühl- und Raumlufttechnik. Gemäß Teil 4 des GEG dürfen diese Anlagen nicht verändert werden, wenn sie zur energetischen Qualität des Gebäudes beitragen (§ 57). Zudem müssen sie betriebsbereit gehalten werden (§ 58), um eine bestimmungsgemäße Nutzung zu erhalten. Der Betreiber hat die Anlagen sachgerecht zu bedienen (§ 59) und Wartung sowie Instandhaltung sicherzustellen (§ 60). Hierbei steht vor allem die Energieeffizienz der Anlagen im Vordergrund, sodass sich Betreiber zwangsläufig damit beschäftigen müssen, wie sie den elektrischen Strombedarf reduzieren und zudem die Vorteiler der Wärmerückgewinnung nutzen können.

Welche weiteren Pflichten das GEG Betreibern auferlegt und wie sie diese für die Gewerke Kühlung und RLT-Anlagen technisch in die Praxis umsetzen können, erläutert Prof. Christoph Kaup in einem ausführlichen Fachbeitrag in cci Wissensportal (siehe cci275128)

cci275352

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